Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen
Ein Hufschmied in Deutschland offiziell Hufbeschlagschmied genannt, ist ein Spezialist oder eine Spezialistin für die Pflege (das Ausschneiden) und das Beschlagen von Tierhufen mit Hufeisen oder anderen Materialien. Die Hufeisen und Hufnägel stellt er traditionell auch selbst im Schmiedeprozess her bzw. passt die Hufeisen der Form des Hufes an. Die Arbeit beinhaltet auch die Behandlung verletzter und kranker Hufe.
Das Gesetz stellt die Durchführung des Huf- und Klauenbeschlag unter einen speziellen Schutz. Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von Personen ausgeübt werden, die geprüfte und staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiede sind.
Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied besteht aus folgenden Abschnitten:
- Ein vierwöchiger Einführungslehrgang an einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschule vor Aufnahme der Beschäftigung
- eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige, hauptberufliche Beschäftigung bei einem – oder aufgeteilt bei verschiedenen – staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied (Berichtsheft erforderlich), der seit mindestens 3 Jahren nach Anerkennung ein Gewerbe betreibt
- ein viermonatiger Vorbereitungslehrgang an einer staatlich anerkannten Hufbeschlagschule
- Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin
Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Bei einer in Deutschland absolvierten Ausbildung:
- Ausweisdokument
- Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung
- Nachweis über eine zweijährige sozialversicherungspflichtige, hauptberufliche Beschäftigung (zum Beispiel Arbeitsvertrag mit mindestens 20 Std./Woche) bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt
- Nachweis über die erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge
- Nachweis über die für die Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit (Erweitertes Führungszeugnis)
Für Personen mit außerhalb Deutschlands erworbenen Prüfungszeugnissen:
- Ausweisdokument
- gleichgestelltes Prüfungszeugnis,
- ein Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit (Beantragung eines Führungszeugnisses oder Vorlage einer Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben wurde, aus der ersichtlich ist, dass keine Verstöße gegen den Tierschutz begangen wurden
Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied wird erteilt, wenn
- eine abgeschlossene Berufsausbildung
- eine zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied, der nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt
- der Besuch der erforderlichen Lehrgänge und eine erfolgreich bestandene Prüfung und
- die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit
nachgewiesen werden.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Kosten werden nach Zeitaufwand erhoben.
- Sie reichen den Antrag inkl. der erforderlichen Nachweise der der zuständigen Stelle ein
- Diese prüft, ob alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied erteilt
Wenn der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, wird die zuständige Stelle zeitnah hierüber entscheiden.
Für die Antragstellung müssen Sie keine Fristen einhalten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die vorgeschriebene staatliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag als Hufbeschlagschmied oder die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen als Hufbeschlaglehrschmied ausübt, handelt ordnungswidrig (§ 9 HufBeschlG).