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Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen nach SGB IX beantragen

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sind Leistungen, die von den Rehabilitationsträgern im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden können. Sie bezeichnen solche Leistungen, die notwendig sind, damit der Rehabilitationsträger, die eigentlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder medizinischen Rehabilitation überhaupt wahrnehmen kann.

Dazu zählen u.a.

  • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Unterhaltsbeihilfe
  • Beiträge/ Beitragszuschüsse zur Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung, Agentur für Arbeit
  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport, Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins (behinderte/von Behinderung bedrohte Frauen)
  • Ärztlich verordnetes Funktionstraining
  • Reisekosten
  • Betriebs-, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten

    Leistungen zum Lebensunterhalt bei medizinischer Rehabilitation:
  • Krankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Versorgungskrankengeld

    Leistungen zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:
  • Übergangsgeld,
  • Ausbildungsgeld,
  • Unterhaltsbeihilfe

Es ist ein Antrag auf ergänzende bzw. unterhaltssichernde Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) zu stellen.

Die weiteren beizubringenden Unterlagen (z.B. ärztliche Gutachten) richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen können dann gewährt werden, wenn die Durchführung der eigentlichen Leistung der medizinischen Rehabilitation oder die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet ist oder ohne diese zusätzlichen Leistungen nicht durchführbar wäre.

Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten an. Bei einigen Leistungen ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich. Bei einigen Leistungen zur Teilhabe entsteht kein Eigenanteil, bei anderen hingegen muss ein Eigenanteil getragen werden.

Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Agenturen für Arbeit durch.

In jedem Fall ist ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 6 SGB IX können sein:

  • die gesetzlichen Krankenkassen (nicht bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
  • die Bundesagentur für Arbeit (zuständig in den ersten 15 Versicherungsjahren); bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung (nicht bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation)
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand): wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund, früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Deutsche Rentenversicherung Nord, früher: Landesversicherungsanstalten): wenn durch die berufliche Rehabilitation eine Rentenzahlung vermieden werden kann
  • der Träger der Alterssicherung für Landwirte
  • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle und die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten-),
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
  • die Träger der Eingliederungshilfe (in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte und Landkreise)

Der Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.

Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei deren Ausführung wird den berechtigten Wünschen der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen entsprochen.

Der zuständige Rehabilitationsträger (siehe Verfahrensablauf) bzw. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern – Integrationsamt.