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Vereinfachtes Verfahren ist weitere Chance

Pressemitteilung vom 11.06.1999


Restschuldbefreiung auch ohne Zustimmung der Gläubiger/ Gericht prüft Versagensgründe

Das vereinfachte Insolvenzverfahren kann vor Gericht abgewickelt werden, wenn weder die außergerichtliche noch die gerichtliche Schuldenbereinigung zum Erfolg führte. Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt alle Angaben gewissenhaft zusammengestellt, können Sie nun auch ohne die Zustimmung der Gläubiger eine Restschuldbefreiung erlangen.

Das vereinfachte Insolvenzverfahren ist ein weiterer Schritt auf diesem Weg. Das Gericht kann z. B. bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und nur wenigen Gläubigern das gesamte Verfahren oder einzelne Teile schriftlich durchführen. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Schuldner auch die notwendigen Kosten aufbringen kann, zu denen unter anderem Verfahrenskosten und Treuhändervergütung gehören. Dabei setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gerichtskosten, den Zustellungskosten der Unterlagen an die Gläubiger und denVeröffentlichungskosten zusammen. Letztere ergeben sich aus der Insolvenzordnung, nach der ein Eröffnungsbeschluß sofort in der führenden Tageszeitung am Ort und im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen ist. Mit Namen und genauer Anschrift des Schuldners wird hier darauf hingewiesen, daß ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Lassen Sie sich durch die Veröffentlichung ihres Namens und ihrer Adresse nicht abhalten. Schließlich kennen ihre Freunde und Bekannten längst ihre Situation. Sie sollten sich jedoch frühzeitig auf Fragen einstellen und vor allem in Ihren Familien über das Verbraucherinsolvenzverfahren sprechen. Für die Gläubiger besteht durch die Veröffentlichung noch die Möglichkeit "vergessene" Forderungen anzumelden und damit am Verfahren beteiligt zu werden.

Ob und inwiefern in dieser Situation für "arme" Schuldner Prozeßkostenhilfe (PKH) gewährt werden kann, ist gegenwärtig noch unklar. Sollte das nicht der Fall sein, bliebe diesen Personen ein vereinfachtes Insolvenzverfahren verwehrt.

Der "redliche" Schuldner

Das Gericht prüft, ob für den Schuldner ein Insolvenzverfahren in Frage kommt. Bei dem Schuldner muß es sich um eine Privatperson bzw. einen Kleingewerbetreibenden handeln, der berechtigt ist, das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch zu nehmen. Neben diesen grundsätzlichen Voraussetzungen wird vor allem geklärt, ob Versagensgründe für eine Restschuldbefreiung vorliegen. Solche Gründe liegen vor, wenn der Schuldner z. B. für Konkursbetrug oder Gläubigerbegünstigung rechtskräftig verurteilt ist, wenn er seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig darstellte. Ein Verfahren kann auch versagt werden bei unangemessenen Verbindlichkeiten oder Verschwendung des Vermögens, bei falschen Angaben im Verfahren sowie bei der Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht. Zum anderen darf in den letzten zehn Jahren weder eine Restschuldbefreiung erlangt noch versagt worden sein. Sie sollten deshalb schon vor einem Verfahren entscheiden, ob einer der Versagensgründe für Sie in Betracht kommt. Dann wäre ein Insolvenzverfahren zur Restschuldbefreiung wenig sinnvoll.

Insolvenztabelle

Die Gläubiger müssen Ihre Forderungen gegen den Schuldner beim Treuhänder anmelden. Die Forderungen und ihre Höhe werden in einer Insolvenztabelle zusammengestellt, für die quasi eine Restschuldbefreiung gewährt werden soll. Gibt es einzelne strittige Forderungen, müssen diese in einem gesonderten gerichtlichen Prozeß geklärt werden. Die Forderungen in der Insolvenztabelle gelten als rechtskräftig, wenn keine weiteren Einwände erhoben werden und können beim Scheitern des Verfahrens sofort vollstreckt werden. Im vereinfachten Insolvenzverfahren wird ein Treuhänder eingesetzt, der während der Wohlverhaltensperiode die vorhandene Masse und das pfändbare Einkommen entsprechend der Festlegungen in der Insolvenztabelle an die Gläubiger und nach vier Jahren auch den Bonus an den Schuldner verteilt. Das Gericht kann auch anordnen, daß von einer Verwertung des Vermögens ganz oder teilweise abgesehen wird. In solchen Fällen wird der Schuldner beauftragt, einen dem Wert des Vermögens entsprechenden Geldbetrag aufzubringen. Das wird aber für viele Schuldner unmöglich sein. Sind jedoch alle erforderlichen Regelungen getroffen und keine Versagensgründe bekannt, stellt das Gericht die Restschuldbefreiung in Aussicht.

Allerdings muß der Schuldner nun eine sieben- bzw. fünfjährige Wohlverhaltensphase mit einigen Pflichten erfolgreich absolvieren.