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Wekrstatt für Menschen mit Behinderung

In einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden Menschen mit geistigen, psychischen und schweren körperlichen Behinderungen beschäftigt, die aufgrund der Behinderung dauerhaft oder zeitweise nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können.

Nach dem „Eingangsverfahren“ und einer bis zu zweijährigen beruflichen Förderung im "Berufsbildungsbereich" erfolgt bei Bedarf und wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung ein Beschäftigungsplatz im „Arbeitsbereich“. Dies sind beispielsweise Arbeitsplätze im Gartenbau, Wäscherei, Holzwerkstatt, Verpackung und vieles mehr.

Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich sind nicht die Träger der Eingliederungshilfe zuständig, sondern die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung.


Sie können Eingliederungshilfe -Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM- bei dem für Sie örtlich zuständigen Träger beantragen.

-         Sie wenden sich an den für Sie örtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

-         Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.

-         Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.

-         Die Behörde führt ein Teilhabe-, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.

-         Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.

-         Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

-         Sie gehören zum Personenkreis nach § 99 SGB IX (Eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung muss vorliegen oder drohen.).

-         Sie sind dauerhaft voll erwerbsgemindert oder nicht erwerbsfähig.

-         Sie können ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen.

-         Antrag auf Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter WfbM

-         gültiges Personaldokument

-         gegebenenfalls Bescheid sowie Ausweis des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung

-         Bescheide vorrangiger Leistungsträger (beispielsweise Agentur für Arbeit, Inklusionsamt, Rententräger, Unfall- und Krankenkassen)

-         gegebenenfalls Fachausschussprotokoll und/oder Teilhabeplan

Einkommensabhängig:

Nein

Keine

§§ 90 fortfolgende Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Teil 2, SGB IX) insbesondere

§ 99 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX und § 111 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 SGB IX