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Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte

Pressemitteilung vom 22.12.2020 - Umwelt und Gesellschaft

Im Stadtamt Rostock, Abt. Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten (Meldebehörde), werden personenbezogene Daten über alle in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner erhoben, registriert und verarbeitet. Dies ist nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 erforderlich, um die Identität und Wohnung der Einwohnenden feststellen und nachweisen zu können. Das Melderegister bildet die Grundlage für die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen sowie für die Vorbereitung von Wahlen.

Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Das Bundesmeldegesetz räumt das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Darauf weist das Stadtamt hin.

Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörige übermitteln (§ 42 Abs. 2 BMG). Gehört ein Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann die oder der Betroffene gegen diese Datenübermittlung Widerspruch erheben.

Die Meldebehörde darf auch Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder gesetzlich vorgesehenen Abstimmungen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Wahlberechtigten erteilen (§ 50 Abs.1 BMG). Die oder der Betroffene hat auch in diesem Fall das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Nach § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnenden erteilen, wenn Mandatsträger, Presse oder Rundfunk dies zur Ehrung der betroffenen Personen begehren. Auch hier kann einer Auskunftserteilung widersprochen werden.

Zudem sind Auskünfte an Adressbuchvorlage nach § 50 Abs. 3 BMG möglich. Der Weitergabe der Daten kann auch in diesem Fall widersprochen werden.

Widersprüche können schriftlich bei der

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Stadtamt, Abteilung Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten
18050 Rostock

eingereicht werden. Eine einmal eingetragene Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen.