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Na­vi­ga­ti­on

In­te­gra­ti­ons­kur­se für Aus­län­der: Teil­nah­me be­an­tra­gen

Als Aus­län­der oder Aus­län­de­rin ha­ben Sie die Mög­lich­keit, an ei­nem staat­lich ge­för­der­ten In­te­gra­ti­ons­kurs teil­zu­neh­men. In be­stimm­ten Fäl­len sind Sie so­gar da­zu ver­pflich­tet.

Ziel des In­te­gra­ti­ons­kur­ses ist der Er­werb "aus­rei­chen­der Sprach­kennt­nis­se", um sich im All­tag in deut­scher Spra­che ver­stän­di­gen zu kön­nen so­wie die Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen be­tref­fend die Rechts­ord­nung, die Kul­tur und die Ge­schich­te in Deutsch­land.

Hin­weis: Uni­ons­bür­ger und Uni­ons­bür­ge­rin­nen ha­ben kei­nen An­spruch auf Teil­nah­me an ei­nem In­te­gra­ti­ons­kurs. Sie kön­nen aber teil­neh­men, wenn aus­rei­chend Kurs­plät­ze vor­han­den sind. Die Teil­nah­me müs­sen Sie beim Bun­des­amt für Mi­gra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) be­an­tra­gen. 

Die er­folg­rei­che Teil­nah­me am In­te­gra­ti­ons­kurs wird mit ei­ner Prü­fung zum Zer­ti­fi­kat Deutsch (ent­spricht Sprach­ni­veau B 1 des Ge­mein­sa­men Eu­ro­päi­schen Re­fe­renz­rah­mens für Spra­chen) ab­ge­schlos­sen.

Der Kurs um­fasst:

  • Ba­sis- und Auf­bau­sprach­kurs (ins­ge­samt 600 Un­ter­richts­stun­den) zur Ver­mitt­lung aus­rei­chen­der deut­scher Sprach­kennt­nis­se
  • Ori­en­tie­rungs­kurs (60 Un­ter­richts­stun­den) zur Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen der Rechts­ord­nung, der Kul­tur und der Ge­schich­te in Deutsch­land

Hin­weis: Die Sprach­kur­se be­stehen aus sechs Kurs­ab­schnit­ten mit un­ter­schied­li­chen Leis­tungs­stu­fen. Sie kön­nen ein­zel­ne Kurs­ab­schnit­te auf ei­ge­ne Kos­ten wie­der­ho­len oder den Kurs nach An­trag beim BAMF fort­set­zen (300 Un­ter­richts­stun­den), nach­dem sie

  • an 600 Un­ter­richts­stun­den teil­ge­nom­men und
  • die Prü­fung zum Zer­ti­fi­kat Deutsch nicht be­stan­den ha­ben.

Tipp: Mit der Durch­füh­rung der In­te­gra­ti­ons­kur­se wer­den pri­va­te und öf­fent­li­che Trä­ger be­auf­tragt, die vom BAMF zu­ge­las­sen sind. Auf den Sei­ten des BAMF kön­nen Sie nach In­te­gra­ti­ons­kur­sor­ten in Ih­rer Nä­he su­chen:

In­te­gra­ti­ons­kur­sor­te in Ih­rer Nä­he

Be­stä­ti­gung über Ih­re Teil­nah­me­be­rech­ti­gung be­zie­hungs­wei­se Teil­nah­me­ver­pflich­tung.

Bit­te er­kun­di­gen Sie sich beim BAMF oder der zu­stän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de, wel­che Un­ter­la­gen dar­über hin­aus er­for­der­lich sind.

Vor­aus­set­zun­gen, um an In­te­gra­ti­ons­kur­sen teil­zu­neh­men, sind:

  • Sie ha­ben
    • erst­mals ei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis
      • zu Er­werbs­zwe­cken (selb­stän­di­ge und un­selb­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit),
      • zum Zweck des Fa­mi­li­en­nach­zu­ges,
      • aus hu­ma­ni­tä­ren Grün­den nach § 25 Abs. 1 und 2, 4a Satz 3 oder 25b Auf­en­thG
      • als lang­fris­tig Auf­ent­halts­be­rech­tig­ter nach § 38 Auf­en­thG oder
    • Das BAMF hat Ih­nen auf­grund ei­ner An­ord­nung des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums ei­ne Auf­nah­me­zu­sa­ge zur Wah­rung be­son­ders ge­la­ger­ter po­li­ti­scher In­ter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land er­teilt (Nie­der­las­sungs­er­laub­nis ge­mäß § 23 Abs. 2 Auf­en­thG) oder das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hat an­ge­ord­net, dass das BAMF Ih­nen als Re­sett­le­ment-Flücht­ling ei­ne Auf­nah­me­zu­sa­ge er­teilt (§ 23 Abs. 4 Auf­en­thG).
  • Sie hal­ten sich dau­er­haft in Deutsch­land auf.

Sie sind zur Teil­nah­me ver­pflich­tet, wenn Sie die ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len und

  • sich nicht auf ein­fa­che Art in deut­scher Spra­che ver­stän­di­gen kön­nen oder
  • zum Zeit­punkt der Er­tei­lung ei­nes Auf­ent­halts­ti­tels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über aus­rei­chen­de Kennt­nis­se der deut­schen Spra­che ver­füg­ten oder
  • Leis­tun­gen nach dem Zwei­ten Buch So­zi­al­ge­setz­buch be­zie­hen (z.B. Ar­beits­lo­sen­geld II) und die Teil­nah­me in ei­ner Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung vor­ge­se­hen ist oder
  • in be­son­de­rer Wei­se in­te­gra­ti­ons­be­dürf­tig sind und die Aus­län­der­be­hör­de Sie zur Teil­nah­me auf­ge­for­dert hat.

Ach­tung: Ei­ne Ver­let­zung der Teil­nah­me­pflicht kann zur Ab­leh­nung der Ver­län­ge­rung ei­ner Auf­ent­halts­er­laub­nis oder zur Ver­sa­gung ei­ner Nie­der­las­sungs­er­laub­nis füh­ren. Be­zie­hen Sie Leis­tun­gen nach dem Zwei­ten Buch So­zi­al­ge­setz­buch, kann es zu ei­ner Leis­tungs­kür­zung von bis zu 30 Pro­zent kom­men. Au­ßer­dem ist die Aus­län­der­be­hör­de da­zu be­rech­tigt, vor­zei­tig den vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten­bei­trag zum Kurs von Ih­nen zu er­he­ben.

§ 44 Abs. 3 Auf­en­thG be­nennt Fäl­le, in de­nen kein Teil­nah­me­an­spruch be­steht.

Wenn es um In­te­gra­ti­ons­kur­se geht, sieht das Auf­ent­halts­ge­setz un­ter­schied­li­che Re­geln für die Kos­ten vor. In­for­ma­tio­nen dar­über, was Sie der Kurs kos­tet, er­hal­ten Sie auf den fol­gen­den Sei­ten. 

Die Aus­län­der­be­hör­de in­for­miert Sie über Ih­re Teil­nah­me­be­rech­ti­gung be­zie­hungs­wei­se -ver­pflich­tung. Sie stellt Ih­nen ei­ne ent­spre­chen­de Be­stä­ti­gung aus. Mit der Be­stä­ti­gung kön­nen - bei ei­ner Ver­pflich­tung müs­sen - Sie sich bei ei­nem zu­ge­las­se­nen Kurs­trä­ger Ih­rer Wahl zum In­te­gra­ti­ons­kurs an­mel­den.

Der An­spruch be­steht nur auf ein­ma­li­ge Teil­nah­me.

Spe­zi­el­le Hin­wei­se für -

Bei der erst­ma­li­gen Er­tei­lung fol­gen­der Auf­ent­halts­ti­tel kön­nen Sie ei­ne Be­rech­ti­gung zum In­te­gra­ti­ons­kurs er­hal­ten, wenn Ihr Auf­ent­halt auf Dau­er an­ge­legt ist und er für min­des­tens 1 Jahr er­teilt wird:

•             zu Er­werbs­zwe­cken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),

•             zum Zweck des Fa­mi­li­en­nach­zugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),

•             aus hu­ma­ni­tä­ren Grün­den nach § 25 Ab­satz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,

•             als lang­fris­tig Auf­ent­halts­be­rech­tig­ter nach § 38a oder

•             ein Auf­ent­halts­ti­tel nach § 23 Abs. 2 oder Ab­satz 4

Im Rah­men ver­füg­ba­rer Kurs­plät­ze kann ei­ne Teil­nah­me auch oh­ne ent­spre­chen­de Be­rech­ti­gung zu­ge­las­sen wer­den. Hier­zu wen­den Sie sich bit­te an das Bun­des­amt für Mi­gra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF).

Für die Kos­ten­über­nah­me ist das Mi­gra­ti­ons­amt nicht zu­stän­dig. Wen­den Sie sich hier­für bit­te eben­falls an das BAMF oder an Ih­re Leis­tungs­be­hör­de.

Wenn Sie zur Teil­nah­me an ei­nem In­te­gra­ti­ons­kurs ver­pflich­tet sind, müs­sen Sie sich un­ver­züg­lich zu ei­nem Kurs an­mel­den.