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Na­vi­ga­ti­on

Vor­kaufs­recht der Ge­mein­de aus­üben

Aus­übung des Vor­kaufs­rechts be­deu­tet, dass die Ge­mein­de beim Kauf ei­nes Grund­stücks auf ih­rem Ge­mein­de­ge­biet un­ter be­stimm­ten Ma­ß­ga­ben ein Recht dar­auf hat, dass sie oder ein Drit­ter in den Kauf­ver­trag ein­tre­ten und an­schlie­ßend Ei­gen­tü­mer des Grund­stücks wer­den kann. Das Vor­kaufs­recht darf nur aus­ge­übt wer­den, wenn das Wohl der All­ge­mein­heit dies recht­fer­tigt.

Die Aus­übung des Vor­kaufs­rechts kann un­ter be­stimm­ten Um­stän­den aus­ge­schlos­sen sein oder vom Er­wer­ber ab­ge­wen­det wer­den.

Der Ver­käu­fer oder der Käu­fer hat der Ge­mein­de den In­halt des Kauf­ver­tra­ges un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len, da­mit sie ent­schei­den kann, ob sie das Vor­kaufs­recht aus­übt.

Es er­folgt ein Grund­stücks­kauf.

Der Kauf ist der Ge­mein­de un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen. Oh­ne ei­ne An­zei­ge be­ginnt die Frist von zwei Mo­na­ten, die der Ge­mein­de ein­ge­räumt ist, um das Vor­kaufs­recht aus­zu­üben, nicht an zu lau­fen.

Macht die Ge­mein­de von ei­nem ihr zu­ste­hen­den Vor­kaufs­recht Ge­brauch und liegt auch kein Aus­schluss­grund vor bzw. wird es nicht ab­ge­wen­det, so tritt die Ge­mein­de an Stel­le des Käu­fers in den Kauf­ver­trag ein; so­fern sie das Recht zu Guns­ten ei­nes Drit­ten aus­übt, tritt die­ser in den Kauf­ver­trag ein.

Die Ge­mein­de bzw. der be­güns­tig­te Drit­te ha­ben dann dem Ver­käu­fer ei­nen Kauf­preis zu be­zah­len, der i.d.R. dem ver­ein­bar­ten Kauf­preis ent­spricht. Un­ter ge­wis­sen Ma­ß­ga­ben kann auch ein nied­ri­ge­rer Be­trag ge­zahlt wer­den, et­wa wenn der ver­ein­bar­te Kauf­preis den Ver­kehrs­wert im Zeit­punkt des Kaufs er­kenn­bar deut­lich über­schrei­tet.

Für den Käu­fer und / oder den Ver­käu­fer fal­len Kos­ten an, wenn sie bei der Ge­mein­de ei­ne Er­klä­rung be­an­tra­gen, dass sie auf ihr Vor­kaufs­recht ver­zich­tet.

Die Fest­set­zung der Kos­ten und ih­re Hö­he er­gibt sich aus den Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­set­zen der Län­der i.V.m. der Ver­wal­tungs­ge­büh­ren­sat­zung der Ge­mein­de.

Der Ver­käu­fer oder Käu­fer un­ter­rich­tet die Ge­mein­de über den In­halt ei­nes Kauf­ver­tra­ges.

Be­steht kein Vor­kaufs­recht oder übt die Ge­mein­de es nicht aus, hat die Ge­mein­de auf An­trag ei­nes Be­tei­lig­ten dar­über ein Zeug­nis aus­zu­stel­len (sog. Ne­ga­tiv­be­scheid / -tes­tat).

Übt die Ge­mein­de das Vor­kaufs­recht da­ge­gen aus, wird ein selb­stän­di­ger Kauf­ver­trag zwi­schen Ver­käu­fer und Ge­mein­de neu be­grün­det. Hier­für gel­ten grund­sätz­lich die­sel­ben Be­din­gun­gen (auch bzgl. des Kauf­prei­ses), die der Ver­käu­fer mit dem ur­sprüng­li­chen Käu­fer ver­ein­bart hat­te. Je­doch kann der Kauf­preis preis­li­mi­tiert sein, wenn der ver­ein­bar­te Kauf­preis den Ver­kehrs­wert in er­kenn­ba­rer Wei­se deut­lich über­schrei­tet. In die­sem Fall kann der Ver­käu­fer vom Ver­trag zu­rück­tre­ten.

Die Aus­übung des Vor­kaufs­rechts er­folgt ge­gen­über dem Ver­käu­fer; dem Käu­fer ist die Ent­schei­dung be­kannt zu ge­ben.

Ei­ne Be­ar­bei­tungs­dau­er ist nicht di­rekt ge­re­gelt. Je­doch er­gibt sich aus der Frist für die Aus­übung des Vor­kaufs­rechts (s.u.), dass die Ge­mein­de un­ver­züg­lich han­deln muss.

Das Vor­kaufs­recht kann nur bin­nen zwei Mo­na­ten nach Mit­tei­lung des Kauf­ver­trags ge­gen­über dem Ver­käu­fer aus­ge­übt wer­den.

Der Ge­mein­de ste­hen Vor­kaufs­rech­te kraft Ge­setz (All­ge­mei­ne Vor­kaufs­rech­te) und Vor­kaufs­rech­te auf­grund von Sat­zun­gen (Be­son­de­re Vor­kaufs­rech­te) zu. Bei­de Ar­ten ste­hen gleich­be­rech­tigt ne­ben­ein­an­der.

Die ge­setz­li­chen Vor­kaufs­rech­te die­nen als städ­te­bau­recht­li­che In­stru­men­te zur Si­che­rung der Bau­leit­pla­nung.

  • Das Vor­kaufs­recht ist in meh­re­ren Fäl­len aus­ge­schlos­sen, z.B. bei ei­nem Ver­kauf an Ehe­gat­ten / Ver­wand­te / Ver­schwä­ger­te oder wenn das Grund­stück dem Be­bau­ungs­plan ent­spre­chend be­baut und ge­nutzt wird.
  • Auch kann das Vor­kaufs­recht durch den Käu­fer ab­ge­wen­det wer­den, et­wa wenn er
  • in der La­ge ist, das Grund­stück in an­ge­mes­se­ner Frist dem pla­ne­risch vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­zweck ent­spre­chend zu nut­zen und
  • sich in­ner­halb von zwei Mo­na­ten, nach­dem der Kauf­ver­trag der Ge­mein­de mit­ge­teilt wor­den ist, hier­zu ver­pflich­tet.
  • Die Aus­übung ei­nes Vor­kaufs­rechts zu Guns­ten ei­nes Drit­ten setzt vor­aus, dass er
  • zu der be­zweck­ten Ver­wen­dung des Grund­stücks bin­nen an­ge­mes­se­ner Frist in der La­ge ist und
  • sich hier­zu ver­pflich­tet.

zu­stän­di­ge Ge­mein­de