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Zwei-G-Optionsmodell anzeigen

Bei dem Zwei-G-Optionsmodell handelt es sich um eine Option, die unabhängig von der risikogewichteten Einstufung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt in die Stufen 1, 2, 3 oder 4 angewendet werden kann. Es gibt Betreibern, Dienstleistungserbringern und Veranstaltern ausgewählter Bereiche eine zusätzliche, freiwillige Wahlmöglichkeit zur Durchführung von Veranstaltungen sowie zum Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wenn gewährleistet ist, dass ausschließlich geimpfte oder genesene Personen anwesend sind.

Welche Pflichten entfallen, wenn das Zwei-G-Optionsmodell angewandt wird?

  • Einhalten eines Mindestabstands,
  • Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung,
  • Vorlage eines negativen Testergebnisses,
  • Kontaktdatenerfassung,
  • Kapazitätsbeschränkungen und Personenzahlbegrenzungen 

Welche Vorgaben gelten, wenn das Zwei-G-Optionsmodell angewandt wird?

  • Zutritt haben grundsätzlich nur Geimpfte oder Genesene, die einen Impf- beziehungsweise Genesenennachweis nach § 2 Nummer 2 und 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorlegen können und bei denen aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wie zum Beispiel Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, vorliegt.
  • Die genannten Nachweise müssen vor dem Betreten vorgelegt werden.
  • Die Nachweispflicht gilt auch für die Beschäftigten oder sonst tätigen Personen, die sich mit Kunden, Besuchern, Gästen, Veranstaltungsteilnehmern oder sonstigen Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben Räumlichkeiten oder räumlichen Bereichen aufhalten.
  • Die verantwortlichen Personen haben in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen, dass sich das Angebot ausschließlich an Geimpfte und Genesene richtet. Allen Personen wird empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske zu tragen.
  • Die Inanspruchnahme des Zwei-G-Optionsmodells hat die verantwortliche Person der zuständigen Gesundheitsbehörde nach § 2 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorab anzuzeigen und dabei das Anzeigeformular zu verwenden. 

Wer kann ein Zwei-G-Angebot wahrnehmen, auch wenn er nicht geimpft oder genesen ist?

  • Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses
  • Bis zum 30. November 2021 Kinder und Jugendliche von 12 bis 16 Jahren bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses
  • Bis zum 30. November 2021 Schwangere, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die Schwangerschaft belegt, sowie Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die Kontraindikation bestätigt sowie Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses
  • Beschäftigte, die ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorlegen und während der gesamten Dauer der Veranstaltung oder Angebots eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen

Kann das Zwei-G-Optionsmodell auch nur an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Anlässen gewählt werden?

Das Zwei-G-Modell sowohl dauerhaft, als auch lediglich für bestimmte Tage gewählt werden, sodass beispielsweise an gewissen Tagen sowohl jedermann (gegebenenfalls mit einem Test) den Ort aufsuchen kann, an anderen Tagen dagegen nur geimpfte und getestete Personen.

In welchen Bereichen ist eine Zwei-G-Option möglich?

  • Einkaufscenter, Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels oder Wochenmärkte,
  • Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen sowie Waschsalons,
  • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, wie zum Beispiel Barbiere und Fußpflege,
  • Kinos, Autokinos,
  • Theater, Konzerthäuser, Opern und ähnliche Einrichtungen,
  • kulturelle Ausstellungen, Museen und Gedenkstätten sowie ähnliche Einrichtungen,
  • Bibliotheken und Archive,
  • Chöre und Musikensembles,
  • Freizeitparks,
  • Zirkusse,
  • Zoos, Tier- und Vogelparks und botanische Gärten,
  • Volksfeste, Spezialmärkte sowie Jahrmärkte,
  • tourismusaffine Dienstleistungen im Freien sowie von Outdoor-Freizeitangeboten und ähnliche Einrichtungen, Verleihstellen von Wasserfahrzeugen und Betriebe der Fahrgastschifffahrt oder Reisebusse, Besucherzentren in den Nationalen Naturlandschaften, Stadtführungen sowie geführte Radtouren,
  • Indoor-Spielplätze sowie Einrichtungen, in denen Indoor-Freizeit- und nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten stattfinden,
  • Spielplätze,
  • Schwimm- und Spaßbäder,
  • vereinsbasierter Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb,
  • Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb von Spitzensportlern,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Jagdschulen und ähnliche Einrichtungen,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen,
  • soziokulturelle Zentren und ähnliche Einrichtungen,
  • Musik- und Jugendkunstschulen,
  • Messen und Ausstellungen,
  • sexuelle Dienstleistungen,
  • Gaststätten, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
  • Beherbergungsbetriebe,
  • Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien sowie Wohnungseigentümern,
  • private Zusammenkünfte,
  • gewerblich organisierte private Zusammenkünfte und
  • sonstige Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich

In welchen Bereichen ist eine Zwei-G-Option nicht möglich?

  • Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte,
  • Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Betriebe des Heilmittelbereichs, Friseure,
  • Bekleidung, Schuhe,
  • Bücher, Zeitungen,
  • Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte,
  • Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
  • Tankstellen und Großhandel

Sofern von dem Zwei-G-Optionsmodell Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der zuständigen Gesundheitsbehörde vorab unter Verwendung des Formulars "Anzeige eines Betriebes, eines Angebots, einer Veranstaltung oder einer Serienveranstaltung im Zwei-G-Optionsmodell in Mecklenburg-Vorpommern" anzuzeigen. Anzugeben sind u. a. Art und Ort des Vorhabens sowie Auskünfte zu den Personalien des verantwortlichen Betreibers oder Veranstalters.

Genehmigungspflichten in der Corona-LVO (z.B. im Bereich der Veranstaltungen) werden im Falle der Inanspruchnahme des Zwei-G-Optionsmodells nicht suspendiert und bestehen fort.