Besondere Hinweise zum Wahlrecht bei der Wahl am 23. Februar 2025
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Für diese Wahl sind in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock rund 165.000 Personen wahlberechtigt.
Nachfolgend sollen einige Hinweise zum Wahlrecht gegeben werden:
Das Wahlrecht der Bundestagswahl wird im § 12 des Bundeswahlgesetzes geregelt:
Wahlberechtigt sind,
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag sind auch die Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen.
Deutsche, die im Ausland leben, müssen die Eintragung ins Wählerverzeichnis an ihrem letzten Wohnort in Deutschland beantragen. Umfangreiche Hinweise dazu werden auf den Seiten des Bundeswahlleiters unter Hinweise für Deutsche im Ausland gegeben. Hier finden Sie auch das entsprechende Antragsformular.
Deutsche, die vor ihrem Wegzug ins Ausland mit Hauptwohnung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gemeldet waren, schicken Ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis der Hanse- und Universitätsstadt Rostock bitte an:
Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Die Oberbürgermeisterin
Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle
Industriestraße 8
18069 Rostock
Der Antrag nach Anlage 2 kann auch per E-Mail an briefwahl@rostock.de gesendet werden. Der Antrag nach Anlage 2a muss schriftlich erfolgen.
Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis müssen bis spätestens 02. Februar 2025 bei der Wahlbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eingegangen sein.
Sollten Sie wahlberechtigt sein und bis 02. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle in Verbindung.
Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen oder verlegt haben, können Sie dennoch wählen. Allerdings müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen.
Deshalb sollten Sie unbedingt, wenn Sie bis 02. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sich mit der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle in Verbindung setzen und sich bestätigen lassen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.