Landeskulturförderung beantragen
Zuwendungszweck
Die Förderung dient der Erhaltung und Entwicklung von Kunst und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern. Gefördert werden Projekte der kulturellen Grundversorgung sowie Projekte mit überregionaler oder landesweiter Bedeutung und sonstige herausragende Projekte.
Gegenstand der Zuwendung
Im Rahmen der Grundversorgung können kulturelle Projekte von Bibliotheken, Musik- und Jugendkunstschulen sowie soziokulturellen Einrichtungen und Projekte der Literaturhäuser gefördert werden.
Förderwürdig sind zudem Projekte von überregionaler oder landesweiter Bedeutung und sonstige herausragende Projekte der Kunst und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern aus den Bereichen Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Heimatpflege, Niederdeutsche Sprache und Kulturarbeit, Kulturerbe, Literatur, Museen und Ausstellungen, Musik, Soziokultur, Netzwerkarbeit und kulturelle Jugendbildung.
Darüber hinaus bestehen Fördermöglichkeiten im Rahmen eines Investitionsprogrammes nach jährlich festgelegten Investitionsschwerpunkten sowie im Rahmen des Landesprogrammes „Meine Heimat – Mein modernes Mecklenburg-Vorpommern“ und des Landesprogrammes zur Sicherung von schriftlichen und audiovisuellen Kulturgütern.
Zuwendungsempfänger
Öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierte Kulturträger sowie natürliche Personen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Gewährt werden im Regelfall nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung von bis zu
70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Zuwendungen bis zu EUR 50.000 erfolgen im Regelfall als Festbetragsfinanzierung, darüber hinaus als Anteilsfinanzierung.
Zu einzelnen Förderbereichen bestehen Sonderregelungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Rechtmäßigkeit des Verfahrens kann durch Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gerichtlich überprüft werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides eingereicht werden.
- Projektkonzeption
- Finanzierungsplan
- Erklärung des Zuwendungsempfängers zum Vorsteuerabzug
- Vertretungsberechtigung bzw. Kopie des Personalausweises
Ausnahmen:
Für den Zuschuss zum pädagogischen Personal von Musikschulen und für den Medienankauf durch Bibliotheken stehen besondere Antragsformulare im Regierungsportal (Kulturförderanträge) bereit.
Die Kulturförderung erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell:
• Säule 1: Kulturelle Grundversorgung, zum Beispiel Bibliotheken, Musik- und Jugendkunstschulen, Literaturhäuser
• Säule 2: Projekte von überregionaler oder landesweiter Bedeutung, zum Beispiel Projekte von Landesverbänden oder landesweiter Netzwerke
• Säule 3: sonstige herausragende Projekte, sowie Projekte im Rahmen von Landesprogrammen im kulturellen Bereich
Weitere Voraussetzungen sind:
• Das Projekt weist einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern auf.
• Das Projekt ist von landesweiter oder besonderer künstlerischer oder kulturpolitischer Bedeutung.
• Es besteht ein erhebliches Landesinteresse.
• Das Projekt darf nicht vor Antragseingang (Posteingangsstempel) begonnen werden.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur bewilligt für Projekte,
• die einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern Rechnung tragen,
• die den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft Rechnung tragen (Inklusion),
• die mit demokratischen Grundsätzen vereinbar sind,
• die in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden oder deren Antragstellerinnen und Antragsteller eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben,
• in deren Umsetzung wenigstens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird bzw. die Mindesthonorarstandards eingehalten werden,
• bei denen sich die Zuwendungsempfänger angemessen an der Finanzierung beteiligen,
• bei denen eine höchstmögliche Beteiligung der Kommunen/der Landkreise bzw. Dritter an der Finanzierung des Projektes erfolgt.
Bis auf Weiteres steht der Online-Dienst für die Beantragung von Kulturfördermitteln nicht zur Verfügung. Antragsunterlagen zur schriftlichen Antragstellung und Hinweise zum Verfahren sowie Ansprechpartner finden Sie unter "Formulare".
Bewilligung:
Im Anschluss an die Bewilligungsankündigung wird der Zuwendungsbescheid erstellt, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.
Mittelauszahlung:
Sie können die Mittel anfordern, sobald der Zuwendungsbescheid Bestandskraft hat und die Mittelverwendung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgt. Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids tritt einen Monat nach Zustellung ein, wenn Sie keine Klage einreichen. Sie können den Eintritt der Bestandskraft beschleunigen, indem Sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.
Verwendungsnachweis:
Nach Abschluss des Projekts müssen Sie die ordnungs- und zweckgemäße Verwendung der erhaltenen Zuwendung nachweisen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Projektes sind zu belegen. Nähere Angaben hierzu enthält der Zuwendungsbescheid.
Rückforderung:
Wurden ausgezahlte Mittel nicht ordnungs- und zweckgemäß für das Projekt verwendet, müssen diese zurückgezahlt werden.
Vor der Rückforderung werden Sie zur Stellungnahme aufgefordert.
Abschluss des Verfahrens:
Zum Abschluss des Verfahrens ergeht bei Anteilfinanzierung und Vollfinanzierung ein Schlussbescheid, in dem der Zuwendungsbetrag endgültig festgesetzt wird. Bei Festbetragsfinanzierung erhalten Sie eine Schlussmitteilung. Die Unterlagen zum Projekt und zum Verwendungsnachweis können Sie nach weiteren fünf Jahren vernichten, wenn Sie diese nicht aus anderen Gründen (Nachweispflichten Steuer etc.) brauchen.
Die Zuwendungsbescheide werden in der Regel in den Monaten März bis Juni des Förderjahres erstellt.
Die Anträge sollen bis zum 1. Oktober des Vorjahres eingegangen sein.
Die Förderung wird grundsätzlich im Rahmen eines Förderjahres gewährt. Überjährige Projekte sind möglich.
Die im Einzelfall geltenden Fristen und der Bewilligungszeitraum werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.