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Versammlung am Montag muss untersagt werden

Pressemitteilung vom 28.01.2022 - Rathaus

Die für Montag, 31. Januar 2022, ab 17 Uhr unter dem Motto „Es lebe die Deeskalation! Es lebe Rostock!" angemeldete Versammlung musste heute von der Stadtverwaltung als Versammlungsbehörde verboten werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten sich in den vergangenen Wochen weit überwiegend nicht an geltende Auflagen gehalten und waren dazu auch nicht zu bewegen. Auch der Anmelder, der teilweise auch als Versammlungsleiter fungierte, sah sich während der Versammlungen an den vergangenen Montagen wiederholt nicht in der Lage, Versammlungsauflagen zu erfüllen, nachdem ihn die Versammlungsbehörde über viele Wochen begleitet hatte und immer wieder dabei auch auf Wünsche und Probleme eingegangen war. Sein Verhalten, insbesondere die Ablehnung von Auflagen bis hin zu einer Absage der Versammlung, war wesentliche Ursache für spätere Eskalationen mit teilweise sogar gewalttätigem Verlauf.

Das Versammlungsrecht ist ein hohes Gut, das jedoch nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten der Anmeldenden, Versammlungsleitenden und Teilnehmenden verbunden ist. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der erteilten Auflagen. Die Anmeldung von Versammlungen und Aufzügen sowie die Teilnahme daran sind selbstverständlich auch in Zukunft möglich, wenn die Auflagen auch zuverlässig eingehalten werden.

In Mecklenburg-Vorpommern und so auch in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist die Zahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 weiterhin auf hohem Niveau. Es muss weiterhin mit einer hohen Ansteckungsgefahr durch die leichter übertragbare „Omikron"-Variante gerechnet werden. Hygiene- und Abstandsregeln bei größeren Menschenansammlungen sind daher weiterhin erforderlich. Wenn bei Versammlungen ganz bewusst gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Regelungen des Infektionsschutzes verstoßen wird, indem Auflagen nicht erfüllt werden, kann eine sichere Versammlung nicht gewährleistet werden.

Nach dem Versammlungsgesetz kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch sie gefährdet ist.