Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung
Das Jugendamt bietet Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber deren Eltern/Elternteilen.
In diesem Rahmen werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen geprüft und der Unterhalt festgelegt. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann im Jugendamt beurkundet werden (= Unterhaltstitel).
Zur Beurkundung muss der Unterhaltspflichtige vorsprechen und folgende Unterlagen mitbringen:
- Gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunde des Kindes, wenn vorhanden
- Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Amt für Jugend, Familie und Bildung (ehem. Jugendamt), Rechtsanwalt bzw. Forderung des Sorgeberechtigten, bei dem das Kind lebt
- Bei Abänderungsbeurkundungen: letzter Schuldtitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Vereinbarung)
Anspruch auf Beratung und Unterstützung haben:
bei minderjährigen Kindern:
- der allein sorgeberechtigte Elternteil
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem
das/die Kind(er) lebt(en)
bei volljährigen Kindern:
- das volljährige Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn es sich in Schul - oder Berufsausbildung befindet bzw. ein Studium absolviert
Die Beurkundung erfolgt kostenfrei.