Unternehmen steuerlich abmelden
Bei vorläufiger oder endgültiger Einstellung bzw. der Verlegung einer
- gewerblichen Tätigkeit,
- selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit oder
- land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt bei
- Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
- Auflösung einer Körperschaft oder
- Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung (z.B. Bau-Arbeitsgemeinschaften).
Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes zu beachten.
Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie müssen nichts weiter veranlassen.
In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.
mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse
keine
Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief vornehmen. Ein Vordruck ist nicht zu verwenden.
Alternativ können Sie online das zuständige Finanzamt über "Mein ELSTER" (sonstige Nachricht) benachrichtigen.
Regelmäßig innerhalb eines Monats Information des Finanzamtes
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.