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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen

Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und auch keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich in Deutschland aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem  Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Sonstigen Leistungen.
Die Grundleistungen sollen den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern sollen.
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby- Erstausstattung (zum Beispiel Windeln und eine Wickeltasche) sein.
Die Gesundheitsleistungen sollen Ihre gesundheitliche Versorgung gewährleisten, wenn Sie nicht bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei der gesundheitlichen Versorgung handelt es sich um die Behandlung von einem Arzt oder einer Ärztin, wenn Sie akut erkrankt sind oder unter Schmerzen leiden. Außerdem können Sie die erforderlichen Schutzimpfungen (zum Bespiel gegen Influenza) und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erhalten. Vorsorgeuntersuchungen sind regelmäßige Untersuchungen, um Krankheiten früh zu erkennen und zu behandeln.
Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Eingliederungshilfen helfen, am gemeinschaftlichen Leben teilhaben zu können. Auch möglich sind Leistungen für bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.
Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Leistungen nach SGB II/SGB XII erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre
Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe
unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.
Kosten der Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung Ihres Anspruches im Regelfall durch den zuständigen Träger berücksichtigt. Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.
 

Spezielle Hinweise für -

Die Leistungen nach § 3 AsylbLG werden, mit Ausnahme des Bedarfes an Unterkunft und Heizung als Geldleistung gewährt. Diese Leistung wird am Zahltag, grundsätzlich der erste Mittwoch eines Monats, im Zeitfenster von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr im Haus 5 der Gemeinschaftsunterkunft Satower Str., Satower Str. 129/130, 18059 Rostock ausgezahlt.

Leistungsempfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten diese grundsätzlich per Überweisung auf ein Konto. Verfügt der Empfänger über kein Konto, so werden die Leistungen Bar ausgezahlt (Verfahren wie bei § 3 AsylbLG).

•    Widerspruch gegen die Entscheidung der Sozialbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
•    Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
 

  • Ausgefüllter Antrag
  • Nachweis über aktuellen Aufenthalt (zum Beispiel Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Nachweise über Vermögen (zum Beispiel Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
  • Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
  • Gegebenenfalls Nachweis über Kranken und Pflegeversicherung
  • Gegebenenfalls leistungsbezogene Nachweise
    • Mutterpass
    • Schulbescheinigung
    • Kostenvoranschläge
    • Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde
  • Gegebenenfalls Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
  • Gegebenenfalls Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
  • Gegebenenfalls Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
  • Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt

Gegebenenfalls Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)

Spezielle Hinweise für -

 

  • aktuell gültiges Dokument über den Aufenthaltsstatus
  • ggf. Zuweisungs- bzw. Umverteilungsentscheidung
  • ggf. Mietvertrag, Einkommens- und Vermögensnachweise

 

  • Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines
  • EU-Staates.
  • Sie halten sich im Bundesgebiet auf.
  • Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
    • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
    • Ihre Duldung ist abgelaufen.
    • Sie sind Ehegatt:in, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
    • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
    • Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
  • Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung (zum Beispiel Familienversicherung).

Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.
 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden.
Es empfiehlt sich, einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.

  • Sie stellen den Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das OnlinePortal.
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein, zum Beispiel via Banküberweisung,
  • Barauszahlung, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Kassenkarte, Barscheck oder Wertgutscheine.
  • Bei Gesundheitsleistungen: Je nach Ihrer zuständigen Stelle erhalten Sie entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
    • Behandlungsschein: Sie legen den Behandlungsschein innerhalb der Frist bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. Weitere Informationen zu den Leistungen und dem Behandlungsschein erhalten Sie von Ihrem Träger.
    • Elektronische Gesundheitskarte: Sie legen die Gesundheitskarte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, können Sie die Ärztin oder den Arzt direkt aufsuchen und benötigen keinen neuen Antrag.

Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.

Leistungen werden ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit gewährt (§ 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII). Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber erfolgen grundsätzlich ab Ankunft in Deutschland.