Umgestaltung Werftbecken Warnemünde Maritimer Gewerbepark für nachhaltige Energietechnologien
Projekt 4: Herstellung der Liegeplätze P09, P10 und P11 Projekt 5: Herstellung der Vorstellfläche und Nassbaggerung
- Anhörungsverfahren -
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Hafen- und Seemannsamt, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 6 Absatz 6 Satz 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz M-V (WVHaSiG M-V ) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V ) beantragt. Geplant ist die Revitalisierung und Entwicklung des Areals um das ehemalige Werftbecken in Warnemünde mit folgenden Maßnahmen, welche baubedingt wie folgt betrachtet werden:
Projekt 4, Herstellung der Liegeplätze P09, P10 und P 11
mit den folgenden Untermaßnahmen:
Wasserbauliche Erschließung der neuen Liegeplätze P09, P10 und P11:
Der Ersatzneubau des sanierungsbedürftigen Bestandsliegeplatzes P09 als wasserseitige Vorrammung und die Herstellung der Flächenbefestigung des neuen Liegeplatzes,
die Herstellung des Liegeplatzes P10 als Ufersicherung für eine Teilverfüllung des Hafenbeckens,
der Ersatzneubau der sanierungsbedürftigen Bestandsliegeplätze P11/12 zum neuen Mehrzweckliegeplatz P11 und die Herstellung der Flächenbefestigung des neuen Liegeplatzes,
Teilabriss der Stahlbeton - Kaiplatten der Bestandsliegeplätze P11/12,
Durchführung der umwelttechnischen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen.
Projekt 5, Herstellung der Vorstellfläche und Nassbaggerung
mit den folgenden Untermaßnahmen:
Schaffung einer neuen Vorstellfläche mit Nassbaggerung im Hafenbecken:
Die Herstellung hafenbeckenseitiger Dichtwände zur Teilverfüllung des Hafenbeckens, die Nassbaggerung und Verbringung der wasserseitigen Altlasten in den gedichteten Teilverfüllungsbereich des Hafenbeckens und die Verfüllung, Abdichtung und Konsolidierung des teilverfüllten Bereiches und die zeitlich versetzte Flächenbefestigung des neuen Liegeplatzes P10 und der angrenzenden hafennahen Vorstellflächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen verwiesen.
Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 5 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die eingereichten Antragsunterlagen umfassen insbesondere:
• Teil 1: Feststellungentwurf mit
- Erläuterungsbericht - Baggergutverbringungskonzept - Technologie Sedimentumlagerung - Havarieplan Bau - Pläne zur Technischen Planung, bestehend aus
allgemeinen Zeichnungsunterlagen Wasserbau Flächenbefestigung und Medien Nassbaggerung und Teilverfüllung Werftbecken
Die Planunterlagen können auch in digitaler Form mit Auslegungsbeginn auf der Internetseite unter folgendem Link eingesehen werden:
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, werden die Unterlagen zusätzlich im zentralen UVP-Ver-bundportal der Länder öffentlich zugänglich gemacht:
1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22.04.2025, an folgenden Stellen:
• Auslegungsstelle: Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Mobilität Neuer Markt 3, 18055 Rostock,
• Anhörungsbehörde: Büro der Oberbürgermeisterin Neuer Markt 1, 18055 Rostock,
• Planfeststellungsbehörde: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan bzw. das Vorhaben erheben. Zur Fristwahrung ist der schriftliche Eingang oder die Niederschrift bei einer der oben genannten Behörden maßgeblich.
Die Einwendungen müssen die geltend gemachten Belange und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG M-V, § 21 UVPG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Fristen ebenfalls ausgeschlossen. Der Äußerungsausschluss beschränkt sich hier bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Absatz 1 VwVfG M-V). Gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach § 17 Absatz 1 Satz 1 VwVfG M-V nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Absatz 1 Satz 2 VwVfG M-V nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt gelassen werden, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Absatz 2 VwVfG M-V).
3. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) gegen die Planungsentscheidung einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Es wird ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben (§ 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG M-V).
4. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
5. Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig gegen den Plan erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen von Vereinigungen sowie Behörden werden mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtert (§ 73 Absatz 6 VwVfG M-V). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Ein-wendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 VwVfG M-V).
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 VwVfG M-V). Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
6. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder der Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
7. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend gemachte Entschädigungsansprüche werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist.
8. Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und Stel-lungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden, die für das Planfeststellungsverfahren sowie für die abschließende Planungsentscheidung zuständig ist. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Außerdem wird die abschließende Entscheidung der Trägerin des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Absatz 4 Satz 1 VwVfG M-V). Die Zustellung dieser Entscheidung an die Einwender oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an den Vorhabenträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG M-V).
9. Da das Verfahren UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren nach LUVPG M-V zuständige Behörde das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch den Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, - dass die ausgelegten Unterlagen die nach §§ 16, 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten, - dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 21 UVPG ist.
10. Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anzuwendenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Stelle, die die Daten erhebt, darf die Daten an die Planfeststellungsbehörde und an von ihr beauftragte Dritte sowie an die Trägerin des Vorhabens und von ihr beauftragte Dritte zur Auswertung der Ein-wendungen weitergeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz M-V.