Zuschuss für Projekte der Landschaftspflege beantragen
Was wird gefördert?
Finanzielle Hilfe für Naturschutzmaßnahmen in der Landschaft. Ziel ist es, vom Menschen geschaffene Landschaften zu schützen und zu pflegen. Vor allem sollen typische Teile der Landschaft und seltene Lebensräume erhalten bzw. neu angelegt werden wie Hecken, Streuobstwiesen, Alleen und Kleingewässer. Auch die Planung von Landschaftspflegemaßnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit sind förderfähig.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind Landschaftspflegeverbände, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirtinnen oder Landwirte und gemeinnützige Vereine, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind. Diese müssen sich satzungsgemäß der Landschaftspflege einer bestimmten Region widmen, durch integrierte Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen sowie ihren Sitz und Wirkungsbereich in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der von der
Bewilligungsbehörde festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben (Vollfinanzierung).
- Formulare zum Förderantrag
- Einverständniserklärung des Eigentümers
- Auszug aus dem Vereinsregister (Rechtsformnachweis, Vertreterbefugnis)
- Beschreibung / Begründung des Vorhabens
- Gutachten / Stellungnahmen
- behördliche Genehmigung(-en)
- mindestens drei Vergleichsangebote pro geplantem Investitionsgut oder für Fremdleistung
- Lageplan und Auszug aus der Flurkarte für alle beplanten Flurstücke
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und gemeinnützige Vereine, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind. Diese müssen sich satzungsgemäß der Landschaftspflege einer bestimmten Region widmen, durch integrierte Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen sowie ihren Sitz und Wirkungsbereich in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Das Vorhaben muss in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt werden.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
Antragsverfahren
- Anträge sind schriftlich vor Beginn des jeweiligen Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Hierfür sind Antragsformulare zu verwenden.
- Der Antrag muss verbindliche Angaben zur Finanzierung und Umsetzungsreife des Vorhabens und den vorgesehenen Durchführungszeitraum enthalten.
- Ist beabsichtigt die beantragte Maßnahme vollständig oder teilweise durch Dritte durchführen zu lassen, so sind zusammen mit dem Antrag drei Kosten-voranschläge einzureichen.
- In Abhängigkeit von dem geplanten Projekt kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung erforderlich ist.
- Die Anträge können ganzjährig gestellt werden. Die Auswahl erfolgt unter allen zum jeweiligen Stichtag (31. März und 31. August) vollständig eingegangenen Anträgen.
Bewilligungs- und Auswahlverfahren
- Bewilligungsbehörde ist die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
- Alle vollständig eingereichten Anträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden nach festgelegten Auswahlkriterien bewertet und in eine Rangfolge eingestuft. Die Bewilligung erfolgt in Abhängigkeit der Rangfolge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Auszahlungsverfahren
- Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde anzufordern. Hierfür sind Auszahlungsformulare zu verwenden. Diese sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
- Dem Auszahlungsantrag sind die Originale der Rechnungen und Zahlungsbelege beizufügen.
- Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss und Inaugenscheinnahme der Maßnahme sowie nach Prüfung der eingereichten Original- und Zahlungsbelege. Die Bewilligungsbehörde kann vor dem vollständigen Abschluss der Maßnahme nach Prüfung der eingereichten Original- und Zahlungsbelege Abschlagszahlungen gewähren.
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