Vereinsregister Eintragung
Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der in das Vereinsregister eingetragenen Vereine jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit im Rechtsverkehr zu erhöhen. Damit aus dem Verein nach seiner Gründung ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches werden kann, müssen Sie diesen beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Mit Vollzug dieser Eintragung wird der Verein als eingetragener Verein geführt. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder von einem Notar*in beglaubigt sein müssen.
- öffentlich beglaubigter Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister
- die Beglaubigung erfolgt durch ein Notariat
- Kopie der Vereinsregistersatzung
- Kopie des Gründungsprotokolls
keine
Das Amtsgericht erhebt Eintragungsgebühren; der Notar berechnet Beglaubigungsgebühren, sofern Sie zur Gründung einen Rechtsanwalt beauftragt hatten, wird dieser auch Gebühren erheben.
Die Kosten werden nach den entsprechenden Gebührenverordnungen erhoben und können bei den jeweiligen Stellen erfragt werden.
Nach der Beglaubigung der Anmeldung durch einen Notar wird diese beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister. Dies wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Erstellung einer Kostenrechnung erfolgt im Anschluss und wird Ihnen per Post zugestellt.
keine