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Kind bei Kindertagespflege anmelden

Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes einer Kindertagespflegeperson findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.

Ab dem 01.01.2020 sind Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von den Elternbeiträgen der Kindertagesförderung freigestellt. Hierzu gehören auch die Elternbeiträge innerhalb der Kindertagespflege.

Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Schuleintritt (Krippe, Kindergarten oder Kindertagespflege) einen Anspruch auf Kindertagesförderung im Umfang von 30 Wochenstunden. Hierbei handelt es sich um Teilzeitförderung. Eltern steht es frei, einen geringeren Betreuungszeitraum von 20 Wochenstunden in Anspruch zu nehmen. Benötigen Eltern, z.B. auf Grund ihrer Berufstätigkeit, einen höheren Betreuungsumfang, so können sie beim zuständigen Jugendamt eine Ganztagsförderung von 50 Wochenstunden beantragen.

Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson ebenfalls möglich. Auch hier müssen sich Eltern den Bedarf durch das zuständige Jugendamt bestätigen lassen.

Ab vollendetem dritten Lebensjahr ist die Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend weiterhin möglich, die Förderung in Kindertageseinrichtungen ist jedoch vorrangig. Über die Bewilligung von Kindertagespflege entscheidet das zuständige Jugendamt.

Spezielle Hinweise für -

Eine Übernahme der Verpflegungskosten gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII ab 01.08.2019 erfolgt immer dann, „[…] wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten." (§ 90 Abs. 4 S. 2 SGB VIII)

An die genannten Leistungen ist ein Anspruch auf BuT-Mittagsverpflegung geknüpft. Diese Leistung ist parallel zu beantragen.

Familien, die keine der genannten Leistungen erhalten, müssen zur Prüfung der Zumutbarkeit der Elternbeiträge nach § 85 SGB XII ihre Einkommen und Belastungen darlegen. Bitte nutzen Sie dazu die zusätzliche Anlage „Einkommen und Belastungen".

Lebt das Kind im Wechselmodell hälftig bei beiden Elternteilen, bilden 50 Prozent des Elternbeitrages die Berechnungsgrundlage.

Spezielle Hinweise für -

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Nachweis über Ausgaben:

  • Mietvertrag (+ggf. Mietanpassung)
  • Versicherungen (Hausrat-, Haftpflicht-, Riesterrenten-, private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Fahrtkosten
  • besondere Belastungen

Weitere Unterlagen:

  • Antragsformular (Internet)
  • Betreuungsvertrag bzw. Bestätigung
  • bei nicht ehelich geborenen Kindern: Vaterschaftsanerkennung, ggf. Sorgeerklärung
  • bei Wechselmodell: Bestätigung zu welchen Teilen sich das Kind bei Ihnen bzw. dem getrennt lebenden Elternteil aufhält

Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wenden oder direkt an die gewünschte Kindertagespflegeperson.

Ein Anspruch auf Teilzeitförderung besteht für jedes Kind in Mecklenburg-Vorpommern ab dem ersten vollendeten Lebensjahr. Eine Förderung für jüngere Kinder ist nach Rücksprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ebenfalls möglich.

Benötigen Eltern mehr als 30 Wochenstunden, so können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Antrag auf Ganztagsförderung (bis zu 50 Wochenstunden) stellen.

Ab dem dritten vollendeten Lebensjahr erfolgt die Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend. Über die Bewilligung entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Spezielle Hinweise für -

weitere Informationen zu Kindertagesbetreuung finden Sie hier