Spielhalle: Betriebserlaubnis beantragen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- § 33i Gewerbeordnung (GewO)
- Spielverordnung (SpielV)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
- Gebührennummer 108 der Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GewKostVO M-V)
- Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GlüStVAG M-V)
- Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
- Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, welches den Vorgaben des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
- Pacht-/Mietvertrag
- Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.
Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages ist zu beachten. So ist zum Beispiel zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten.
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.