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Umschulungsverhältnis anzeigen

Eine Umschulung ist eine berufsbildende Maßnahme für Erwachsene im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine Umschulung soll eine Person befähigen, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen. Umschulungen dienen daher der beruflichen Neuorientierung. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen, beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weitere Berufskammern, überwacht werden.

Sie als Träger einer Umschulungsmaßnahme müssen diese vor ihrem Beginn bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.

  • Gegen die Verpflichtung zur Anzeige gibt es keine Rechtsbehelfe.
  • Sofern Ihnen die zuständige Stelle in der Folge die Durchführung der Umschulung untersagen sollte:
    • Widerspruch; detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Umschulungskonzept auf Basis des Ausbildungsrahmenplans
  • Umschulungsvertrag
  • Die Umschulung entspricht nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung.
  • Nachweis der Eignung von Umschulungsstätte und eingesetztem Personal
  • Das eingereichte Umschulungskonzept und der diesbezüglich abzuschließende Umschulungsvertrag entsprechen inhaltlich den Vorgaben der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans.
  • Sie reichen als Maßnahmenträger vor Beginn der Umschulungsmaßnahme das Umschulungskonzept mit den erforderlichen Unterlagen zur Umschulung bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle überprüft das Umschulungskonzept und den Umschulungsvertrag.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen als Maßnahmenträger das Ergebnis der Prüfung des Umschulungskonzeptes mit und verbindet dies bei Bedarf mit einer Beratung.

Sie als Umschulende müssen die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen. Der Antrag hat acht Wochen vor Beginn der Umschulung bei der Kammer vorzuliegen.

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft, mit Ausnahme des Berufes Tierarzthelferin/Tierarzthelfer, für den die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle ist,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst sowie im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.