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Zweite juristische Staatsprüfung: Zulassung zur Notenverbesserung beantragen

Wenn Sie die Zweite juristische Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern bei erstmaligem Ablegen bestanden haben, können Sie die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen. Sie können einmalig einen möglichen Wechsel für Ihren Schwerpunktbereich gleichzeitig mit dem Antrag anfragen. Die Prüfung müssen Sie in dem nächsterreichbaren Prüfungstermin vollständig wiederholen. Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt.

Sie müssen:

  • die Zweite juristische Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern bei erstmaliger Ablegung bestanden haben
  • den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung stellen (Ausschlussfrist) 
  • den Vorschuss nach Aufforderung durch das Landesjustizprüfungsamt fristgerecht einzahlen.

Sie können den Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.

Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung gestellt haben, werden die Voraussetzungen (Antrag, Antragsfrist, erstmalige Ablegung) im Landesjustizprüfungsamt geprüft. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, werden Sie nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist zur Zahlung des Vorschusses in Höhe von 450,00 EUR aufgefordert. In der Regel erfolgt die Zahlungsaufforderung erst, wenn die regulären Prüflinge vom Oberlandesgericht vorgestellt wurden. Die Zulassung hängt von einer fristgerechten Zahlung des Vorschusses ab. Anschließend werden Sie zur Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen. 

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, werden Sie unverzüglich darüber informiert.

Nach Zulassung zum Notenverbesserungsverfahren können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt auf die Durchführung verzichten. Wenn Sie im Verbesserungsversuch eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote erreichen, wird Ihnen hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der erste Prüfungsversuch gilt in diesem Fall als nicht unternommen. Andernfalls bleibt die Note des ersten Prüfungsversuches bestehen. 

Nach Eingang des Antrages wird dieser unverzüglich auf die Voraussetzungen (Antrag, Antragsfrist, erstmalige Ablegung) geprüft. Eingangsbestätigungen erfolgen grundsätzlich nicht.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, werden Sie unverzüglich darüber informiert.

Nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist werden Sie zur Zahlung des Vorschusses aufgefordert. In der Regel erfolgt die Zahlungsaufforderung erst, wenn die regulären Prüflinge vom Oberlandesgericht vorgestellt werden beziehungsweise wurden. Anschließend werden alle Prüflinge, die die Voraussetzungen erfüllen und fristgerecht eingezahlt haben, zeitgleich zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen.