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Na­vi­ga­ti­on

Wohn­geld Er­hö­hung als Las­ten­zu­schuss be­an­tra­gen

Sie kön­nen im lau­fen­den Wohn­geld­be­zug ei­nen An­trag auf hö­he­res Wohn­geld als Zu­schuss zu Ih­ren Wohn­kos­ten stel­len, wenn sich Ihr Ge­samt­ein­kom­men ver­rin­gert hat, sich die An­zahl der zu be­rück­sich­ti­gen­den Haus­halts­mit­glie­der er­höht hat oder sich Ih­re Mie­te oder Be­las­tung bei Wohn­ei­gen­tum er­höht hat. 

Die­se Ver­än­de­run­gen kön­nen, aber müs­sen nicht zwangs­läu­fig zu ei­ner Er­hö­hung des Wohn­gel­des füh­ren.

Ih­rem An­trag auf Er­hö­hung des Wohn­gel­des müs­sen Sie fol­gen­de Un­ter­la­gen bei­fü­gen:

  • Ein­kom­mens­nach­wei­se (Ge­halts­be­schei­ni­gung, Ren­ten­be­scheid etc.),
  • ge­ge­be­nen­falls Nach­weis ei­ner Miet­erhö­hung,
  • Un­ter­la­gen über die Kos­ten des von Ih­nen ge­nutz­ten Wohn­ei­gen­tums, wenn Sie des­sen Ei­gen­tü­mer sind,
  • Nach­weis der ein­ge­tre­te­nen Än­de­rung.

Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Er­hö­hung des Wohn­gel­des:

  • die Ver­rin­ge­rung des Ein­kom­mens um mehr als 10 %,
  • die Er­hö­hung der Zahl der Haus­halts­mit­glie­der,
  • die Er­hö­hung der Mie­te oder der Be­las­tung bei Wohn­ei­gen­tum um mehr als 10 %.

Die­se Ver­än­de­run­gen kön­nen, müs­sen aber nicht zu ei­ner Er­hö­hung des Wohn­gel­des füh­ren.

Ein hö­he­res Wohn­geld er­hal­ten Sie nur auf ei­nen Er­hö­hungs­an­trag.
Den Er­hö­hungs­an­trag müs­sen Sie bei der für Sie zu­stän­di­gen Wohn­geld­be­hör­de stel­len. Nach der Be­ar­bei­tung des An­trags er­lässt die Wohn­geld­be­hör­de ei­nen Be­scheid.

Das An­trags­for­mu­lar er­hal­ten Sie bei der zu­stän­di­gen Wohn­geld­be­hör­de oder zum Down­load un­ter dem auf­ge­führ­ten Link. 

Die di­gi­ta­le An­trag­stel­lung ist über das MV-Ser­vice­por­tal mög­lich.

Die Er­hö­hung des Wohn­gel­des er­folgt ab dem Mo­nat der An­trag­stel­lung. Ei­ne rück­wir­ken­de Er­hö­hung des Wohn­gel­des ist im Re­gel­fall nicht mög­lich.

Ha­ben sich Ih­re fi­nan­zi­el­le Si­tua­ti­on oder Ih­re Le­bens­um­stän­de ver­bes­sert bzw. ver­än­dert, kann es auch zu ei­ner Ver­rin­ge­rung des Wohn­gel­des kom­men. Sie sind des­halb ver­pflich­tet, al­le Än­de­run­gen, die zu ei­ner Ver­rin­ge­rung des Wohn­gel­des füh­ren kön­nen, der Wohn­geld­be­hör­de un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len.

Zu­stän­di­ge Wohn­geld­be­hör­de ist in Meck­len­burg-Vor­pom­mern die Stadt-, Ge­mein­de- oder Amts­ver­wal­tung, die Ih­ren Wohn­geld­be­scheid er­las­sen hat.