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Na­vi­ga­ti­on

Land­tags­wahl: Wahl­er­geb­nis fest­stel­len

Die Wahl­hand­lung und die Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses sind öf­fent­lich.
Nach Be­en­di­gung der Wahl­hand­lung stellt der Wahl­vor­stand für den Wahl­be­zirk fest, wie vie­le Stim­men

  1. auf je­de Be­wer­be­rin und je­den Be­wer­ber und
  2. auf je­den Wahl­vor­schlag

ent­fal­len sind.

Der Wahl­vor­stand ent­schei­det über die Gül­tig­keit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men und über al­le Zwei­fels­fra­gen, die sich bei der Wahl­hand­lung und der Er­mitt­lung des Wahl­er­geb­nis­ses er­ge­ben ha­ben. Der Wahl­aus­schuss hat das Recht der Nach­prü­fung und Be­rich­ti­gung.
Der Brief­wahl­vor­stand ent­schei­det über die Zu­las­sung oder Zu­rück­wei­sung der Wahl­brie­fe.

Der je­weils zu­stän­di­ge Wahl­aus­schuss (Lan­des­wahl­aus­schuss be­zie­hungs­wei­se Kreis­wahl­aus­schuss) stellt für je­den Wahl­kreis und für das Wahl­ge­biet fest, wie vie­le Stim­men

  1. auf je­de Be­wer­be­rin und je­den Be­wer­ber und
  2. auf je­den Wahl­vor­schlag

ent­fal­len sind und wer da­mit ge­wählt ist.

Die Wahl­lei­tung gibt das Wahl­er­geb­nis nach der Be­schluss­fas­sung des Wahl­aus­schus­ses noch in der Sit­zung be­kannt. Die Wahl­lei­tung macht das Wahl­er­geb­nis un­ver­züg­lich öf­fent­lich be­kannt und be­nach­rich­tigt die Ge­wähl­ten un­ver­züg­lich schrift­lich.