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Wahlbekanntmachung

Pressemitteilung vom 03.06.2004



1. Am 13. Juni 2004 finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl
zum Europäischen Parlament und in Mecklenburg-Vorpommern
gleichzeitig die Kommunalwahlen statt.
In der Hansestadt Rostock werden die Abgeordneten des Euro-
päischen Parlaments und die Mitglieder der Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock gewählt.

Die zeitgleichen Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Hansestadt Rostock ist in fünf Wahlbereiche mit 171 allgemeinen
Wahlbezirken eingeteilt.

Zu den Wahlbereichen gehören folgende Wahlbezirke:

Wahlbereich    Wahlbezirke

1        001 bis 008
        021 bis 023
        041 bis 052
        061 bis 070

2        081 bis 096   
        101 bis 113
        121 bis 126

3        141 bis 157
        161 bis 167
        181 bis 183
        261 bis 273
        281 bis 283

4        201 bis 213   
        221 bis 232
        241 bis 247

5        301 bis 309
        321 bis 322
        341 bis 352
        361 bis 363
        381 bis 382

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum
22. Mai 2004 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum
angegeben, in dem der Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht
Gebrauch machen kann.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Zulassung der Wahlbriefe

für die Europawahl um 15.00 Uhr im Goethegymnasium, 18055
Rostock, Goetheplatz 5/6
für die Bürgerschaftswahl um 15.00 Uhr im Gymnasium Große
Stadtschule, 18055 Rostock, Wallstraße 1

zusammen.

Die Ermittlung der Briefwahlergebnisse beginnt um 18.00 Uhr in
denselben Räumen.

4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und
ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis
oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des
Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte erhält für die Wahl, für die er wahlberechtigt ist,
amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer
Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet
werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Ein Blinder oder sehbehinderter Bürger kann sich im allgemeinen
Wahlbezirk bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimm-zettels
einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Stimmzettelschablone ist
vom Wahlberechtigten für die Stimmabgabe persönlich mitzubringen.
Für die Bürgerschaftswahl sind durch die Blindenverbände keine
Stimmzettelschablonen bereitgestellt worden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWO M-V) bestimmt der
Wahlberechtigte, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer
körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, eine
andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimm-abgabe bedienen will.
Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu
beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes
sein können, sind nach § 44 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWO M-V)
zur Geheimhaltung verpflichtet.

4.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln. Jeder
Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel
ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die
Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die
Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort
sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen
Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Vorschlags-
berechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem
rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem
Wahlvorschlag sie gelten soll. Der gekennzeichnete und gefal-tete
Stimmzettel ist vom Wähler in die Wahlurne zu werfen.

Die Wahlbezirke 001, 022, 102, 108, 142, 210 und 230 sind in die
repräsentative Wahlstatistik der Europawahl einbezogen.

Die Wähler der aufgeführten Wahlbezirke erhalten für die Stimmabgabe
einen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck nach Altersgruppen
und Geschlecht. Weitere Hinweise zur repräsentativen Wahlstatistik
enthält die Ergänzung zu dieser Wahlbekanntmachung.

4.2 Wahl der Bürgerschaft
Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln. Jeder Wahl-
berechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen
Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat bis zu drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich
zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Namen und Anschrift
der Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge, die Bezeichnung der
jeweiligen Parteien und Wählergruppen bzw. die Bezeichnung
„Einzelbewerber“ und rechts neben jedem Bewerber drei Kreise für die
Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er in bis zu drei
Kreisen jeweils ein Kreuz setzt oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Bewerber die Stimme/n gelten soll/en.

Dabei kann der Wähler seine drei Stimmen

-    einem einzelnen Bewerber geben oder
-    verschiedenen Bewerbern desselben Wahlvorschlages geben,
ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlages gebunden zu sein oder
-    Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.

Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen
Stimmen ungültig. Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist
vom Wähler in die Wahlurne zu legen.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhand-lung
erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts
möglich ist.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein/en und Briefwahlunterlagen haben
bei den zeitgleichen Europa- und Bürgerschaftswahlen nachfolgende
Besonderheiten zu beachten:

6.1 Wähler, die im Besitz eines gültigen weißen Wahlscheines für die
Europawahl sind, können an der Wahl in der Hansestadt Rostock
a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigenWahlbezirk der Stadt
oder
b)    durch Briefwahl

teilnehmen, wenn der Wahlschein in der Hansestadt Rostock
ausgestellt wurde.

6.2 Wähler, die im Besitz eines gültigen gelben Wahlscheines für die
Bürgerschaftswahl sind, können an der Wahl der Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses
Wahlbereiches oder
b)    durch Briefwahl

teilnehmen, wenn der Wahlschein durch die Hansestadt Rostock
ausgestellt wurde.

6.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich Hauptwahlbüro der
Hansestadt Rostock zusätzlich zum jeweiligen Wahlschein

-     für die Europawahl einen amtlichen Stimmzettel, einen
amtlichen blauen Wahlumschlag sowie einen amtlichen roten
Wahlbriefumschlag und

-     für die Bürgerschaftswahl den amtlichen Stimmzettel, den
amtlichen grauen Wahlumschlag sowie einen amtlichen gelben
Wahlbriefumschlag

beschaffen und seinen/seine Wahlbrief/e mit dem/den Stimmzettel/n
(im jeweils verschlossenen Wahlumschlag) und dem jeweiligen
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann
auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht für die Europawahl und
für die Bürger-schaftswahl nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt bei der Europawahl auch für Wahlberechtigte, die zugleich in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits-strafe bis zu
5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rostock, 2. Juni 2004
Der Oberbürgermeister