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Straßenreinigungssatzung

Pressemitteilung vom 10.12.2003



Mit der Dritten Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
der Hansestadt Rostock wird die Reinigungsklasse 8 aus der
Straßenreinigungssatzung gestrichen.
Bei den Verkehrsflächen der Reinigungsklasse 8 handelt es sich zum
einen um Gehwege, für die die Reinigungspflicht ohnehin durch die
Regelungen in den Reinigungsklassen 4 bis 7 auf die Eigentümer der
anliegenden Grundstücke übertragen ist. Da die Hansestadt Rostock
für diese Bereiche als anliegender Grundstückseigentümer
reinigungspflichtig ist, bedarf es hierfür keiner gesonderten
Reinigungsklasse.

Auch für die anderen Verkehrsflächen der Reinigungsklasse 8 wie zum
Beispiel Fußgängerbrücken, Parkplätze oder Radwege bedarf es
keiner satzungsrechtlichen Regelungen.
Einerseits ist die Hansestadt Rostock durch § 50 des Straßen- und
Wegegesetzes für diese Flächen reinigungspflichtig, andererseits
können jedoch auf Grund der Lage dieser Verkehrsflächen für die
Reinigung weder Gebühren erhoben werden, noch kann die
Reinigungspflicht auf Anlieger übertragen werden.
Durch diese Maßnahme (keine starren Vorgaben zur Reinigung) kann
auch flexibler auf bestimmte Reinigungssituationen reagiert werden.
In der Anlage zur Straßenreinigungssatzung (von der Hansestadt
Rostock zu reinigende öffentliche Straßen der Reini-gungsklassen 1
bis 7) sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
Die Reinigungspflicht für die Straße „An der See“ in Hohe Düne wird
auf die Anlieger übertragen, bisher war diese Straße in der
Reinigungsklasse 6. Die Straße dient überwiegend dem Anlieger-
verkehr, daher ist die Übertragung der Reinigungspflichten möglich.
Die Straßen „An den Moorwiesen“, „Bei den Griebensöllen“ und die
„Schutower Straße“ werden neu in das Verzeichnis der zu reinigenden
Straßen aufgenommen, sie sollen auf Grund ihrer Verkehrsbedeutung
in die Reinigungsklasse 6 eingestuft werden.
Dr. Brigitte Preuß
Leiterin des Umweltamtes

Öffentliche Bekanntmachung
Dritte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der
Hansestadt Rostock

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Viertes
Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360),
der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni
1993 (GVOBl. M-V S. 522), berichtigt am 4. November 1993 (GVOBl.
M-V S. 916), geändert durch Art. 27 des Euro-Umstellungsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern (Euro-UG-M-V) vom 22. November 2001
(GVOBl. M-V S.438), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993
(GVOBl. M-V S. 42), geändert durch das Landes-Umwelt-Richtlinien-
Umsetzungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LUmwRLUG M-V) vom
9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531), wird nach Beschlussfassung
durch die Bürgerschaft am 5. November 2003 sowie der Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde vom 27. November 2003, Aktenzeichen: II
330-179.34.05, folgende Satzung erlassen:

§ 1 Änderungen

Die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock vom 18.
Dezember 2001, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der
Hansestadt Rostock „Städtischer Anzeiger” Nr. 26 vom 28. Dezember
2001, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der
Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock vom 16. Dezember
2002, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock „Städtischer Anzeiger“ Nr. 26 vom 24. Dezember 2002, wird
wie folgt geändert:

1. Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die von der Hansestadt Rostock zu reinigenden öffentlichen
Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK)
eingeteilt: RK   Häufigkeit der Reinigung Winterdienst Straße 1 5 x wöchentlich ja 4 - 5 3 x wöchentlich ja 6 1 x wöchentlich ja 7 14-täglich ja Gehwege 1 - 2 5 x wöchentlich ja 3 3 x wöchentlich ja 4 1 x wöchentlich nein

               

2. In das Verzeichnis der von der Hansestadt Rostock zu reinigenden
öffentlichen Straßen der Reinigungsklassen 1 - 7 werden folgende
Straßen aufgenommen: Straßenname
Dringlichkeitsstufe
Hausnummernbereich Reinigungs- klasse An den Moorwiesen 6 A Bei den Griebensöllen 6 B Schutower Straße 6 A

                   

3. Aus dem Verzeichnis der von der Hansestadt Rostock zu
reinigenden öffentlichen Straßen der Reinigungsklassen 1 - 7 werden
folgende Straßen gestrichen:

  Straßenname
Dringlichkeitsstufe
Hausnummernbereich Reinigungs- klasse An der See 1 - 10 6A An der See 14 - 15 a 6A

 

4. Das Verzeichnis der von der Hansestadt Rostock zu reinigenden
öffentlichen Gehwege, Treppen, Fußgängerbrücken und -tunnel,
Radwege, Parkplätze und Überwege (Reinigungsklasse 8) wird aus
der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock gestrichen.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Rostock, 2. Dezember 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am
5. November 2003 beschlossene (mit Verfügung vom 27. November
2003, Aktenzeichen: II 330-179.34.05 genehmigte) Satzung wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2.     Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen
Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-
V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl.
M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9.
August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), ergeben oder die aufgrund dieser
erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines
Jahres seit der öffentlichen Bekannt-machung nicht mehr geltend
gemacht werden kann.
    Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der
Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und
der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
    Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1
stets geltend gemacht werden.

Rostock, 2. Dezember 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister