Vergnügungssteuer zahlen
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer, die von einer Gemeinde auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung erhoben wird. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Die Gemeinden normieren in ihren Satzungen regelmäßig, dass der Vergnügungssteuer die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen unterliegen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Darüber hinaus legen die gemeindlichen Satzungen fest, ob bestimmte Veranstaltungen von der Steuerpflicht ausgenommen sind (z. B. karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen).
Die Steuer wird z. B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock erhebt eine
1. Vergnügungssteuer (Spielvergnügungssteuer) für die entgeltliche Benutzung von:
- Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
- Billard-, Dart-, Snookergeräte
- Bowling- und Kegelbahnen
2. sonstige Vergnügungssteuer, dazu gehören:
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen gewerblicher Art,
- Veranstaltungen von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen sowie das Bereitstellen von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen;
- Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellung von Personen wie zum Beispiel Striptease und Darbietungen ähnlicher Art;
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen, sofern hierfür keine Spielbankabgabe oder Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten erhoben wird
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich an die zuständige Gemeinde/Stadt.
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
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