Home
Navigation

Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege weist hin:

Pressemitteilung vom 14.07.2004

Durch das Land Mecklenburg-Vorpommern wurden die im Land geschützten Biotope und Geotope nach einem einheitlichen Kartierschlüssel erfasst und in topographischen Karten dargestellt. Darauf weist das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege hin. Das Verzeichnis der geschützten Biotope und Geotope wird vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie geführt. Auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock sind insgesamt 892 Biotope und Geotope erfasst. Dabei handelt es sich vorwiegend um Kleingewäser und Kleingehölze in ländlichem Umfeld. Das Verzeichnis dieser Biotope und Geotope kann im Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege sowie im Stadtforstamt zu den Dienstzeiten eingesehen werden.

Bei den im Verzeichnis geführten Biotopen handelt es sich um naturnahe Moore und Sümpfe, Sölle, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Quellbereiche, Altwässer, Torfstiche und stehende Kleingewässer jeweils einschließlich der Ufervegetation, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen sowie aufgelassene Kreidebrüche, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, Feldhölze und Feldhecken, Fels- und Steilküsten, Strandwälle, Dünen, Salzwiesen, marine Block- und Steingründe, Windwattflächen sowie Boddengewässer mit Verlandungsbereichen. Die im Verzeichnis geführten Geotope sich Findlinge, Blockpackungen, Gesteinsschollen und Oser, Trockentäler und Kalktuff-Vorkommen, offene Binnendünen und Kliffranddünen sowie Kliffs und Haken.

Zerstörungen, Beschädigungen, Veränderungen des charakteristischen Zustandes oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Biotope und Geotope sind nach dem Landesnaturschutzgesetz unzulässig. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Biotop oder Geotop zerstört, beschädigt, seinen charakteristischen Zustand verändert oder es sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.