Integrationskurse für Ausländer: Teilnahme beantragen
Als Ausländer oder Ausländerin haben Sie die Möglichkeit, an einem staatlich geförderten Integrationskurs teilzunehmen. In bestimmten Fällen sind Sie sogar dazu verpflichtet.
Ziel des Integrationskurses ist der Erwerb "ausreichender Sprachkenntnisse", um sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen zu können sowie die Vermittlung von Kenntnissen betreffend die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland.
Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber teilnehmen, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind. Die Teilnahme müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.
Die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs wird mit einer Prüfung zum Zertifikat Deutsch (entspricht Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) abgeschlossen.
Der Kurs umfasst:
- Basis- und Aufbausprachkurs (insgesamt 600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse
- Orientierungskurs (60 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland
Hinweis: Die Sprachkurse bestehen aus sechs Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Sie können einzelne Kursabschnitte auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs nach Antrag beim BAMF fortsetzen (300 Unterrichtsstunden), nachdem sie
- an 600 Unterrichtsstunden teilgenommen und
- die Prüfung zum Zertifikat Deutsch nicht bestanden haben.
Tipp: Mit der Durchführung der Integrationskurse werden private und öffentliche Träger beauftragt, die vom BAMF zugelassen sind. Auf den Seiten des BAMF können Sie nach Integrationskursorten in Ihrer Nähe suchen:
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 6 Integrationskursverordnung (IntV)
- §§ 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 44a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 11 Abs. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG EU)
- § 9 Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Bestätigung über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise Teilnahmeverpflichtung.
Bitte erkundigen Sie sich beim BAMF oder der zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind.
Voraussetzungen, um an Integrationskursen teilzunehmen, sind:
- Sie haben
- erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit),
- zum Zweck des Familiennachzuges,
- aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2, 4a Satz 3 oder 25b AufenthG
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 AufenthG oder
- Das BAMF hat Ihnen aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums eine Aufnahmezusage zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt (Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG) oder das Bundesinnenministerium hat angeordnet, dass das BAMF Ihnen als Resettlement-Flüchtling eine Aufnahmezusage erteilt (§ 23 Abs. 4 AufenthG).
- erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
- Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf.
Sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und
- sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder
- zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügten oder
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen (z.B. Arbeitslosengeld II) und die Teilnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
- in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme aufgefordert hat.
Achtung: Eine Verletzung der Teilnahmepflicht kann zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder zur Versagung einer Niederlassungserlaubnis führen. Beziehen Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, kann es zu einer Leistungskürzung von bis zu 30 Prozent kommen. Außerdem ist die Ausländerbehörde dazu berechtigt, vorzeitig den voraussichtlichen Kostenbeitrag zum Kurs von Ihnen zu erheben.
§ 44 Abs. 3 AufenthG benennt Fälle, in denen kein Teilnahmeanspruch besteht.
Wenn es um Integrationskurse geht, sieht das Aufenthaltsgesetz unterschiedliche Regeln für die Kosten vor. Informationen darüber, was Sie der Kurs kostet, erhalten Sie auf den folgenden Seiten.
Die Ausländerbehörde informiert Sie über Ihre Teilnahmeberechtigung beziehungsweise -verpflichtung. Sie stellt Ihnen eine entsprechende Bestätigung aus. Mit der Bestätigung können - bei einer Verpflichtung müssen - Sie sich bei einem zugelassenen Kursträger Ihrer Wahl zum Integrationskurs anmelden.
Der Anspruch besteht nur auf einmalige Teilnahme.
Spezielle Hinweise für -Bei der erstmaligen Erteilung folgender Aufenthaltstitel können Sie eine Berechtigung zum Integrationskurs erhalten, wenn Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist und er für mindestens 1 Jahr erteilt wird:
• zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),
• zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a),
• aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,
• als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
• ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4
Im Rahmen verfügbarer Kursplätze kann eine Teilnahme auch ohne entsprechende Berechtigung zugelassen werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Für die Kostenübernahme ist das Migrationsamt nicht zuständig. Wenden Sie sich hierfür bitte ebenfalls an das BAMF oder an Ihre Leistungsbehörde.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, müssen Sie sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden.