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Na­vi­ga­ti­on

Kraft­fahr­zeug­kenn­zei­chen: Old­ti­mer­kenn­zei­chen be­an­tra­gen

Old­ti­mer kön­nen Fahr­zeu­ge sein, die vor 30 Jah­ren (oder frü­her) erst­mals zu­ge­las­sen wur­den. Da­bei kommt es auf den Tag der ers­ten Zu­las­sung an. Sol­che Fahr­zeu­ge, die wei­test­ge­hend dem Ori­gi­nal­zu­stand ent­spre­chend und gut er­hal­ten sind, sind kraft­fahr­zeug­tech­ni­sches Kul­tur­gut.

Old­ti­mer sind nicht für den All­tags­ver­kehr ge­dacht. Es gibt aber his­to­ri­sche Fahr­zeu­ge, mit de­nen Sie un­ein­ge­schränkt am Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men kön­nen. Die­se Fahr­zeu­ge füh­ren im Kenn­zei­chen an der letz­ten Stel­le ein "H".

Da­ne­ben gibt es das ro­te Old­ti­mer­kenn­zei­chen. Die­ses be­ginnt mit "07". Sie kön­nen es für meh­re­re Old­ti­mer und für fol­gen­de Zwe­cke ver­wen­den:

  • An- und Ab­fahr­ten so­wie Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen, die der Dar­stel­lung von Old­timer­fahr­zeu­gen und der "Pfle­ge des kraft­fahr­zeug­tech­ni­schen Kul­tur­gu­tes" die­nen
  • Prü­fungs-, Pro­be- und Über­füh­rungs­fahr­ten mit Old­ti­mern
  • Fahr­ten zur War­tung und Re­pa­ra­tur des Old­ti­mers

Hin­weis: His­to­ri­sche Fahr­zeu­ge mit ent­spre­chen­dem Kenn­zei­chen sind steu­er­be­güns­tigt. Sie un­ter­lie­gen ei­ner pau­scha­len Kraft­fahr­zeug­steu­er.

Ein An­trag im Zu­sam­men­hang mit Old­ti­mer­kenn­zei­chen kann ver­schie­de­ne Zu­las­sungs­vor­gän­ge aus­lö­sen.

Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­tei­lung ei­nes Old­ti­mer­kenn­zei­chens sind vor al­lem:

  • ers­te Zu­las­sung vor min­des­tens 30 Jah­ren
  • gu­ter, weit­ge­hend ori­gi­na­ler Er­hal­tungs­zu­stand des Fahr­zeugs
  • qua­li­fi­zier­tes Gut­ach­ten, das die Ei­gen­schaf­ten als Old­ti­mer nach­weist

Zu­sätz­li­che Vor­aus­set­zun­gen sind:

  • Sie dür­fen kei­ne rück­stän­di­gen Ge­büh­ren und Aus­la­gen aus vor­her­ge­gan­ge­nen Zu­las­sungs­vor­gän­gen ha­ben.
    Bei Zah­lungs­rück­stän­den über 30 Eu­ro darf die Zu­las­sungs­be­hör­de Ihr Fahr­zeug nicht zu­las­sen, bis Sie die­se be­gli­chen ha­ben. Bei we­ni­ger als 30 Eu­ro kann die Zu­las­sungs­be­hör­de ent­schei­den, ob sie das Fahr­zeug trotz­dem zu­lässt oder nicht.
  • Sie dür­fen kei­ne Kfz-Steu­er­schul­den von fünf Eu­ro oder mehr ha­ben. Bei der Be­rech­nung des Be­trags wer­den auch Säum­nis­zu­schlä­ge, Zin­sen und Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge be­rück­sich­tigt.
  • Soll Sie je­mand bei der Zu­las­sung Ih­res Fahr­zeu­ges ver­tre­ten, müs­sen Sie die­ser Per­son ei­ne schrift­li­che Voll­macht er­tei­len. Die­se muss auch ei­ne Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung ent­hal­ten, dass die Zu­las­sungs­be­hör­de die be­voll­mäch­tig­te Per­son über rück­stän­di­ge Ge­büh­ren und Aus­la­gen in­for­mie­ren darf. Ih­re Ver­tre­tung muss die Voll­macht vor­le­gen und sich aus­wei­sen.

Es ent­ste­hen Ge­büh­ren nach Ver­wal­tungs­auf­wand. Da der An­trag im Zu­sam­men­hang mit Old­ti­mer­kenn­zei­chen ver­schie­de­ne Zu­las­sungs­vor­gän­ge aus­lö­sen kann, sind die Ge­büh­ren von Ih­rem Ein­zel­fall ab­hän­gig.

Sie oder Ih­re Ver­tre­tung müs­sen die Zu­las­sung Ih­res Fahr­zeu­ges als Old­ti­mer bei der zu­stän­di­gen Zu­las­sungs­be­hör­de be­an­tra­gen. Das Glei­che gilt für ei­ne Um­mel­dung, Ab­mel­dung und Wie­der­zu­las­sung.

Je nach An­ge­bot Ih­rer Zu­las­sungs­be­hör­de steht Ih­nen ein For­mu­lar zum Down­load oder ein On­line­dienst über das In­ter­net zur Ver­fü­gung.

Die Zu­las­sungs­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass Sie das Fahr­zeug vor­füh­ren.

Die Zu­las­sungs­be­hör­de teilt Ih­rem Fahr­zeug ein Kenn­zei­chen zu und bringt dort die Pla­ket­ten (Haupt­un­ter­su­chung und Stem­pel­pla­ket­te) an.

Tipp: Kenn­zei­chen­schil­der er­hal­ten Sie bei pri­va­ten An­bie­tern, die Sie meis­tens in der Nä­he der Zu­las­sungs­be­hör­den fin­den.