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Sachkundenachweis für Züchter und Halter gefährlicher Hunde

Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden. 

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Mit dem Antragsformular melden Sie sich zur Sachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Rostock an.
Die Einladung zur Teilnahme an der Prüfung erfolgt schriftlich.

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Es werden ausreichende Kenntnisse in folgenden Bereichen geprüft:

  • das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  • das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  • die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder –gruppe nachgewiesen werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Die praktische Prüfung soll grundsätzlich mit dem Tier absolviert werden, für deren Haltung/Führung die Erlaubnis beantragt wurde.

Zur Unterstützung der Vorbereitung der theoretischen Sachkundeprüfung dient der Fragenkatalog, den Sie als PDF-Datei herunterladen können. In der Prüfung werden der Hundehalterin oder dem Hundehalter daraus 45 Fragen vorgelegt, von denen 33 vollständig richtig beantwortet werden müssen.

Zur Unterstützung der Vorbereitung der praktischen Sachkundeprüfung dient der Ablauf für den praktischen Teil, den Sie ebenfalls als PDF-Datei herunterladen können. Der praktische Teil besteht aus einem Teil, der auf einem eingefriedeten Gelände durchgeführt wird und bei dem insbesondere die Leinenführigkeit geprüft wird. Im zweiten Teil, der im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt wird, werden Halter und Hund verschiedenen Umwelteinflüssen ausgesetzt.

Die Sachkundeprüfung kann zweimal innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

Widerspruch

Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

  • das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  • das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  • die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.

Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.

Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
 

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Die Abnahme der Sachkundeprüfung kostet in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock 100,00 EUR.

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Mit dem Antragsformular melden Sie sich zur Sachkundeprüfung vor dem Prüfungsausschuss des Oberbürgermeisters der Hanse- und Universitätsstadt Rostock an.
Die Einladung zur Teilnahme an der Prüfung erfolgt schriftlich.

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.

Kreisordnungsbehörden