Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen
Spezielle Hinweise für -Sie sind Unternehmer, Projektplaner oder Bauherr und planen die Umsetzung eines größeren Bauvorhabens, z. B. ein Hotelkomplex, ein großflächiges Einkaufszentrum oder einen Parkplatz? In diesen Fällen kann es sein, dass dem Bauantrag außerdem weitere Informationen im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Umwelt beigefügt werden müssen.
Ist ein Bauvorhaben in der Anlage 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeit (UVPG) oder der Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes M-V aufgeführt, so ist im Vorfeld ggf. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung erforderlich. Dies betrifft nicht nur den Neubau sondern ggf. auch die Änderung bestehender Anlagen und hängt von Art, Ausmaß und Größe des Vorhabens ab.
Ist eine Vorprüfung erforderlich, muss der Vorhabenträger die dafür nötigen Informationen vorlegen. Dies umfasst Angaben zu den Merkmalen des Vorhabens, Angaben zum Standort sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen, z. B. durch auftretende Emissionen, Abfälle oder die der Nutzung natürlicher Ressourcen u. a. Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen.
Wenn das Neuvorhaben oder das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, so hat der Vorhabenträger eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
- Ergebnis der Vorprüfung nicht selbständig anfechtbar
- gerichtliches Verfahren der Zulassungsentscheidung
- Beschreibung des Vorhabens, insbesondere der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens
- Beschreibung des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können
- Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können
- Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter
Die Behörde prüft, ob für das konkrete Vorhaben gemäß den genannten Rechtsgrundlagen eine Vorprüfung erforderlich ist. Dies ist abhängig von Art, Größe und Ausmaß des Projektes. Es gelten die in den Rechtsgrundlagen aufgeführten Prüfwerte.
Wenn eine Vorprüfung durchgeführt werden muss, prüft die Behörde, ob mit der Umsetzung des Bauvorhabens am konkreten Standort erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sein können. Dabei werden die Kriterien der Anlage 3 des UVPG oder LUVPG M-V angewandt.
- Gebühr (gem. Baugebührenverordnung M-V): 5 % der Gebühr der Baugenehmigung
- Die Gebühr entfällt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Im Falle von Vorhaben im Stadtgebiet Rostock, die durch die Hansestadt Rostock zu genehmigen sind, können Sie sich vorab telefonisch oder schriftlich bei uns erkundigen, ob für das von Ihnen geplante Vorhaben eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht notwendig ist. In diesem Fall fügen Sie die dazu erforderlichen Informationen Ihrem Bauantrag bei.
Sollten Angaben fehlen, werden Sie durch die jeweilige Genehmigungsbehörde (z. B. Bauamt, Hafen- und Seemmannsamt, o. a.) aufgefordert, fehlende Unterlagen nachzureichen.
Das Ergebnis der Vorprüfung wird durch die Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt gegeben.
Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens nach 6 Wochen. In Ausnahmefällen kann sie die Bearbeitung um bis zu weitere 6 Wochen verlängern.
- Webseite der Abteilung Immissions- und Klimaschutz / Umweltplanung des Amtes für Umwelt- und Klimaschutz: https://rathaus.rostock.de/de/service/aemter/amt_fuer_umwelt_und_klimaschutz/immissionsschutz_umweltplanung/251207
- UVP-Portal des Bundes: https://www.uvp-portal.de/
- UVP-Portal der Länder: https://www.uvp-verbund.de/startseite