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Besondere Hinweise zum Wahlrecht der Wahlen am 26. September 2021

Am 26. September 2021 finden in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zeitgleich die Bundestagswahl und die Landtagswahl statt. 

Für die Bundes- und Landtagswahl sind in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock knapp 170.000 Personen wahlberechtigt.

Nachfolgend sollen einige Hinweise zum Wahlrecht gegeben werden:

Das Wahlrecht der Bundestagswahl wird im § 12 des Bundeswahlgesetzes geregelt:

Wahlberechtigt sind, 

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag  sind auch die Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen.

Deutsche, die sich im Ausland leben, müssen die Eintragung ins Wählerverzeichnis an ihrem letzten Wohnort in Deutschland beantragen. Umfangreiche Hinweise dazu werden auf den Seiten des Bundeswahlleiters unter Hinweise für Deutsche im Ausland gegeben.  Hier können Sie sich auch das entsprechende Antragsformular runter laden.

Deutsche, die vor ihrem Wegzug ins Ausland mit Hauptwohnung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock gemeldet waren, schicken Ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis der Hanse- und Universitätsstadt Rostock bitte an:

                    Hanse- und Universitätsstadt Rostock
                     Der Oberbürgermeister
                     Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle
                     18050 Rostock
                    

Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl am 26. September 2021 muss bis spätestens  5. September 2021  bei der Wahlbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock eingegangen sein.

Wahlberechtigt sind nach § 4 Abs. 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 

alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht nach § 5 LKWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Sollten Sie wahlberechtigt sein und bis 5. September 2021 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle in Verbindung.

Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen oder verlegt haben, können Sie dennoch wählen. Allerdings müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen.

Deshalb sollten Sie unbedingt, wenn Sie bis 5. September 2021 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sich mit der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle in Verbindung setzen und sich bestätigen lassen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.