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Na­vi­ga­ti­on

Kraft­fahr­zeug: Au­ßer­be­trieb­set­zung be­an­tra­gen

Wenn Sie Ihr Fahr­zeug, dem ein Kenn­zei­chen zu­ge­teilt ist, abmel­den möch­ten, müs­sen Sie ei­ne Au­ßer­be­trieb­set­zung be­an­tra­gen. Dies gilt auch für An­hän­ger.

Nach­dem Sie das Fahr­zeug ab­ge­mel­det ha­ben, dür­fen Sie es im Stra­ßen­ver­kehr nicht mehr be­we­gen und auch nicht auf öf­fent­li­chen Flä­chen ab­stel­len.

Den An­trag kön­nen Sie per­sön­lich oder Ih­re Ver­tre­tung oder in­ter­net­ba­siert bei der zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de stel­len.

Wenn Sie Ihr Fahr­zeug nicht ver­schrot­ten las­sen, kön­nen Sie das Kenn­zei­chen des Fahr­zeugs für ei­ne spä­te­re Wie­der­zu­las­sung üb­li­cher­wei­se bis zu ei­nem Jahr re­ser­vie­ren las­sen.

Fahr­zeu­ge, die ein Kenn­zei­chen füh­ren und au­ßer Be­trieb ge­setzt wer­den, be­hal­ten nicht au­to­ma­tisch ihr Kenn­zei­chen. Das Kenn­zei­chen wird an­schlie­ßend vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) wie­der frei­ge­ge­ben und kann ei­nem an­de­ren Hal­ter bzw. Fahr­zeug zu­ge­teilt wer­den. Soll­ten Sie die Kenn­zei­chen für ei­ne er­neu­te Zu­las­sung ver­wen­den wol­len, ist zu emp­feh­len, die Kenn­zei­chen im Zu­ge der Au­ßer­be­trieb­set­zung re­ser­vie­ren zu las­sen. Die Dau­er der Re­ser­vie­rung zum Zweck der Wie­der­zu­las­sung be­trägt längs­tens zwölf Mo­na­te, ge­rech­net ab dem Tag der Au­ßer­be­trieb­set­zung. Über die Re­ser­vie­rung und de­ren Dau­er er­hal­ten Sie ei­ne schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Be­stä­ti­gung.

Nach der Ab­mel­dung müs­sen Sie für das Fahr­zeug kei­ne Ver­si­che­rung und kei­ne Steu­ern mehr zah­len. Die Zu­las­sungs­be­hör­de in­for­miert Ih­re Kfz-Ver­si­che­rung und die Zoll­ver­wal­tung über die Ab­mel­dung Ih­res Fahr­zeu­ges.

Wi­der­spruch

  • falls vor­han­den: aus­ge­füll­tes An­trags­for­mu­lar
  • die Hal­ter­da­ten
  • Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I (Fahr­zeug­schein), ge­ge­be­nen­falls mit An­hän­ger­ver­zeich­nis
  • Kenn­zei­chen­schil­der, für die Ent­wer­tung durch die Zu­las­sungs­be­hör­de
  • bei in­ter­net­ba­sier­ter Au­ßer­be­trieb­set­zung und wenn das Fahr­zeug nach dem 1. Ja­nu­ar 2015 zu­ge­las­sen wor­den ist: zu­sätz­lich die Si­cher­heits­codes der Stem­pel­pla­ket­ten so­wie der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I

Bei Ver­schrot­tung des Fahr­zeugs der Klas­sen M1, N1 oder L5e sind zu­sätz­lich vor­zu­le­gen:

  • Ver­wer­tungs­nach­weis oder
  • Ver­bleibs­er­klä­rung, so­fern das Fahr­zeug im Aus­land ent­sorgt wird
  • Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II (Fahr­zeug­brief), so­fern die­se aus­ge­stellt wor­den ist

Dies gilt für Fahr­zeu­ge der Klas­sen M1, N1 oder L5e.

Au­ßer Be­trieb set­zen kön­nen Sie Ihr Fahr­zeug,

  • wenn Sie be­ab­sich­ti­gen, es zu ver­kau­fen,
  • wenn Sie es vor­über­ge­hend nicht nut­zen oder
  • wenn Sie es ver­schrot­ten las­sen.

Sie wol­len die Ab­mel­dung Ih­res Fahr­zeugs bei der ört­li­chen Zu­las­sungs­be­hör­de be­an­tra­gen:

Sie als Hal­ter oder als Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ter be­ge­ben sich zur Zu­las­sungs­be­hör­de und neh­men die Kenn­zei­chen und die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I des Fahr­zeugs mit, dem ein Kenn­zei­chen zu­ge­teilt wur­de. Die Zu­las­sungs­be­hör­de ver­merkt die Au­ßer­be­trieb­set­zung des Fahr­zeugs un­ter An­ga­be des Da­tums auf der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I und, so­weit vor­han­den, auf den An­hän­ger­ver­zeich­nis­sen, ent­stem­pelt die Kenn­zei­chen­schil­der und hän­digt die vor­ge­leg­ten Un­ter­la­gen wie­der aus. Nach Aus­hän­di­gung die­ser Un­ter­la­gen ist die Au­ßer­be­trieb­set­zung ab­ge­schlos­sen.

Bei Wech­sel­kenn­zei­chen ist der fahr­zeug­be­zo­ge­ne Teil, der die Stem­pel­pla­ket­te trägt, und, wenn mit die­sem Kenn­zei­chen kein wei­te­res Fahr­zeug zu­ge­las­sen bleibt, auch der ge­mein­sa­me Kenn­zei­chen­teil zur Ent­stem­pe­lung vor­zu­le­gen. Die ent­stem­pel­ten Kenn­zei­chen­schil­der kön­nen Sie an­schlie­ßend zur Ent­sor­gung ab­ge­ben oder zur Er­in­ne­rung mit­neh­men. Das Kenn­zei­chen selbst steht mit der Fahr­zeug­still­le­gung wie­der für ei­ne Zu­tei­lung oder Ver­ga­be an ei­nen an­de­ren Hal­ter bzw. Fahr­zeug zur Ver­fü­gung. Soll­ten Sie die Kenn­zei­chen für ei­ne Fahr­zeug­zu­las­sung ver­wen­den wol­len, ist zu emp­feh­len, die Kenn­zei­chen im Zu­ge der Au­ßer­be­trieb­set­zung re­ser­vie­ren zu las­sen.

Am Tag der Au­ßer­be­trieb­set­zung dür­fen Sie mit dem be­reits au­ßer Be­trieb ge­setz­ten Fahr­zeug nach Hau­se, zum Händ­ler oder zum Schrott­platz fah­ren – auch wenn die Schil­der ent­stem­pelt sind. Dies gilt nicht, wenn Ih­re in­di­vi­du­el­le Ver­si­che­rungs­po­li­ce ei­ne Klau­sel hat, die sol­che Fahr­ten un­ter­sagt.

Sie be­auf­tra­gen ei­ne Per­son, Ihr Fahr­zeug au­ßer Be­trieb set­zen zu las­sen:

Ge­ben Sie der be­auf­trag­ten Per­son ei­ne Voll­macht mit al­len re­le­van­ten Fahr­zeug­da­ten, Ih­ren Na­men und Un­ter­schrift. Ih­re Ver­tre­tung soll­te die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I, die Kenn­zei­chen­schil­der, ge­ge­be­nen­falls das An­hän­ger­ver­zeich­nis und bei Be­darf den Ver­wer­tungs­nach­weis des mit ei­nem Kenn­zei­chen ver­se­he­nen Fahr­zeugs mit sich füh­ren, des­sen Au­ßer­be­trieb­set­zung be­an­tragt wer­den soll. Es emp­fiehlt sich, der be­auf­trag­ten Per­son Ih­ren Per­so­nal­aus­weis mit­zu­ge­ben.

Sie be­an­tra­gen die Au­ßer­be­trieb­set­zung in­ter­net­ba­siert:

Für die in­ter­net­ba­sier­te Au­ßer­be­trieb­set­zung ei­nes Fahr­zeu­ges, dem ein Kenn­zei­chen zu­ge­teilt ist, wer­den die Ent­stem­pe­lung der Kenn­zei­chen­schil­der und der Ein­trag der Au­ßer­be­trieb­set­zung in der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I der Zu­las­sungs­be­hör­de elek­tro­nisch über das In­ter­net nach­ge­wie­sen.

Al­ler­dings ist die­ser Vor­gang mit ei­ni­gen Vor­aus­set­zun­gen ver­knüpft:

Das Fahr­zeug muss nach dem 1. Ja­nu­ar 2015 zu­ge­las­sen wor­den sein. Erst ab die­sem Da­tum sind al­le Stem­pel­pla­ket­ten und al­le Zu­las­sungs­be­schei­ni­gun­gen im Rah­men der Zu­las­sung mit je ei­nem Si­cher­heits­code ver­se­hen, der im ört­li­chen und zen­tra­len Fahr­zeug­re­gis­ter ge­spei­chert ist. Au­ßer­dem sind ein Per­so­nal­aus­weis mit On­line-Funk­ti­on und ein Aus­weis-Le­se­ge­rät nö­tig, um Ih­re Iden­ti­tät nach­wei­sen zu kön­nen. Die an­fal­len­de Ge­bühr wird über ein elek­tro­ni­sches Be­zahl­sys­tem ent­rich­tet. Die Si­cher­heits­codes der Stem­pel­pla­ket­ten und der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I sind ver­deckt an­ge­bracht und kön­nen nur sicht­bar ge­macht wer­den, in­dem da­bei die un­te­re Schicht der Stem­pel­pla­ket­te frei­ge­legt und auf der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I gleich­zei­tig die Mar­kie­rung „au­ßer Be­trieb ge­setzt“ sicht­bar ge­macht wird. Die frei­ge­leg­te Stem­pel­pla­ket­te auf den Kenn­zei­chen­schil­dern und die Mar­kie­rung auf der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I zei­gen zwar ab dem Mo­ment der Frei­le­gung ei­ne Au­ßer­be­trieb­set­zung an, recht­lich ist aber – wie bis­her auch – die Zu­las­sungs­be­hör­de da­für zu­stän­dig, das Fahr­zeug durch Ver­wal­tungs­akt au­ßer Be­trieb zu set­zen. Erst wenn Sie als Hal­ter und/oder Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ter der Zu­las­sungs­be­hör­de die Si­cher­heits­codes über­mit­telt ha­ben, er­lässt die Zu­las­sungs­be­hör­de den Ver­wal­tungs­akt der Au­ßer­be­trieb­set­zung und gibt die­sen un­ter An­ga­be des Da­tums der ab­schlie­ßen­den Be­ar­bei­tung, an dem die Au­ßer­be­trieb­set­zung wirk­sam wird, Ih­nen be­kannt. Ha­ben Sie in Ih­rem An­trag ein auf Ih­ren Na­men ein­ge­rich­te­tes De-Mail-Kon­to be­nannt und ha­ben Sie den elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg er­öff­net, sen­det Ih­nen die Zu­las­sungs­be­hör­den ih­ren Be­scheid der Au­ßer­be­trieb­set­zung mit­tels De-Mail zu. An­dern­falls oder wenn die elek­tro­ni­sche Be­kannt­ga­be schei­tert, sen­det die Zu­las­sungs­be­hör­de Ih­nen Ih­ren schrift­li­chen Be­scheid per Post zu.

Bei al­len drei ge­nann­ten Mög­lich­kei­ten der Au­ßer­be­trieb­set­zung Ih­res Fahr­zeu­ges gilt: Die Mel­dung an die Zoll­ver­wal­tung und die Kfz-Ver­si­che­rung er­folgt au­to­ma­tisch durch die Zu­las­sungs­be­hör­de.

Ist Ihr Fahr­zeug in die Klas­se M1, N1 oder L5e klas­si­fi­ziert und wol­len Sie das Fahr­zeug im Rah­men der Au­ßer­be­trieb­set­zung ver­wer­ten, sind fol­gen­de Op­tio­nen mög­lich:

1.    Das Fahr­zeug wird nicht als Ab­fall ent­sorgt.
2.    Das Fahr­zeug wird ver­wer­tet.
3.    Das Fahr­zeug wird zur Ver­wer­tung ins Aus­land ver­bracht.

Bei der ers­ten Fall­kon­stel­la­ti­on ge­ben Sie ge­gen­über der Zu­las­sungs­be­hör­de ei­ne Er­klä­rung ab, dass Sie Ihr Fahr­zeug nicht als Ab­fall ent­sor­gen.
Im Fall der zwei­ten Kon­stel­la­ti­on le­gen Sie der Zu­las­sungs­be­hör­de ei­nen von ei­ner an­er­kann­ten Stel­le nach § 4 Ab­satz 1 der Alt­fahr­zeug-Ver­ord­nung aus­ge­füll­ten Ver­wer­tungs­nach­weis vor, den Sie dann von der Stel­le er­hal­ten, wenn Sie Ihr Fahr­zeug zur Ver­wer­tung über­las­sen ha­ben. Zu­dem über­ge­ben Sie un­ver­züg­lich nach der Ver­wer­tung der Zu­las­sungs­be­hör­de die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I und Teil II. Die Zu­las­sungs­be­hör­de zieht die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I und Teil II ein und ver­nich­tet sie.
Bei der drit­ten Fall­kon­stel­la­ti­on le­gen Sie der Zu­las­sungs­be­hör­de ei­nen von ei­ner an­er­kann­ten Stel­le nach Ar­ti­kel 5 Abs. 3 der Richt­li­nie 2000/53/EG aus­ge­füll­ten Ver­wer­tungs­nach­weis vor. Der Ver­wer­tungs­nach­weis wird Ih­nen als Hal­ter und/oder Ei­gen­tü­mer bei der Ab­lie­fe­rung und Über­las­sung Ih­res Alt­fahr­zeugs bei ei­ner Ver­wer­tungs­an­la­ge aus­ge­stellt. Auch hier zieht die Zu­las­sungs­be­hör­de die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I und Teil II ein und ver­nich­tet sie.
Falls Sie die Au­ßer­be­trieb­set­zung im in­ter­net­ba­sier­ten Ver­fah­ren be­an­tra­gen, er­setzt die Er­fas­sung des Da­tums der Aus­stel­lung des Ver­wer­tungs­nach­wei­ses und der Be­triebs­num­mer des in­län­di­schen De­mon­ta­ge­be­trie­bes oder des Staa­tes, in dem die Ver­wer­tungs­an­la­ge ih­ren Sitz hat, die Vor­la­ge ei­nes Ver­wer­tungs­nach­wei­ses bei der Zu­las­sungs­be­hör­de. An­schlie­ßend sind un­ver­züg­lich die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I und Teil II an die Zu­las­sungs­be­hör­de zu über­sen­den.

Die Be­ar­bei­tung er­folgt in der Re­gel so­fort.

Es gibt kei­ne Frist.

Der Ver­si­che­rungs­ver­trag wird durch die Au­ßer­be­trieb­set­zung des Fahr­zeugs nicht au­to­ma­tisch be­en­det. Er geht viel­mehr für die fol­gen­den 18 Mo­na­te in ei­ne bei­trags­freie Ru­he­ver­si­che­rung über, wäh­rend de­rer wei­ter­hin Ver­si­che­rungs­schutz be­züg­lich der Kfz-Haft­pflicht und – so­fern ab­ge­schlos­sen – Teil­kas­ko be­steht. Das Fahr­zeug darf wäh­rend die­ser Pha­se al­ler­dings nicht im öf­fent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr ge­nutzt wer­den. Wird das Fahr­zeug in­ner­halb der 18 Mo­na­te er­neut zu­ge­las­sen, gilt der Ver­si­che­rungs­schutz wie­der un­ein­ge­schränkt. Für die Wie­der­zu­las­sung muss bei der Ver­si­che­rung ei­ne Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung be­an­tragt wer­den. Wird das Fahr­zeug in­ner­halb der 18 Mo­na­te nicht er­neut zu­ge­las­sen, er­lischt der Ver­si­che­rungs­ver­trag nach Ab­lauf der 18 Mo­na­te au­to­ma­tisch, oh­ne dass es ei­ner Kün­di­gung be­darf.

Wer sich ei­nes Fahr­zeugs ent­le­digt, ent­le­di­gen will oder ent­le­di­gen muss, ist ver­pflich­tet, die­ses nur ei­ner an­er­kann­ten An­nah­me­stel­le, ei­ner an­er­kann­ten Rück­nah­me­stel­le oder ei­nem an­er­kann­ten De­mon­ta­ge­be­trieb zu über­las­sen. Über die Über­las­sung er­hält der Letzt­hal­ter zur Vor­la­ge bei ei­ner Zu­las­sungs­be­hör­de ei­nen Ver­wer­tungs­nach­weis nach dem Mus­ter der An­la­ge 9 FZV. Nach der Alt­fahr­zeug-Ver­ord­nung sind Her­stel­ler von Fahr­zeu­gen ver­pflich­tet, al­le Alt­fahr­zeu­ge ih­rer Mar­ke vom Letzt­hal­ter zu­rück­zu­neh­men. Da­zu schaf­fen sie ein­zeln oder ge­mein­sam selbst oder durch Be­auf­tra­gung Rück­nah­me­mög­lich­kei­ten durch an­er­kann­te Rück­nah­me­stel­len oder an­er­kann­te De­mon­ta­ge­be­trie­be. Be­trei­ber von De­mon­ta­ge­be­trie­ben sind ver­pflich­tet, Rest­ka­ros­sen nur ei­ner an­er­kann­ten Schred­de­r­an­la­ge zu über­las­sen. Be­trei­ber von An­nah­me­stel­len und Rück­nah­me­stel­len wie­der­um sind ver­pflich­tet, Alt­fahr­zeu­ge nur ei­nem an­er­kann­ten De­mon­ta­ge­be­trieb zu über­las­sen.