Beratung zum Sorgerecht
Wenn Sie als Eltern, Elternteile oder Familienangehörige Fragen und Gesprächsbedarf zum Sorgerecht und zur Ausübung nach der Trennung haben, dann wenden Sie sich an uns oder an die Beratungsstellen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Wenn du als junger Mensch Fragen und Gesprächsbedarf zum Sorgerecht und zur Ausübung nach der Trennung deiner Eltern hast, dann komm gern vorbei oder wende dich an die Beratungsstellen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten:
Personensorge:
- Aufenthaltsbestimmung
- Erziehung
- Pflege
- Beaufsichtigung
- Ausbildungs- und Berufswahl
- mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringung
- Anspruch auf Herausgabe des Kindes gegenüber Dritten
- Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen
- Vorname des Kindes
- Festlegung einer Religion bzw. keine Religionszugehörigkeit
- Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen
- Förderung der Fähigkeiten und Neigungen des Kindes
Vermögenssorge:
- Recht und Verpflichtung zur Erhaltung und Vermehrung des Kindesvermögens = alles, was Geldwert hat
- Vermögensverwaltung z.B. von Erbe, Schenkungen
Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten:
- Anträge stellen
- Bankkonto eröffnen und verwalten
- Geltendmachung von Rechtsansprüchen (z.B. Schadensersatz, Unterhalt)
alleiniges Sorgerecht
- Ein Elternteil übt sämtliche Teile des Sorgerechtes allein aus.
- Es trifft grundsätzliche Entscheidungen allein.
gemeinsames Sorgerecht
- Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
- Sie treffen grundsätzliche Entscheidungen zusammen bzw. in Absprache.
- Die Mutter hat das Sorgerecht mit der Geburt des Kindes.
- Der Vater hat das Sorgerecht mit der Geburt des Kindes, wenn er mit der Mutter verheiratet ist.
- Der Vater hat das Sorgerecht, wenn durch Vater und Mutter eine Sorgeerklärung beim Jugendamt unterschrieben wird: vorab Beratung im Fallmanagement SGB VIII möglich.
- Der Vater kann das Sorgerecht bei Gericht beantragen und es sprechen keine kindeswohlgefährdenden Aspekte dagegen.
- Ein gemeinsames Sorgerecht bleibt bestehen.
(weiterhin Einigung über grundsätzliche Entscheidungen) - Grundsätzliche Entscheidungen: müssen beide Sorgeberechtigte weiterhin gemeinsam treffen.
- Entscheidungen des täglichen Lebens: entscheidet der Sorgeberechtigte allein, bei dem sich das Kind derzeitig aufhält.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Sorgerechtsfragen
Wir bestehen aus 4 Teams an 4 Standorten. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des jungen Menschen.
Die oben genannten E-Mail-Adressen NICHT für die Meldung einer Kindeswohlgefährdung nutzen, da diese nicht rund um die Uhr gelesen werden. Wenn Sie Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung geben wollen, dann nutzen Sie bitte die 0800 / 14 14 007 .
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