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Na­vi­ga­ti­on

Kraft­fahr­zeug: Au­ßer­be­trieb­set­zung be­an­tra­gen

Wenn Sie Ihr Fahr­zeug ab­mel­den möch­ten, müs­sen Sie ei­ne Au­ßer­be­trieb­set­zung be­an­tra­gen. Dies gilt auch für An­hän­ger.

Nach­dem Sie das Fahr­zeug ab­ge­mel­det ha­ben, dür­fen Sie es im Stra­ßen­ver­kehr nicht mehr be­we­gen und auch nicht auf öf­fent­li­chen Flä­chen ab­stel­len.

Den An­trag kön­nen Sie per­sön­lich oder Ih­re Ver­tre­tung bei der zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de stel­len.

Wenn Sie Ihr Fahr­zeug nicht ver­schrot­ten las­sen, kön­nen Sie das Kenn­zei­chen des Fahr­zeugs für ei­ne spä­te­re Wie­der­zu­las­sung üb­li­cher­wei­se bis zu ei­nem Jahr re­ser­vie­ren las­sen.

Wi­der­spruch

  • falls vor­han­den: aus­ge­füll­tes An­trags­for­mu­lar
  • Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I (Fahr­zeug­schein), ge­ge­be­nen­falls mit An­hän­ger­ver­zeich­nis
  • Kenn­zei­chen­schil­der

Bei Ver­schrot­tung des Fahr­zeugs sind zu­sätz­lich vor­zu­le­gen:

  • Ver­wer­tungs­nach­weis oder
  • Ver­bleibs­er­klä­rung, so­fern das Fahr­zeug im Aus­land ent­sorgt wird
  • Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II (Fahr­zeug­brief), so­fern die­se aus­ge­stellt wor­den ist

Au­ßer Be­trieb set­zen kön­nen Sie Ihr Fahr­zeug,

  • wenn Sie be­ab­sich­ti­gen, es zu ver­kau­fen,
  • wenn Sie es vor­über­ge­hend nicht nut­zen oder
  • wenn Sie es ver­schrot­ten las­sen.

Die Be­ar­bei­tung er­folgt in der Re­gel so­fort.

Es gibt kei­ne Frist.