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Na­vi­ga­ti­on

Zu­wen­dung zum Rück­bau leer ste­hen­der, dau­er­haft nicht mehr be­nö­tig­ter Woh­nun­gen be­an­tra­gen

Das Bund-Län­der-Städ­te­bau­för­der­pro­gramm „Wachs­tum und nach­hal­ti­ge Er­neue­rung - Rück­bau von Woh­nun­gen“ soll die Ge­mein­den, die Woh­nungs­wirt­schaft und die pri­va­ten und sons­ti­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer bei der Be­sei­ti­gung von
Woh­nungs­leer­stän­den und de­ren Fol­gen un­ter­stüt­zen. Die kom­mu­na­len Woh­nungs­märk­te sol­len durch Rück­bau leer­ste­hen­der, dau­er­haft nicht mehr be­nö­tig­ter Wohn­ge­bäu­de oder Wohn­ge­bäu­de­tei­le sta­bi­li­siert wer­den.

Die Zu­wen­dun­gen wer­den für den Rück­bau leer­ste­hen­der, dau­er­haft nicht mehr be­nö­tig­ter Woh­nun­gen in Wohn­ge­bäu­den oder Wohn­ge­bäu­de­tei­len ge­währt.

För­der­fä­hig sind nach den Rück­bauRL Ge­samt­maß­nah­men (be­stehend aus ein­zel­nen Rück­bau­maß­nah­men) auf der Grund­la­ge von Stadt­ent­wick­lungs­kon­zep­ten in fest­ge­leg­ten För­der­ge­bie­ten. Für die räum­li­che Fest­le­gung kom­men in Be­tracht:

  • Stadt­um­bau­ge­bie­te nach § 171b Bau­ge­setz­buch (BauGB),
  • Sa­nie­rungs­ge­bie­te nach § 142 BauGB,
  • Städ­te­bau­li­che Ent­wick­lungs­be­rei­che nach § 165 BauGB.

Die ein­zel­nen Rück­bau­maß­nah­men wer­den von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern (Woh­nungs­ge­sell­schaf­ten, Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaf­ten, pri­va­te Woh­nungs­ei­gen­tü­mer) ge­plant und durch­ge­führt. Ei­ne För­de­rung er­folgt nur dann, wenn die Rück­bau­vor­ha­ben den je­wei­li­gen kom­mu­na­len Stadt­ent­wick­lungs­kon­zep­ten bzw. bei klei­ne­ren Ge­mein­den, in de­nen we­ni­ger als 100 Woh­nun­gen zu­rück ge­baut wer­den sol­len, den Grob­kon­zep­ten ent­spre­chen.

Die Um­set­zung des För­der­pro­gramms "Rück­bau" er­folgt in zwei Ab­schnit­ten.

  • Ab­schnitt I -  Pro­gramm­auf­stel­lung
  • Ab­schnitt II -  Pro­gramm­durch­füh­rung

Ab­schnitt I - Pro­gramm­auf­stel­lung

Ge­för­dert wer­den die von der Stadt / Ge­mein­de als Ge­samt­maß­nah­me vor­ge­se­he­nen Rück­bau­maß­nah­men. Die Ge­samt­maß­nah­me be­steht aus Ein­zel­maß­nah­men. Ein­zel­maß­nah­men sind die von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern je­weils ge­plan­ten Rück­bau­maß­nah­men.

Die Pro­gramm­auf­stel­lung er­folgt in zwei Stu­fen.

Ers­te Stu­fe: Woh­nungs­ei­gen­tü­mer - Stadt / Ge­mein­de

Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer stel­len ei­nen An­trag (bei der Stadt / Ge­mein­de) auf Auf­nah­me ih­res Rück­bau­vor­ha­bens (Ein­zel­maß­nah­me) in die zu för­dern­de Ge­samt­maß­nah­me der Ge­mein­de.

Die Stadt / Ge­mein­de prüft die ein­zel­nen An­trä­ge und ent­schei­det ent­spre­chend ih­ren kom­mu­nal- und ent­wick­lungs­pla­ne­ri­schen Vor­stel­lun­gen. Nach ei­ner po­si­ti­ven Ent­schei­dung schlie­ßt die Stadt / Ge­mein­de mit dem je­wei­li­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ei­ne Grund­ver­ein­ba­rung (An­la­ge 1 der Rück­bauRL) ab. Spä­tes­tens mit dem An­trag auf Zu­stim­mung muss dem LFI die Grund­ver­ein­ba­rung vor­ge­legt wer­den.

Zwei­te Stu­fe: Ge­mein­de - das für Bau zu­stän­di­ge Mi­nis­te­ri­um

Die Stadt / Ge­mein­de be­an­tragt (An­la­ge 2 der Rück­bauRL) die Auf­nah­me zur För­de­rung der Ge­samt­maß­nah­me mit den aus­ge­wähl­ten Rück­bau­vor­ha­ben (Ein­zel­maß­nah­men) in das jähr­lich auf­zu­stel­len­de Rück­bau­för­de­rungs­pro­gramm bei dem für Bau zu­stän­di­ge Mi­nis­te­ri­um. Die je­wei­li­gen An­trä­ge sind bis zum 15. Ok­to­ber ei­nes je­den Jah­res in zwei­fa­cher Aus­fer­ti­gung ein­zu­rei­chen. Ei­ne be­son­de­re Auf­for­de­rung zur An­trag­stel­lung er­geht nicht.

Das für Bau zu­stän­di­ge Mi­nis­te­ri­um ent­schei­det über die Auf­nah­me der Ge­samt­maß­nah­me in das Rück­bau­för­der­pro­gramm und un­ter­rich­tet die Stadt / Ge­mein­de über das Er­geb­nis. Die Stadt / Ge­mein­de er­hält von der Be­wil­li­gungs­stel­le, dem Lan­des­för­der­insti­tut Meck­len­burg-Vor­pom­mern (LFI), nach Prü­fung der An­trags­un­ter­la­gen ei­nen Zu­wen­dungs­be­scheid über die Ge­samt­maß­nah­me.

Ab­schnitt II - Pro­gramm­durch­füh­rung

Die be­tref­fen­den Woh­nungs­ei­gen­tü­mer wer­den über die Auf­nah­me ih­rer Rück­bau­vor­ha­ben (Ein­zel­maß­nah­me) in das Rück­bau­för­der­pro­gramm des Lan­des, durch die Stadt / Ge­mein­de un­ter­rich­tet.
Die Stadt / Ge­mein­de über­sen­det den vom Woh­nungs­ei­gen­tü­mer bei ihr ge­stell­ten An­trag auf För­der­zu­stim­mung zur Ein­zel­maß­nah­me (An­la­ge 4 der Rück­bauRL) zur Prü­fung an das LFI.

Das LFI prüft die An­trags­un­ter­la­gen und über­sen­det nach po­si­ti­vem Prü­fungs­er­geb­nis der Stadt / Ge­mein­de die För­de­rungs­zu­stim­mung zur Ein­zel­maß­nah­me. Der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer er­hält die Zu­stim­mung nach­richt­lich.

Auf der Grund­la­ge der Grund­ver­ein­ba­rung der För­der­zu­stim­mung des LFI zur Ein­zel­maß­nah­me schlie­ßen die Stadt / Ge­mein­de und die je­wei­li­gen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ei­nen För­der­ver­trag (An­la­ge 5 der Rück­bauRL), des­sen Durch­füh­rung dem LFI ob­liegt.

Nach Durch­füh­rung der Rück­bau­maß­nah­me stellt die Stadt / Ge­mein­de beim LFI den An­trag auf Aus­zah­lung der Zu­wen­dung. Nach Prü­fung des Ver­wen­dungs­nach­wei­ses zahlt das LFI den fest­ge­stell­ten Zu­schuss dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer un­mit­tel­bar aus.

Die Stadt / Ge­mein­de hat zu­sam­men mit dem An­trag auf För­de­rung der Ge­samt­maß­nah­me, Be­gleit­in­for­ma­tio­nen zum Bund / Län­der-Pro­gramm in elek­tro­nisch er­fass­ter Form im vom Bund be­reit­ge­stell­ten Sys­tem ein- und frei­zu­ge­ben. Die Er­stel­lung der er­for­der­li­chen Log­in-Da­ten er­folgt nach An­trags­prü­fung durch das für Bau zu­stän­di­ge Mi­nis­te­ri­um.