Zulassung eines Volksbegehrens beantragen
Einem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zugrunde liegen, der auf
- den Erlass,
- die Änderung oder
- die Aufhebung eines Landesgesetzes gerichtet ist.
Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze sind einem Volksbegehren nicht zugänglich.
Ein Volksbegehren kann durch mindestens drei Personen
a) nach einer durch den Landtag nicht innerhalb von 3 Monaten behandelten oder zurückgewiesenen Volksinitiative mit identischem Gesetzentwurf oder
b) direkt initiiert werden.
Im Vorfeld eines Volksbegehrens können sich deren Vertreterinnen und Vertreter durch die Landeswahlleitung hinsichtlich der Einhaltung förmlicher Voraussetzungen beraten lassen.
Für die Zulassung des Volksbegehrens sind unter anderen 100.000 Unterschriften zur Landtagswahl wahlberechtigter Personen zu sammeln. Die Sammlung der erforderlichen Unterschriften obliegt den Vertreterinnen und Vertretern des Volksbegehrens (freie Unterschriftensammlung) und hat auf Unterschriftenlisten (Muster nach Anlage1 der Verordnung zur Durchführung des VaG M-V) zu erfolgen. Der Beginn der freien Unterschriftensammlung ist dem Landtag unter Beifügung des Gesetzentwurfs schriftlich anzuzeigen. Die Unterschriftsleistung muss bei einer freien Unterschriftensammlung innerhalb von fünf Monaten nach deren Beginn erfolgt sein, ansonsten innerhalb der letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags auf Zulassung beim Landtag. Unterschreiben dürfen nur Wahlberechtigte aus MV.
Bei einem Volksbegehren nach Variante a) kann zudem eine Auslegung von Unterschriftenlisten (Muster nach Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des VaG M-V) bei den Gemeindebehörden für die Dauer von zwei Monaten verlangt werden.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens stellen nach Abschluss der Unterschriftensammlung den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags.
Der Antrag muss folgendes beinhalten:
- einen ausgearbeiteten, mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
- 100.000 Unterschriften zur Landtagswahl wahlberechtigter Personen,
- die Namen und Anschriften von mindestens drei Personen, die das Volksbegehren vertreten.
Daraufhin bittet die Präsidentin oder der Präsident des Landtags die Landeswahlleitung um Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen.
Binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens beim Landtag prüft die Landeswahlleitung, ob die formellen Voraussetzungen der Zulässigkeit, insbesondere ob die Zahl von 100.000 gültigen Unterschriften erreicht ist. Danach teilt die Landeswahlleitung den Vertreterinnen und Vertretern des Volksbegehrens die Entscheidung über die Zulassung mit.
Im Fall der Zulassung des Volksbegehrens behandelt der der Landtag dessen Gesetzentwurf in seiner nächstmöglichen Sitzung. Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf ab, findet ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Die Stimmberechtigten können mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abstimmen. Das Verfahren entspricht dem einer Wahl. Der Gesetzentwurf ist beschlossen, wenn er
- die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und
- bei einfachen Gesetzen diese Mehrheit aus mindestens einem Viertel aller
Stimmberechtigten besteht.
Bei einer Verfassungsänderung müssen
- zwei Drittel aller Stimmabgaben und
- mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten zugestimmt haben.
- ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf
- mindestens 100.000 Unterschriften auf Unterschriftenlisten
Formelle Anforderungen an eine Unterschriftenliste:
Vorderseite:
- eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht
- den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes nebst Begründung
- die Namen und Anschriften der Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens (mindestens 3 Personen)
Rückseite:
- eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht, und auf den Gesetzentwurf auf der Vorderseite ausdrücklich Bezug nimmt
- einen Unterschriftenblock mit möglichst 10 Zeilen und den Spalten: Lfd. Nr.; Name, Vorname; Geburtsdatum; Postleitzahl, Wohnort, Straße; persönliche Unterschrift; Datum der Unterschriftsleistung
- Vorder- und Rückseite der Unterschriftenliste sind fest verbunden (beidseitig bedruckt)
die Einzelblätter sind fortlaufend nummeriert einzureichen.
Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens muss folgendes beinhalten:
- einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
- eine auf den Gesetzentwurf ausdrücklich bezugnehmende Liste der Unterschriften von mindestens 100.000 zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung Wahlberechtigten des Landes Mecklenburg-Vorpommern; die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei dem Landtag erfolgt sein,
- die Namen und Anschriften der Vertreter des Volksbegehrens und
die Unterschriftsleistung nach Nummer 2 muss bei einer freien Unterschriftensammlung innerhalb von fünf Monaten nach deren Beginn erfolgt sein.
Die Kosten für die Erstellung der Vorlage, der Herstellung der Unterschriftenlisten und die Beibringung der Unterschriften tragen die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens.
Im Vorfeld eines Volksbegehrens können sich deren Vertreterinnen und Vertreter durch die Landeswahlleitung hinsichtlich der Einhaltung förmlicher Voraussetzungen beraten lassen.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens zeigen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags den Beginn der freien Unterschriftensammlung schriftlich an und fügen den Gesetzentwurf bei. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages leitet die Anzeige unverzüglich an die Landeswahlleitung weiter.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens stellen nach Abschluss der Unterschriftensammlung den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags bittet danach die Landeswahlleitung um Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen.
Die Landeswahlleitung entscheidet binnen drei Monaten über die Zulässigkeit des Volksbegehrens.
Ist das Volksbegehren zulässig, veranlasst die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, dass es unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages behandelt wird.
Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 60 der Landesverfassung.
- Die Leistung der Unterstützungsunterschrift bei einer freien Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren muss innerhalb von fünf Monaten nach deren Beginn ansonsten innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Zulassungsantrags für das Volksbegehren beim Landtag erfolgt sein.
- Die Landeswahlleitung entscheidet binnen drei Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags beim Landtag über die Zulässigkeit des Volksbegehrens.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags veranlasst, dass das zugelassene Volksbegehren unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages behandelt wird.
- Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 60 der Landesverfassung.
- Lehnt der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ab oder entscheidet nicht innerhalb von sechs Monaten findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt.
Zur Beratung hinsichtlich der notwendigen Einhaltung förmlicher Voraussetzungen eines geplanten Volksbegehrens können sich die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens schriftlich an die Landeswahlleitung wenden.