Straßenreinigung
Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die anfallenden Kosten den Anliegern in Rechnung stellen.
Spezielle Hinweise für -Fahrbahnen: Der Straßenreinigungssatzung ist ein Straßenverzeichnis zugeordnet, in dem die öffentlichen Straßen und Straßenteile aufgeführt sind, die ganz oder teilweise durch die Hanse- und Universitätsstadt Rostock gereinigt werden. Öffentlich bedeutet, dass diese Straßen (Wege, Plätze) dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. In den Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind, ist die Reinigungspflicht komplett auf die Anlieger übertragen. In Rostock gibt es sieben Reinigungsklassen. Diese unterscheiden sich nach Art und Umfang der Reinigung, sowie nach den Zuständigkeiten von Stadt und Anliegern.
Geh- und Radwege: Grundsätzlich ist die Reinigung der Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Ausnahmen sind die Regelungen der Reinigungsklassen 1 – 3. Die Reinigungspflicht betrifft den am Grundstück entlang führenden Gehweg. In den Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind, geht die Reinigungspflicht darüber hinaus und betrifft auch die halbe Breite der Fahrbahn. Der Kehricht ist nach der Säuberung in der Restmülltonne zu entsorgen und nicht auf die Straße bzw. in Grünanlagen zu fegen. Der Einsatz von Herbiziden oder anderen chemischen Mitteln zur Wildkrautbeseitigung auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet.
Im Straßenwinterdienst der Hanse- und Universitätsstadt Rostock werden verkehrswichtige öffentliche Straßen, Gehwege, Radwege und weitere Wege, wie in der Satzung festgelegt, betreut. Für Straßen des Straßenverzeichnisses der Straßenreinigungssatzung ist die Winterdienstdurchführung in die Kategorien A, B und C eingeteilt und wird im Auftrag der Stadtverwaltung durchgeführt. Die Haltestellenbereiche des öffentlichen Omnibusverkehrs werden ebenfalls im Auftrag der Stadtverwaltung bis zur Bordsteinkante und bis zum nächsten öffentlichen Gehweg geräumt und abgestumpft.
Die Schneeräum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege ist überwiegend auf die Eigentümer anliegender Grundstücke übertragen (Anliegerpflicht). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von einer Gebührenzahlungspflicht. Bei Eckgrundstücken gilt diese Verpflichtung für alle anliegenden Straßenzüge. Die Zeiten der Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen ist laut Satzung ab 7 Uhr bis 20 Uhr festgelegt. Nach 20 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Eisglätte sind bis 7 Uhr des Folgetages zu räumen bzw. zu streuen. Der Einsatz von auftauenden Streumitteln ist auf Rostocker Gehwegen nicht erlaubt.
Gemäß des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) besteht eine Reinigungspflicht der Straßen. Gemäß § 50 Abs. 4 StrWG-MV sind die Gemeinden reinigungspflichtig.
Spezielle Hinweise für -Straßenreinigungssatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Antrag auf Gebührenminderung oder Gebührenwegfall
Eigentum eines Grundstückes
Es fallen Straßenreinigungsgebühren gemäß kommunaler Satzung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die örtlich zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise für -gemäß Gebührensatzung für die Straßenreinigung
- Abgabe Antrag auf Gebührenminderung oder Gebührenwegfall
- Antragsbearbeitung, Sachverhaltsermittlung vor Ort
- Mitteilung an das gebührenerhebende Fachamt über Antrag und Entscheidung
- Zwischenbescheid an den Antragsteller
- Finale Änderung des Gebührenbescheides durch gebührenerhebendes Fachamt
Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege sowie Fußgängerüberwege.