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Wohnberechtigungsschein beantragen

Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.

Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen

Spezielle Hinweise für -

Einzureichende Unterlagen für die Einkommensprüfung:
Das Einkommen ist nachzuweisen. Dafür muss für jedes Haushaltsmitglied eine Einkommenserklärung (Formular "Antrag Wohnberechtigungsschein" - Anlage „Einkommenserklärung“) eingereicht werden. Die Einkünfte müssen zudem im Einzelnen nachgewiesen werden:

  • bei Erwerbseinkommen im Angestelltenverhältnis durch eine Verdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber (Formular „Verdienstbescheinigung“),
  • bei selbständiger Tätigkeit durch eine Auskunft durch das Finanzamt (Formular "Bescheinigung über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit),
  • bei Renten durch den aktuellen Rentenbescheid,
  • bei Transferleistungen durch die aktuell gültigen Leistungsbescheide.
  • Bei Unterhaltszahlungen z. B. an Studierende hat der Unterhaltsleistende mit Angabe der Höhe den Unterhalt formlos zu bestätigen.
  • Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Schwerbehinderung, den Pflegegrad oder den Aufenthaltsstatus einzureichen.

Alle wesentlichen weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen sind dem „Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein“ zu entnehmen (zu finden unter „Formulare“).
Eine Checkliste zum Antrag ist dem Informationsblatt beigefügt.

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.

Spezielle Hinweise für -

1. Einhaltung der Einkommensgrenze
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts. Zugrunde gelegt wird das Einkommen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Folgende Einkommensgrenzen sind festgelegt:

Nach dem 1. Förderweg
1-Personenhaushalt: 18.000 EUR
2-Personenhaushalt: 27.000 EUR
3-Personenhaushalt: 33.150 EUR

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 6.150 EUR

Nach dem 2. Förderweg
1-Personenhaushalt: 24.000 EUR
2-Personenhaushalt: 36.000 EUR
3-Personenhaushalt: 44.200 EUR

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 8.200 EUR

Abzugsbeträge für Einkommenssteuer, Kranken-/Pflegeversicherung und gesetzliche Rentenversicherung werden gem. § 23 WoFG – sofern geleistet – pauschal mit jeweils 10 % berücksichtigt. Freibeträge gibt es gem. § 24 WoFG u. a. für schwerbehinderte Menschen (je nach Grad der Behinderung) oder pflegebedürftige Menschen sowie für Kinder. Entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, Nachweis Pflegegrad) sind zu erbringen.


2. Keine Überschreitung der Vermögenswerte
Folgende Vermögenswerte dürfen zudem nicht überschritten werden:

  • 60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
  • 30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

Auch verwertbares Vermögen wie Immobilien zählen grundsätzlich zum Vermögen.


3. Zulässige Haushaltsmitglieder
Wer zusammen einen Haushalt bilden darf, ist gesetzlich geregelt. Gem. § 18 Abs. 2 WoFG sind dies u. a.: Ehepartner oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Partnerschaft, Verwandte in gerader Linie (wie Eltern, Kinder, Großeltern), Verwandte zweiten Grades der Seitenlinie (Bruder, Schwester) oder Verschwägerte.

Personen, die lediglich befreundet sind und gemeinsam eine Wohngemeinschaft bilden wollen, gehören nicht zu den zulässigen Haushaltsmitgliedern.


4. Weitere Antragsvoraussetzungen
Die Haushaltsmitglieder dürfen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Nicht nur vorübergehend hält man sich als Ausländer in Deutschland auf, wenn man über eine Aufenthaltsgenehmigung von mind. einem Jahr verfügt. Als Nachweis ist die Kopie der Aufenthaltsgenehmigung jedes Haushaltsmitglieds einzureichen. Rechtlich und tatsächlich muss man zur Bewirtschaftung einer eigenen Wohnung in der Lage sein, z. B. indem man über ausreichend Einkommen verfügt oder grundsätzlich die gesundheitlichen Fähigkeiten für das selbständige Wohnen (mit oder ohne Unterstützung) aufweist.

Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.

Spezielle Hinweise für -

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock erhebt für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR.

Die Gebühr wird per Gebührenentscheid mit Erteilung des Wohnberechtigungsscheins erhoben. Im Bescheid sind die Angaben zur Kontoverbindung, der Verwendungszweck sowie die Fälligkeit angeführt.

Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3

Spezielle Hinweise für -

Alle wesentlichen Informationen zum Wohnberechtigungsschein sind dem „Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein“ zu entnehmen (zu finden unter „Formulare“).

Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins können Sie gern elektronisch über unseren Online-Dienst (Link oben rechts auf dieser Seite) einreichen. Gleichfalls können Sie den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail direkt an wohnungswesen@rostock.de oder postalisch an das Bauamt, Sachgebiet Wohnungswesen und Wohnraumförderung (Adresse siehe „Zuständige Stelle“) senden.

abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise

örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

Spezielle Hinweise für -

Örtlich zuständig ist die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, hier das Bauamt mit dem Sachgebiet Wohnungswesen und Wohnraumförderung. Die Kontaktdaten finden Sie nebenstehend unter „Zuständige Stelle“.