Pflegeeinrichtungen
Bei Fragen rund um das Heimrecht (Ordnungsrecht) ist die Heimaufsicht des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. Die Fachaufsicht hat das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern - IX 320. Bei Fragen des Leistungsrechts sind der Landesverband der Pflegekassen, die Prüfdienste der Kassen (MDK, PKV) und der Kommunale Sozialverband (KSV M-V) Ansprechpartner. Fragen zur Geeignetheit einer Einrichtung, zu freien Kapazitäten oder zu Alternativen zur stationären Unterbringung beantworten die regionalen Pflegestützpunkte.
Spezielle Hinweise für -Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige oder psychisch kranke einschließlich suchtkranke Volljährige oder volljährige behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung, Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Sie sind in ihrem Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohner unabhängig und werden entgeltlich betrieben.
Pflichten und Aufgaben sind unter anderem:
- die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen
- Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und -verantwortung der Bewohner zu fördern (z.B. Bearbeitung von Beschwerden)
- Einhaltung der Mindestanforderungen durch Kontrollen
- Mitwirkung der Heimbewohner sicherzustellen
- Zusammenarbeit mit den Trägern und Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie den Trägern der Sozialhilfe
- die Hauptaufgabe sind die jährlichen Qualitätsprüfungen gem. § 8 des EQG M-V, die für den Bereich des SGBXI gemeinsam mit dem MDK oder der PKV durchgeführt werden
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Einrichtungenqualitätsgesetz (EQGKostVO M-V)
Daneben gibt es immer Querverbindungen zu:
- SGB XI
- SGB XII
- Verwaltungsverfahrensgesetz
- BGB
- Ordnungssicherungsgesetz
- Arzneimittelgesetz
- Apothekengesetz
- Pflegestärkungsgesetz
- Pflegeweiterentwicklungsgesetz und
- bei gemeinsamen Prüfungen mit dem MDK/PKV die Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR)
Sachverhaltsdarstellung
Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen
Keine
Spezielle Hinweise für -Die Kosten werden durch die EQGKostVO M-V bestimmt oder bei Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Einrichtungenqualitätsgesetz M-V.
Nach Prüfung der Zuständigkeit, werden Sie entweder an den zuständigen Partner verwiesen oder bekommen eine schriftliche Antwort.
Bei einfachen Sachverhalten sofort, bei Notwendigkeit der Einholung von Stellungnahmen bis zu vier Wochen.
Heimaufsicht - Bewertung der Einrichtungen