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Verwendung eines Landeswappens beantragen

Die Landeswappen des Landes Mecklenburg-Vorpommerns sind geschützt und dürfen grundsätzlich nur von den Behörden und Einrichtungen des Landes verwendet werden. Abweichend von diesem Nutzungsvorbehalt ist eine Verwendung der Landeswappen mit Genehmigung grundsätzlich möglich, sofern Sie die Darstellung der Landeswappen zu überwiegend künstlerischen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken bzw. Zwecken des Unterrichts oder der staatsbürgerlichen Bildung beabsichtigen. Hierfür ist zunächst ein formloser Antrag mit einer möglichst konkreten Verwendungsbeschreibung und evtl. grafischer Darstellung an das zuständige Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern zu richten.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern führt zwei Wappen, welche sich in Ihrem Aussehen unterscheiden.

Das große Landeswappen zeigt ein viergeteiltes Schild. In seinem rechten oberen und linken unteren Feld befinden sich aus der Sicht des Trägers, die für die Beschreibung von Wappen maßgeblich ist, Stierköpfe auf goldenem Grund. Die Stierköpfe repräsentieren die einstigen mecklenburgischen Großherzogtümer, also Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Der rote Greif auf silbernem Grund im linken oberen Feld steht für Vorpommern. Im vierten Feld verweist der brandenburgische Adler auf die historisch bedingt engen Verbindungen zwischen Pommern und Brandenburg. 

Das kleine Landeswappen ist zweigeteilt. Aus der Sicht des Trägers, die für die Beschreibung von Wappen maßgeblich ist, befindet sich in der rechten Hälfte über goldenem Grund der mecklenburgische Stierkopf. Ihm zur Seite steht in der linken Hälfte des Wappens der rote pommersche Greif auf silbernem Grund. 

Die Nutzung des großen und kleinen Landeswappens ist nach §§ 1 f. Hoheitszeichenverordnung (HzVO M-V) grundsätzlich nur den Behörden und Einrichtungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestattet. Das große Landeswappen führen unter anderem der Landtag und die Landtagspräsidentin sowie die Ministerpräsidentin und die Ministerien. Außerdem haben verschiedene Institutionen - wie zum Beispiel das Landesverfassungsgericht und der Bürgerbeauftragte - das Recht, das große Landeswappen zu verwenden. Die nachgeordneten Einrichtungen verwenden das zweigeteilte, so genannte kleine Landeswappen.

Das Recht zur Führung eines Wappens umfasst gemäß § 3 HzVO M-V die Befugnis, es in Siegel und Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und Amtsschildern zu verwenden. Für die Kennzeichnung von Dienstbekleidung im öffentlichen Dienst wird das kleine Landeswappen genutzt.

Die Verwendung des Landeswappens muss überwiegend künstlerischen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken dienen beziehungsweise Zwecke des Unterrichtes oder der staatsbürgerlichen Bildung beabsichtigen. 

Sie müssen einen formlosen Antrag stellen.

Der Antrag sollte eine möglichst konkrete Verwendungsbeschreibung und eventuell eine grafische Darstellung enthalten.

Bitte setzen Sie sich mit der zuständigen Stelle in Verbindung.

Es gibt keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M- V, Referat II 210