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Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragen

Gefördert werden können Behandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus, die die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen.

Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular auf der Homepages der Förderbehörde entnehmen.

Zuwendungen für gesetzlich Krankenversicherte setzen voraus, dass

a) das unter Nummer 3 genannte Paar, das eine Behandlung nach Nummer 2 in Anspruch nehmen will, die Voraussetzungen des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) unabhängig vom Bestehen einer Ehe erfüllt, wobei für den vierten Behandlungszyklus § 27a Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz SGB V nicht zur Anwendung kommt,

b) das unter Nummer 3 genannte Paar seinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat und

c) die Behandlung in einer zugelassenen reproduktionsmedizinischen Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt; die Inanspruchnahme einer zugelassenen reproduktionsmedizinischen Einrichtung außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern ist nur im begründeten Ausnahmefall zur Vermeidung von Härten zuwendungsfähig.

Auf nicht gesetzlich Krankenversicherte ist die Nummer 4.1 entsprechend anzuwenden.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit der Behandlung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn ist regelmäßig die Einlösung des Rezepts für die der Behandlung vorausgehenden Hormonbehandlung anzusehen. Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Beihilfe und/oder der privaten Krankenversicherung stellen keinen Maßnahmebeginn im Sinne der Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dar.

Eine Zuwendung an Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Nummer 3.2 leben, setzt voraus, dass der Kindesvater mit dem Antrag auf die Gewährung einer Zuwendung erklärt, er habe die Absicht, bei einer eintretenden Schwangerschaft der Kindesmutter infolge der geförderten Maßnahme die Vaterschaft anzuerkennen.

Über die Bewilligung entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.
 

Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von den Regelungen in den Nummern 1.4 und 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

a) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf den bereits geleisteten Eigenanteil durch die Paare. Dazu ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss der Behandlung die Auszahlung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Der Mittelanforderung entsprechend Anlage 3 (Ehepaare) oder Anlage 6 (Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben) sind:

aa) Kopien der Rechnungen über die im Zusammenhang mit der Behandlung entstandenen Ausgaben sowie der dazugehörigen Zahlungsnachweise (zum Beispiel Quittungen, Kontoauszüge) und

bb) Kopien der Nachweise über eventuelle Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die über die Leistungen nach § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V hinausgehen, beizufügen.

b) Nicht gesetzlich Krankenversicherte legen zusätzlich eine Bestätigung der privaten Krankenversicherung vor, aus der sich der Umfang der gewährten Erstattung ergibt. Beihilfeberechtigte legen darüber hinaus einen Nachweis über die gewährte Erstattung der Beihilfestelle vor.

c) Die Bewilligungsbehörde zahlt den Zuschuss auf der Grundlage des sich nach Prüfung der eingereichten Unterlagen tatsächlich ergebenden Eigenanteils bis zur Höhe des bewilligten Zuschusses aus.

d) Die Vorlage der Mittelanforderung einschließlich vollständiger Belege gilt als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung.

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer erstreckt sich auf 4 Wochen.

Die Fristen sind oben im Verfahrensablauf genannt.

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V