Home
Navigation

Änderung der Abfall- und Abfallgebührensatzung

Pressemitteilung vom 10.12.2003



Begründung der Abfallsatzungsänderung und Abfallgebührensatzung
Die Bürgerschaft beschloss am 5. November 2003 die Erste
Satzung zur Änderung der Abfallsatzung (AbfS) und eine neue
Abfallgebührensatzung( AbfGS ), die am 1. Januar 2004 in Kraft
treten.

Die Abfallsatzungsänderung berücksichtigt die Ergebnisse der
Ausschreibung für die Papierentsorgung ab dem 1. Januar 2004.
Danach erfolgt ein vollständiger Ausbau des grundstücksbezogenen
Holsystems von Papier.

Die Regelungen über das "Wie" der Papierentsorgung erfolgen mit
der Aufnahme des neuen § 3 Abs. 12 und des eingefügten Satzes
im § 13 Abs. 2 sowie mit den Änderungen des § 7 Abs. 1 und des §
12 Abs. 2 in der Abfallsatzung.

Die weiteren Änderungen ergeben sich aus den Erfahrungen des
Satzungsvollzuges zur Siche-rung einer ordnungsgemäßen
Abfallentsorgung, insbesondere zur Verantwortung der Besitzer und
Erzeuger von Abfällen zur Getrenntsammlung vor Ort, wenn die
bereitgestellten Sam-melsysteme genutzt werden.
Für die Kalkulation der Abfall-gebühren hat die Hansestadt Rostock
die Angebote der Stadt-entsorgung Rostock GmbH zur
Abfallwirtschaft durch ein Ingenieurbüro auf die Verein-barkeit mit
den preisrechtlichen Vorschriften prüfen lassen. In die
Gebührenkalkulation wurden die preisrechtlich zulässigen Preise
eingestellt.

Für den Gebührenzeitraum 2004 werden mit rund 17 Mio. EUR die
gebührenfähigen Kosten im Vergleich zum Vor-jahr weiter um
591.050 EUR reduziert. Dieses erfolgt obwohl bei vielen Leistungen
Preissteigerungen durch die Erhöhung der Tariflöhne,
Kraftstoffpreise einschließlich der Einführung der Lkw -
Mautgebühren zu verzeichnen sind. Kostenmini-mierend wirken
sich u. a. das Ausschreibungsverfahren zur Papierentsorgung und
die Ergebnisse der Nachkalkulation des Jahres 2002 aus.
Das Aufkommen an Haus- und Geschäftsmüll hat sich nach
jährlichen Verringerungen - so wie es die Ziele der Abfallwirt-
schaftskonzepte des Landes und der Hansestadt Rostock vorgeben
- auf eine fast konstante Größe entwickelt. Dieses spiegelt sich
wider in immer weniger Abfallbehältern bzw. zu Abfall-behältern mit
geringerem Behäl-tervolumen und weniger Entlee-rungen.
Für die Gebührenkalkulation ist von besonderer Bedeutung, welche
Abfallmengen in den einzelnen Abfallbehältergrößen zur Entsorgung
bereitgestellt werden. Insbesondere aufgrund der im Jahre 2000
bisher größten eingetretenen Reduzierung der Abfallmengen im
Vergleich zum Vorjahr, wurde durch die Hanse-stadt Rostock
wiederholt eine Verwiegung von Abfallbehältern im Mai 2003 zur
Ermittlung der Wertungsziffern vorgenommen. Diese Verwiegung
wurde nach einem Stichprobenplan nach den Vorschriften der TA
Sied-lungsabfall durchgeführt. Die Wertungskennziffern bilden die
Grundlage, um in der Kalku-lation die Kosten des Umschla-ges,
Tranportes und der Depo-nierung verursachergerecht auf die
einzelnen Behältergrößen umzulegen.

Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse und der
abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingun-gen stellt sich im Vergleich
zum Jahr 2003 die Entwicklung der Behältergebühr wie folgt dar: Die
Gebühren für den 80-l- Behälter und den 120-l-Behälter gehen
jeweils um 0,04 Euro auf 2,21 Euro bzw. 2,55 Euro zurück, die
Entleerung eines 240-l- Behälters beträgt statt 3,33 Euro 3,48 Euro
und der 1100 l - Behälter wird von 13,81 Euro auf 13,92 Euro erhöht.

Die Abfallverwertungsgebühr wurde in gleicherweise wie in den
Vorjahren kalkuliert. Gebührenmaßstab ist unverändert ein
Personenmaßstab, da dieser in zulässigerweise die Kosten nach
dem Verursacher-prinzip auf die Benutzer für die Entsorgung von
Sperrmüll, Bio-abfälle, Garten- und Parkab-fälle, Elektronikschrott
und Problemabfälle umlegt.

Bei der Analyse der Leistungen, die in dieser Gebühr
zusammengefasst werden, ist festzustellen, dass

1. das Sperrmüllaufkommen in der Hansestadt Rostock, trotz
beginnendem leichtem Rück-gang, verglichen mit anderen Städten
nach wie vor überdurchschnittlich hoch ist,

2. mit der ab 1. Januar 2004 verstärkten Ausrüstung einer
grundstücksbezogenen Zuord-nung der Papierbehälter mit einer
Erhöhung des Aufkommen um 2.500 t gerechnet wird bei einer
weiteren Verbesserung der Qualität.
Die Abfallverwertungsgebühr wird bei Nutzung der Biotonne von
0,94 Euro auf 0,86 Euro pro Person und Woche und bei
Eigenkompostierung auf dem Grundstück von 0,70 Euro auf 0,57
Euro pro Person und Woche reduziert.

Die Sonderleistungen des § 7 AbfGS Abfallbehältertausch sowie
Tausch, Zustellung und Rückgabe von Biobehältern und
Sonderentleerung sind gestrichen worden, da diese Aufwen-dungen
in den Entsorgungs-kosten der jeweiligen Behälter enthalten sind.
Der § 15 Kreislaufwirtschafts-gesetz legt die Pflichten der öffentlich-
rechtlichen Entsor-gungsträger fest. Nach § 15 Abs. 1 haben
diese die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. Unter Beach-
tung dieser gesetzlichen Rah-menbedingungen erfolgt auf den
Recyclinghöfen die Annahme von Sperrmüll und Grünschnitt von
Kleingewerbe und auswärtigen Abfallbesitzern ab 1. Januar 2004
nicht mehr durch die Hansestadt Rostock sondern als Drittgeschäft
der SR GmbH gegen Entgelt. Damit entfällt der § 8 Abs. 2 AbfGS.
Die Gebühr wird bei Nutzung der Biotonne von 0,94 Euro auf 0,86
Euro pro Person und Woche und bei Eigenkompostie-rung auf dem
Grundstück von 0,70 Euro auf 0,57 Euro pro Person und Woche
reduziert.

Für Fragen zu den beiden Satzungen steht das Amt für
Umweltschutz, Untere Abfallbehörde, unter Telefon 381-7314 gern
zur Verfügung.

Dr. Wolfgang Nitzsche
Senator für Umwelt, Soziales, Jugend und Gesundheit

Öffentliche Bekanntmachung
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in
der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-)

Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfas-sung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), und des § 6 Abs. 1 des
Abfallwirt-schafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 44), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2001
(GVOBl. M-V S. 438), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -
KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt
geändert durch Artikel 69 Drittes Gesetz zur Änderung
verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S.
3322), § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von
gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und
Abbruchabfällen (Gewerbeabfall-verordnung - GewAbfV) vom 19.
Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), der Landesverordnung über die
Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von
Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung -
PflanzAbfLVO) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 281) und der
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
(Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 Verordnung über
den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von
Vorschriften zum Abfallverzeichnis vom 24. Juli 2002 (BGBl. S.
2822) wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 5.
November 2003 die folgende Satzung erlassen:

§ 1 Änderungen

In der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock
(Abfallsatzung - AbfS-) vom 10. Dezember 2002, veröffentlicht im
Amts- und Mitteilungsblatt der Hanse-stadt Rostock Nr. 26 vom 24.
Dezember 2002, wird Folgendes geändert:

1. Nach § 3 Abs. 11 wird nachstehender neuer Abs. 12 eingefügt:

"(12) Papierabfälle zur Verwertung sind Papier, Pappe und Karton, z.
B. Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Bücher, Kataloge, Prospekte,
Schulhefte, Notizblöcke, Pappe, Schachteln, Kartonagen. Nicht zum
verwertbaren Papier gehören: Kohle- und Blaupapier,
Durchschreibesätze, Papier mit Kunststoff- oder Metallbeschichtung,
Hygiene-papier (Papiertaschentücher, Windeln), verschmutzte oder
nasse Papierabfälle."

Der bisherige Abs. 12 wird zu Abs. 13.

2. In § 4 Abs. 2 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. kompostierbare Weihnachtsbäume."

3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die anschlussberechtigten Personen nach § 5 Abs. 1 sind
verpflichtet, ihr bewohntes Grundstück im Rahmen dieser Satzung
an die öffentliche Einrichtung der Abfall-entsorgung anzuschließen
(Anschlusszwang). Erzeuger und Besitzer von Abfällen auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B.
gewerblich oder industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die
Verpflichtung nach Satz 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle
zur Beseitigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG
anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV insbesondere für
gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, einen
Geschäftsmüllbehälter nach den Maßgaben des § 12 Abs. 3 zu
nutzen."

4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "11" ersetzt durch die Zahl "12".

5. In § 11 Abs. 1 wird die Nummer 5 gestrichen. Die bisherigen
Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.

6. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Als Richtwert gilt für Hausmüll und Papier aus privaten
Haushaltungen ein Volumen von jeweils 15 l pro Person und
Woche."

7. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "montags bis freitags"
ersetzt durch die Worte "an Werktagen".

8. In § 13 Abs.1 Satz 3 werden das Wort "Samstagen" sowie das
nachstehende Komma gestrichen.

9. In § 13 Abs. 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
"Die Entsorgung der Papierabfälle in Abfallbehältern erfolgt
grundsätzlich 14-täglich. Bei 120-l- und 240-l-Behältern für Papier
kann die Stadt auch eine 28-tägliche Entsorgung bestimmen."

10. Nach § 15 Abs. 6 wird ein Abs. 7 angefügt:

"(7) Die Abfallbehälter dürfen nur mit den für diese Abfallbehälter
zweckbestimmten Abfällen befüllt werden. Abfallbehälter, die
entgegen ihrer Zweckbestimmung gefüllt sind, werden nicht geleert.
Im Wiederholungsfall kann die Stadt fehlgefüllte Abfallbehälter für
Papier, Leichtverpackungen und Bioabfälle entsprechend § 12 Abs.
8 durch gebührenpflichtige Behälter für Hausmüll ersetzen."

11. In § 23 wird nach Nummer 12 nachstehende Nummer 13
eingefügt:

"13. entgegen § 15 Abs. 7 Abfallbehälter nicht mit den für diese
Abfallbehälter zweckbestimmten Abfällen befüllt;"

Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Rostock, 20. November 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister

1. Die nachstehende/vorstehende von der Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock am 5. November 2003 beschlossene Satzung
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens-
und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), ergeben oder die aufgrund
dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf
eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1
stets geltend gemacht werden.

Rostock, 27. November 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen
zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-)

Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V
S. 522), berichtigt am 4. November 1993 (GVOBl. M-V S. 916), des
§ 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für
Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-
V S. 43) und der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt
Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 10. Dezember 2002, geändert
durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die
Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-)
vom 20. November 2003 wird nach Beschlussfassung der
Bürgerschaft vom 5. November 2003 die Satzung der Hansestadt
Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsor-gung
(Abfallgebührensatzung - AbfGS-) erlassen:

§ 1 Gebührentatbestand

Die Hansestadt Rostock, im Folgenden Stadt genannt, erhebt für die
Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen
Abfallentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldnerin und/oder Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin und/oder Gebührenschuldner sind/ist,
1. die/wer die Einrichtungen der öffentlichen Abfallent-sorgung
benutzen/benutzt, an die Einrichtungen der öffentlichen
Abfallentsorgung angeschlossen sind/ist oder sie nach Maßgabe der
Abfallsatzung zu benutzen verpflichtet sind/ist,

2. die Anlieferin und/oder der Anlieferer von Abfällen an der
Abfallumschlagstation,

3. die Erwerberin und/oder der Erwerber von Abfallsäcken und/oder
Laubsäcke bei Eigenkompostierung.

(2) Wird die Änderung in der Person der Gebührenschuld-nerin
und/oder des Gebührenschuldners nicht entsprechend der
Abfallsatzung angezeigt, haften/haftet die bisherige
Grundstückseigentümerin und/oder der bisherige
Grundstückseigentümer für sämtliche Gebühren, die bis zum
Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben der neuen
Grundstückseigentümerin und/oder dem neuen
Grundstückseigentümer.

(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebühren-schuldner
haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht
1. mit dem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung,
2. bei unbefristet aufgestellten Abfallbehältern mit dem Aufstellen
des Behälters.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit
1. der Abmeldung des Behälters zum Ende des laufenden Monats,

2. der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

(3) Bei einem Wechsel der Anschlusspflichtigen nach § 9 Abs. 1 und
2 AbfS ist 10 Werktage nach Anzeige zum Eigentümerwechsel die
Rechtsnachfolgerin und/oder der Rechtsnachfolger
gebührenpflichtig.

§ 4 Gebührenarten

(1) Die Behältergebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung des
Haus- und Geschäftsmülls, den Abfall-umschlag, den Transport zur
Deponie, die Deponierung und die auf die Entsorgung entfallenden
anteiligen Leistungen des Vertriebes und der Verwaltung.

(2) Die Abfallverwertungsgebühr ist die Gegenleistung für die
Entsorgung aller Abfallarten aus Haushaltungen, die von der Stadt
einer Wiederverwertung im Stoffkreislauf zugeführt werden, sowie
die hierfür notwendigen Leistungen des Vertriebs einschließlich der
Recyclinghöfe und der Verwaltung. Diese umfasst die Entsorgung
der Abfallarten
a) Sperrmüll,
b) Bioabfälle,
c) Garten- und Parkabfälle,
d) Elektronikschrott,
e) Problemabfälle und
f) Papier.

§ 5 Gebührenmaßstab

Grundlagen der Gebührenberechnung sind für

1. die Behältergebühr die Anzahl, Art und Größe der aufgestellten
Abfallbehälter und die Anzahl der Entleerungen pro Jahr
entsprechend dem Entleerungszyklus,

2. die Abfallverwertungsgebühr die Anzahl der auf dem Grundstück
wohnenden Personen sowie die entsorgten Abfallarten.

§ 6 Gebührensätze

(1) Die Behältergebühr wird als Jahresgebühr berechnet. Dabei sind
in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallbe-hälter und deren
Behältervolumen folgende Gebührensätze pro Entleerung zu
entrichten:

80-l-    Abfallbehälter    2,21 EUR,
120-l-    Abfallbehälter    2,55 EUR,
240-l-    Abfallbehälter    3,48 EUR,
1 100-l-    Abfallbehälter    13,92 EUR.

(2) Die Abfallverwertungsgebühr wird als Jahresgebühr berechnet.
Diese beträgt pro Person und Woche bei

1. Abfällen zur Verwertung einschließlich Bioabfall
                0,86 EUR,

2. Abfällen zur Verwertung ohne Bioabfall (Eigenkom-postierung)   
        0,57 EUR.

§ 7 Gebühren für Sonderleistungen

Für folgende Sonderleistungen sind Gebühren zu entrichten:

1. Vorhaltegebühr für Wechselbehälter
je Abfallbehälter    1 100 l         8,12 EUR/Monat,

2. Abfallsack            1,85 EUR/Stück,

3. Laubsack            3,57 EUR/Stück.

§ 8 Gebührensätze für die Anlieferung auf der Abfallumschlagstation

Für die Anlieferung von Siedlungsabfällen entsprechend § 20 Abs.
1 Abfallsatzung auf der Abfallumschlagstation wird eine Gebühr von
86,97 EUR/t erhoben.

§ 9 Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. mit dem Beginn des Kalenderjahres für die
a) Behältergebühr nach § 6 Abs. 1,

b) Abfallverwertungsgebühr nach § 6 Abs. 2 und

c) die Vorhaltegebühr für Wechselbehälter nach § 7 Pkt. 1,

2. als anteilige Jahresgebühr
a) mit dem Aufstellungstag der Abfallbehälter bei erstmaliger
Gebührenpflicht für die Behältergebühr nach § 6 Abs. 1 und für die
Abfallverwertungsgebühr nach § 6 Abs. 2,

b) ebenfalls mit dem Aufstellungstag der Abfallbehälter bei Erhöhung
des Umfangs der Abfallentsorgung, soweit ein oder mehrere größere
Abfallbehälter und/oder ein oder mehrere zusätzliche Behälter
bereitgestellt werden,

c) bei Eintritt einer Erhöhung der Entleerungshäufigkeit, wenn die
und/oder der Gebührenpflichtige dies beantragt hat,

3. für Abfall- und für Laubsäcke nach § 7 Nr. 2 bzw. § 7 Nr. 3 mit
Übergabe des Sackes,

4. für die Anlieferung an der Abfallumschlagstation mit der Übergabe
der Abfälle.

§ 10 Gebührenreduzierung und Rückerstattung

(1) Wird die Abfallentsorgung gemäß § 6 Abs. 6 AbfS unterbrochen,
so vermindern sich die Behältergebühren entsprechend.

(2) Die Gebühr reduziert sich nicht, wenn die Anschluss-pflichtige
und/oder der Anschlusspflichtige Leistungen nicht in Anspruch
genommen hat, ohne dass zuvor eine entsprechende Vereinbarung
getroffen wurde. Gleiches gilt, wenn die Anschlusspflichtige und/oder
der Anschlusspflichtige die Erbringung der Leistung selbst
verhindert.

(3) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen durch die
Gebührenschuldnerin und/oder den Gebührenschuld-ner ist
unzulässig.

(4) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung gegen
fällige Forderungen durch die Stadt ausgeglichen.

§ 11 Fälligkeit

(1) Die Gebühren nach § 6 und § 7 Nr. 1 werden durch schriftlichen
Bescheid festgesetzt und in Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.
(2) Die Gebühr nach § 8 werden durch Sammelbescheid monatlich
erhoben. Diese Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Gebühren für Abfallsäcke nach § 7 Nr. 2 und Laub-säcke nach §
7 Nr. 3 sind sofort fällig und bar zu entrichten.

§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Rostock über die
Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung vom 10. Dezember
2002 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt
Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2002, außer Kraft.

Rostock, 20. November 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
am 5. November 2003 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens-
und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), ergeben oder die aufgrund
dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf
eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1
stets geltend gemacht werden.

Rostock, 27. November 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister