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Schulentwicklungsplanung

Die Schulentwicklungsplanung ist auch eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises der kreisfreien Städte.

Die kreisfreien Städte sind Planungsträger für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft. Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in die Schulentwicklungsplanung mit einbezogen werden können.

Die Schulentwicklungsplanung soll ein vollständiges und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern und gewährleisten, so dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist.

Die Schulentwicklungsplanung soll zugleich die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Land Mecklenburg/Vorpommern berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

Die Leitziele des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mittleres Mecklenburg/Rostock wurden insofern berücksichtigt.

In den Plänen werden die gegenwärtigen und zukünftigen Schulbedarfe, sowie die Schulstandorte ausgewiesen.

Der Schulentwicklungsplan dient dabei insbesondere auch als Grundlage für die erforderlichen schulorganisatorischen und baulichen Einzelmaßnahmen und für abzuleitende Prioritätensetzungen.

Die Schulentwicklungspläne müssen die langfristige Zielplanung und die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg/Vorpommern.