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Na­vi­ga­ti­on

Rund­funk­bei­trag im pri­va­ten Be­reich - Wei­te­re Woh­nun­gen an­mel­den

Wenn Sie zu Ih­rer be­stehen­den Woh­nung ei­ne Zweit- oder Ne­ben­woh­nung an­mie­ten oder kau­fen, müs­sen Sie die­se beim Bei­trags­ser­vice an­mel­den. Dies gilt auch für aus­schlie­ß­lich pri­vat ge­nutz­te Fe­ri­en­woh­nun­gen und Wohn­wa­gen, die Sie über­wie­gend orts­fest nut­zen.

Le­ben Sie mit meh­re­ren voll­jäh­ri­gen Per­so­nen in der Woh­nung, kön­nen Sie selbst ent­schei­den, wer die Woh­nung an­mel­det. Wenn Sie in ei­ne Zweit- bzw. Ne­ben­woh­nung zie­hen, für die be­reits ein Rund­funk­bei­trag ge­zahlt wird, brau­chen Sie sich nicht zum Rund­funk­bei­trag an­mel­den.

Die Zweit- bzw. Ne­ben­woh­nung müs­sen Sie ab dem Be­ginn des Mo­nats an­mel­den, in dem Sie die Woh­nung be­zie­hen. Die Hö­he des Rund­funk­bei­trags und des­sen Fäl­lig­keit sind ge­setz­lich ge­re­gelt. Das be­deu­tet, dass Sie den Rund­funk­bei­trag be­zah­len müs­sen, auch wenn Sie kei­ne be­son­de­re Zah­lungs­auf­for­de­rung er­hal­ten ha­ben.

Wenn Sie be­reits den Rund­funk­bei­trag für Ih­re Haupt­woh­nung zah­len, kön­nen Sie sich für die Zweit- bzw. Ne­ben­woh­nung vom Rund­funk­bei­trag be­frei­en. Ei­ne Be­frei­ung für die Zweit- bzw. Ne­ben­woh­nung ist auch dann mög­lich, wenn Ih­re Ehe­part­ne­rin oder Ihr Ehe­part­ner bzw. Ih­re ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ne­rin oder Ihr ein­ge­tra­ge­ner Le­bens­part­ner den Rund­funk­bei­trag für die Haupt­woh­nung be­zahlt. Die An­mel­dung der Zweit- bzw. Ne­ben­woh­nung und ge­ge­be­nen­falls auch die Be­frei­ung für die­se kön­nen Sie on­line er­le­di­gen.

§ 2 Abs. 1 RBStV
§ 7 Abs. 1 i. V m. § 8 Abs. 1 RBStV

kei­ne

  • Aus­ge­füll­tes For­mu­lar „Wei­te­re Woh­nung an­mel­den“
  • Für Be­frei­ung der Zweit- bzw. Ne­ben­woh­nung:
    • Mel­de­be­schei­ni­gung oder Zweit­woh­nungs­steu­er­be­scheid
    • Ge­ge­be­nen­falls ein be­hörd­li­cher Nach­weis über Sta­tus der Ehe be­zie­hungs­wei­se der ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft

Sie ha­ben be­reits ei­ne be­stehen­de Woh­nung an­ge­mel­det.

•    Sie sind In­ha­be­rin oder In­ha­ber ei­ner Zweit- oder Ne­ben­woh­nung.
•    Sie be­woh­nen die Woh­nung.
•    Sie sind in der Woh­nung ge­mel­det be­zie­hungs­wei­se im Miet­ver­trag ge­nannt.
•    Für die Woh­nung exis­tiert noch kein Rund­funk­bei­trags­kon­to.
•    Kei­ne an­de­re Per­son zahlt für die Zweit- oder Ne­ben­woh­nung be­reits ei­nen Rund­funk­bei­trag.

kei­ne

Für die an­ge­mel­de­te Woh­nung müs­sen Sie dann den Rund­funk­bei­trag zah­len, so­weit Sie nicht von der Zah­lung des Rund­funk­bei­trags für die Zweit- oder Ne­ben­woh­nung be­freit sind.

Sie müs­sen die wei­te­re Woh­nung bei der zu­stän­di­gen Stel­le schrift­lich an­mel­den. Fül­len Sie da­zu das vor­ge­se­he­ne For­mu­lar aus. Es liegt in der Re­gel bei Ih­rer Ge­mein­de aus. Sie kön­nen es im In­ter­net her­un­ter­la­den oder on­line an­mel­den.

On­line:

  • Öff­nen Sie die In­ter­net­sei­te www.​run​dfun​kbei​trag.​de.
  • Kli­cken Sie das Feld "Al­le For­mu­la­re" an.
  • Kli­cken Sie im Be­reich „Wei­te­re Woh­nung an­mel­den“ auf „On­line aus­fül­len“ dann öff­net sich das da­zu­ge­hö­ri­ge On­line-For­mu­lar und lei­tet Sie Schritt für Schritt durch die An­mel­dung der Zweit- bzw. Ne­ben­woh­nung.

Pos­ta­lisch:

  • Ru­fen Sie das For­mu­lar zur An­mel­dung ei­ner wei­te­ren Woh­nung auf der In­ter­net­sei­te rund­funk­bei­trag.de im For­mat PDF auf.
  • Fül­len Sie das PDF-For­mu­lar aus, dru­cken es aus un­ter­schrei­ben Sie es und schi­cken Sie es an den Bei­trags­ser­vice von ARD, ZDF und Deutsch­land­ra­dio.

Te­le­fon:

  • Ru­fen Sie die Te­le­fon-Hot­line des Bei­trags­ser­vice an und ge­hen Sie das Do­ku­ment ge­mein­sam mit ei­ner An­sprech­per­son durch.
  • Das In­ne­ha­ben ei­ner Woh­nung ist un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen.
  • Die Be­frei­ung für ei­ne Ne­ben­woh­nung er­folgt un­be­fris­tet. Sie be­ginnt mit dem Ers­ten des Mo­nats, in dem die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Be­frei­ung vor­lie­gen, wenn der An­trag in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ge­stellt wird. Wird der An­trag erst zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt ge­stellt, so be­ginnt die Be­frei­ung mit dem Ers­ten des Mo­nats, in dem die An­trag­stel­lung er­folgt.

Der Rund­funk­bei­trag hat zum 1. Ja­nu­ar 2013 die Rund­funk­ge­bühr ab­ge­löst.