Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen: Genehmigung beantragen
Wenn Sie ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben in öffentlichen Schulen (Studien, Befragungen, Testreihen und Ähnliches) verfolgen, benötigen Sie für dieses eine Genehmigung der obersten Schulbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion), sofern das Forschungsvorhaben schulamtsübergreifend, beziehungsweise bei beruflichen Schulen, stattfindet. Falls das Forschungsvorhaben ausschließlich allgemeinbildende Schulen und lediglich einen Schulamtsbereich betrifft, erfolgt die Genehmigung unmittelbar durch das jeweilige zuständige Staatliche Schulamt.
Aussagekräftige Beschreibung des Vorhabens (Exposé):
- Angaben zum Antragstellenden,
- Benennung der für die Untersuchung Verantwortlichen und deren Qualifikation,
- Schilderung des geplanten Ablaufs, zeitlichen Umfangs und wissenschaftlichen Ziels des Projektes,
- Angaben zur Probandengruppe (Übersicht aller einzubeziehenden Schulen nach Schulformen und Region, Jahrgangsstufen, voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden),
- Beschreibung der Untersuchungsinstrumente,
- Angaben zur zeitlichen und personellen Inanspruchnahme der Schulen (Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler),
- Beschreibung der geplanten Auswertung und Ergebnisrückmeldung,
Informationsschreiben an alle Beteiligten (Schulleitung, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler):
- Angaben zu Auftraggebenden sowie die Benennung der für die Untersuchung Verantwortlichen und deren Qualifikation,
- Informationen über die Art der zu erhebenden Daten, deren Anonymisierung und Verarbeitung, Ort und Dauer der Speicherung sowie zur Art und Weise der beabsichtigten Übermittlung und Verwendung,
- Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme (auch darauf, dass im Falle einer Teilnahme keine Verpflichtung besteht, alle Fragen zu beantworten),
- Hinweis, dass die Nichtteilnahme mit keinerlei Nachteilen verbunden ist,
- Hinweis, dass die Teilnahme jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Konsequenzen widerrufen werden kann,
- Kontaktdaten der datenerhebenden Stelle
Muster aller Erhebungsinstrumente (z. B. Fragebogen, Interviewleitfaden) mit vollständigen Fragen
Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung der Teilnehmenden ab dem 14. Lebensjahr auf der Basis des Informationsschreibens (informierte Einwilligung)
Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten auf der Basis des Informationsschreibens bei minderjährigen Teilnehmenden (informierte Einwilligung):
- Hinweis des Vorranges der Nicht-Einwilligung bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr
Erklärung des Antragstellers zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
- Das Forschungsvorhaben verfolgt ein pädagogisch-wissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse.
- Dies wird anerkannt, wenn die Erhebung neue Erkenntnisse mit Relevanz für den schulischen Bereich erwarten lässt.
- Die Erfüllung des Bildungsauftrages wird nicht unangemessen beeinflusst.
- Die Belastung für die Schule, die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte bleibt in einem zumutbaren Rahmen und der Schulalltag darf nicht gestört werden. Insbesondere dürfen Untersuchungen nur außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden.
- Die Vorschriften der DSGVO zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten i. V. m. dem Gesetz zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V), insbesondere § 9, werden eingehalten. Video- und Audioaufnahmen werden nicht genehmigt.
Es fallen keine Gebühren an.
- Sie reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Der Antrag wird auf Vollständigkeit und auf datenschutzrechtliche und schulrechtliche Aspekte geprüft.
- Es wird geprüft, ob das Vorhaben den Bildungsauftrag der betroffenen Schule oder Schulen beeinträchtigt.
- Wenn das Vorhaben als unbedenklich eingestuft wird und für die Erhebung ein pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist, wird der Antrag genehmigt.
- Sie erhalten eine Genehmigung.
- Die Schulleiterin/der Schulleiter entscheidet dann selbst, ob die Schule an der Untersuchung teilnimmt oder nicht.
Werden die Ergebnisse des genehmigten Forschungsvorhabens von der Genehmigungsbehörde angefordert, ist die antragstellende Person verpflichtet, diese kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Die Nutzung von Tätigkeitsanreizen ist nicht zulässig.