Reisepass als vorläufigen Reisepass beantragen
Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird Ihnen nur ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines Expresspasses (Herstellungsdauer max. 72 Stunden) zu knapp ist und dieser nicht mehr rechtzeitig vor dem ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann.
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- bisheriger Reisepass
- Personalausweis
- ggf. ist eine Personenstandsurkunde (Geburts-/ Heiratsurkunde) erforderlich, z.B. bei Unklarheiten der Namensschreibweise
Ab dem 1. Mai 2025 werden nur noch die digital erstellten biometrischen Lichtbilder im Antragsverfahren akzeptiert. Das Lichtbild kann bei externen Dienstleistern (z.B. bei Fotografen) erstellt werden, die es der Pass- und Personalausweisbehörde in einer Cloud zum Abruf zur Verfügung stellen. Alternativ können digitale Lichtbilder gegen eine Gebühr von 6,00 Euro in jedem Ortsamt aufgenommen werden. Dafür stehen Fotostationen und auch mobile Aufnahmegeräte bei den Bearbeitern zur Verfügung.
Die Ausstellung eines Expresspasses ist nicht mehr rechtzeitig möglich.
26,00 EUR
Sie müssen für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen lediglich unterschreiben.
Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.
Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Geltungsdauer: 1 Jahr
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Informationen über Einreisebestimmungen verschiedener Länder sowie weitere Hinweise zum Reiseziel können Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes abrufen.
- Es ist nicht zulässig, im vorläufigen Reisepass nachträglich den Namen zu ändern.
- Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
Passbehörde des aktuellen Wohnorts