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Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen: Anerkennung beantragen

Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen und die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.

Die Prüfstelle kann aus einer

  • Sachverständigenorganisation oder
  • nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.

Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.

Die Anerkennung der Prüfstelle erfolgt über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)

  • Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems
  • vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen
  • Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
  • Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
    • erforderlichen Organisationsstrukturen
    • erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen)
    • notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
  • Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals:
    • Lebensläufe
    • Nachweis über die beruflichen Qualifikationen
    • Tätigkeitsnachweis
  • für den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart O)
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung erfüllt
    • Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärung (entsprechende Formulare können bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
  • Nachweis über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von  mindestens 2.500.000,00 EUR
  • Freistellungserklärung (ein entsprechendes Formular kann bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)

Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und die Anforderungen an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Rohrfernleitungsverordnung sind zu erfüllen und nachzuweisen.

Die Prüfstelle muss insbesondere:

  • unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal)
  • über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
    • Organisationsstrukturen,
    • mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige) und
    • die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen
  • eine  ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und  die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen
  • bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben
  • über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen.

Es fallen Gebühren nach den Bestimmungen des Bayerischen Kostengesetzes an.

Auskünfte zu den Kosten erhalten Sie bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).

Sie müssen den Antrag auf Anerkennung schriftlich stellen. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.

Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.

Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.