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Na­vi­ga­ti­on

Fahr­zeug­kenn­zei­chen er­hal­ten

Kenn­zei­chen an Fahr­zeu­gen, die um­gangs­sprach­lich Num­mern­schil­der ge­nannt wer­den, die­nen als amt­li­che Kenn­zeich­nung von Fahr­zeu­gen und als sicht­ba­rer Nach­weis, dass das Fahr­zeug am Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men darf. Bei Ver­stö­ßen ge­gen Ver­kehrs­re­geln oder bei Un­fäl­len kann über die Kenn­zei­chen die Hal­te­rin oder der Hal­ter her­aus­ge­fun­den wer­den.

Die Zu­las­sungs­be­hör­de teilt Ih­nen im Rah­men des Zu­las­sungs­vor­gangs ein Kenn­zei­chen zu. Das Kenn­zei­chen be­steht aus ein bis 3 Buch­sta­ben für den Ver­wal­tungs­be­zirk, in dem das Fahr­zeug zu­ge­las­sen ist, und ei­ner auf das ein­zel­ne Fahr­zeug be­zo­ge­nen Er­ken­nungs­num­mer. In der Re­gel kön­nen Sie sich ein Wunsch­kenn­zei­chen ge­gen ei­ne Ge­bühr aus­su­chen.

Es gibt fol­gen­de Kenn­zei­chen:

  • all­ge­mei­ne Kenn­zei­chen
  • Old­ti­mer­kenn­zei­chen
  • Sai­son­kenn­zei­chen
  • Kenn­zei­chen für elek­trisch be­trie­be­ne Fahr­zeu­ge

Das zu­ge­teil­te Kenn­zei­chen ist auf ei­nem Kenn­zei­chen­schild an­zu­brin­gen und muss mit der Stem­pel­pla­ket­te der Zu­las­sungs­be­hör­de ver­se­hen sein. Sie müs­sen die Schil­der selbst prä­gen las­sen.

In der Re­gel sind Kenn­zei­chen­schil­der am Fahr­zeug vor­ne und hin­ten an­zu­brin­gen. Aus­nah­men zur Aus­ge­stal­tung und An­brin­gung müs­sen recht­lich zu­läs­sig oder in der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil I ein­ge­tra­gen sein.

Das Be­nut­zen von Fahr­zeu­gen oh­ne fest an­ge­brach­te Kenn­zei­chen­schil­der ist im öf­fent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr grund­sätz­lich nicht zu­läs­sig. Auch ei­ni­ge zu­las­sungs­freie Fahr­zeu­ge be­nö­ti­gen Kenn­zei­chen, zum Bei­spiel

    • Leicht­kraft­rä­der
    • Stap­ler
    • selbst­fah­ren­de Ar­beits­ma­schi­nen
    • An­hän­ger für Sport­zwe­cke oder von Ar­beits­ma­schi­nen

Wi­der­spruch

Bei der per­sön­li­chen Be­an­tra­gung:

Wenn Sie Ihr Fahr­zeug am Schal­ter Ih­rer zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de an­mel­den, er­hal­ten Sie ei­ne Kenn­zei­chen­kom­bi­na­ti­on vor Ort zu­ge­teilt.

Mit die­ser Zu­tei­lung:

  • las­sen Sie die Kenn­zei­chen­schil­der fer­ti­gen
  • las­sen Sie die Pla­ket­ten von der Zu­las­sungs­be­hör­de auf den Kenn­zei­chen­schil­dern an­brin­gen
  • brin­gen Sie die Kenn­zei­chen­schil­der fest an den vor­ge­se­he­nen Stel­len am Fahr­zeug an

Bei der On­line-Be­an­tra­gung:

Bei On­line-Be­an­tra­gung wird die Zu­tei­lung ei­nes Kenn­zei­chens zu Ih­rem Fahr­zeug:

  • di­rekt ins Zen­tra­le Fahr­zeug­re­gis­ter ein­ge­tra­gen
  • an die Ver­si­che­rung ge­mel­det
  • als Be­scheid per Mail oder per Down­load an Sie über­mit­telt

An­schlie­ßend

  • las­sen Sie die Kenn­zei­chen­schil­der prä­gen
  • brin­gen Sie die Pla­ket­ten der Zu­las­sungs­be­hör­de auf den Kenn­zei­chen­schil­dern an
  • be­fes­ti­gen Sie die­se an den vor­ge­se­he­nen Stel­len am Fahr­zeug

Bei Um­mel­dung ei­nes Fahr­zeugs kön­nen Sie auf An­trag die bis­he­ri­gen Kenn­zei­chen wie­der­zu­ge­teilt be­kom­men. Dies gilt auch, wenn Sie das Kenn­zei­chen für die Wie­der­zu­las­sung Ih­res Fahr­zeugs re­ser­viert ha­ben.

Es gibt kei­ne Frist.

Es gibt fol­gen­de Hin­wei­se:                

Die Kenn­zei­chen­schil­der dür­fen nicht spie­geln, ver­deckt oder ver­schmutzt sein und müs­sen ent­spre­chend der recht­li­chen Vor­ga­ben am Fahr­zeug an­ge­bracht sein.

Be­stimm­te Kenn­zei­chen­kom­bi­na­tio­nen sind län­der­spe­zi­fisch ge­sperrt.