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Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 28.07.2010

Öffentliche Bekanntmachung
Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. S. 687, 719), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 9. Juni 2010 nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 7. August 2006, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 17 vom 30. August 2006, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16 vom 29. Juli 2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) In sämtliche Ausschüsse werden zehn Mitglieder sowie pro Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt. In beratende Ausschüsse - ausgenommen den Rechnungsprüfungsausschuss - können sachkundige Einwohnerinnen und/oder Einwohner (maximal vier pro Ausschuss) berufen werden. Für den Jugendhilfeausschuss gelten besondere Regelungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und der Satzung des Jugendamtes.“

2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) In Personalsachen entscheidet der Hauptausschuss (in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister)
1. ob für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt eine Bewerberin oder ein Bewerber verbeamtet oder in diese Laufbahngruppe befördert oder eine Beamtin oder ein Beamter dieser Laufbahngruppe entlassen wird;
2. ab der Entgeltgruppe 13 TVöD über die Einstellung und Kündigung von Beschäftigten;
3. ob einem Beschäftigten Aufgaben dauerhaft übertragen werden, wenn die Übertragung zu einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD oder höher führt;
4. über den Abschluss, die wesentliche Änderung und die Kündigung von Sonderdienst- verträgen;
5. in beamtenrechtlichen Widerspruchsverfahren nach Ziffer 1 der Allgemeinen Anord- nung vom 20. Mai 2003 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 724);
6. über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Oberbürgermeisterin oder den Oberbür- germeister;
7. über die Bestellung, Aufhebung der Bestellung, Weiterbeschäftigung, Suspendierung und Kündigung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern von Gesellschaften mit direkter oder indirekter städtischer Beteiligung. Gleiches gilt für ein städtisches Votum, wenn die Personalentscheidung an anderer Stelle zu treffen ist.“

3. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8 Beigeordnete/Senatorinnen oder Senatoren

(1) Die Bürgerschaft wählt drei Beigeordnete, davon zwei Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung.

(2) Die Beigeordneten führen die Bezeichnung Senatorin oder Senator. Sie leiten die ihnen übertragenen Senatsbereiche. Die Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter nach Absatz 1 führen neben der Bezeichnung Senatorin oder Senator die Bezeichnung Erste und Zweite Stellvertreterin oder Erster und Zweiter Stellvertreter.

(3) Die Amtszeit der Beigeordneten beträgt sieben Jahre.“

4. § 10 wird gestrichen und durch folgende Regelung ersetzt:

„§ 10 Entschädigung

Die nach Entschädigungs- und Kommunalbesoldungslandesverordnung (KomBesLVO M-V) festzusetzenden Aufwandsentschädigungen sind der Anlage 4 zu entnehmen.“

„Anlage 4
Nachfolgende Regelungen dienen der Ausgestaltung und Ergänzung der EntschVO M-V und soweit es die Wahlbeamten auf Zeit betrifft der KomBesLVO M-V.

1.
(1) Es werden funktions- und sitzungsbezogene Entschädigungen wie folgt gezahlt:

Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung
monatlich
Präsidentin oder Präsident der Bürgerschaft 960 EUR
Präsidiumsmitglieder 280 EUR
Vorsitzende oder Vorsitzender der Fraktionen 520 EUR
Vorsitzende oder Vorsitzender der 50 EUR (bis 1 000)
Ortsbeiräte (abhängig von der Zahl 80 EUR (bis 2 500)
der Einwohnerinnen und Einwohner) 100 EUR (bis 5 000)
160 EUR (bis 10 000)
180 EUR (bis 20 000)
200 EUR (über 20 000)

Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister 355 EUR

Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters175 EUR

Senatorin oder Senator 85 EUR

Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister 300 EUR

Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung

Sitzung von Berechtigte Leiter der Sitzung
Bürgerschaft Mitglieder 30 EUR
Ausschüssen Mitglieder 30 EUR 60 EUR
Fraktionen Mitglieder und sachkundige
Einwohnerinnen und Einwoh-
ner, sofern eine Ausschusssit-
zung vorbereitet wird 30 EUR

Ortsbeiräten Mitglieder 20 EUR

Kleingartenbeirat,
Seniorenbeirat,
Agenda-21-Rat,
Sprecherrat des
Beirates für behinderte
und chronisch
kranke Menschen 20 EUR

(2) Die funktionsbezogene Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen ist an die Ausübung des Ehrenamtes gebunden. Ab einer Verhinderung von mehr als zwei Monaten wird eine Entschädigung bis zum Wegfall der Verhinderung nicht mehr gezahlt. Der Bezug von funktionsbezogener schließt einen Anspruch auf sitzungsbezogene Aufwands- entschädigung aus. Die Zahlung erfolgt für den abgelaufenen Monat.

(3) Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von ehrenamtlich tätigen Personen, die eine funktionsbezogene Entschädigung erhalten, wird bei einer Vertretung, die einen Monat überschreitet, nach Überschreitung bis zum Ende der Vertretung eine der Aufwandsentschädigung für die Vertretene oder den Vertretenen entsprechende Entschädigung gewährt. Den Vertretern steht für jeden angefangenen Monat die ungekürzte Pauschale zu. Die Gewährung ist schriftlich zu beantragen.

(4) Die Anzahl der Sitzungen der Beiräte, für die eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist auf zwölf pro Jahr beschränkt.

(5) Die Teilnahme an mehreren Sitzungen desselben Gremiums am selben Tag führt nicht zu einem gesonderten Anspruch. Fortsetzungssitzungen führen nur dann zu einem geson- derten Anspruch, wenn die Gesamtdauer der Sitzungen mindestens acht Stunden umfasst und die Fortsetzung an einem gesonderten Tag stattfindet. Die Teilnahme an Sitzungen, die wegen Beschlussunfähigkeit umgehend wieder geschlossen werden, führt zu einem Anspruch auf die Hälfte der Aufwandsentschädigung.

2.
Fahrt- und Reisekosten werden nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Den Mitgliedern der Bürgerschaft ist für Fahrten innerhalb Rostocks auf Antrag eine Pauschale zu erstatten. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Preis eines Monats-Abonnements für das Gesamtnetz ÖPNV. Sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern steht auf Antrag die Hälfte der Pauschale zu, sobald in dem jeweiligen Monat an einer Sitzung teilgenommen wurde.

3.
Entgangener Arbeitsverdienst wird auf Antrag in nachgewiesener Höhe ersetzt. Ist ein Nachweis nicht möglich, kann eine Pauschale bis zur Höhe von 40 EUR pro Sitzung nach Anerkennung durch den Hauptausschuss gewährt werden. Über zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach § 15 Abs. 3 Entschädigungsverordnung entscheidet auf Antrag der Hauptausschuss.

4.
Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Stadt in Unternehmen und Einrichtungen in einer privaten Rechtsform sind an die Stadt abzuführen, soweit sie einen Betrag von 500 EUR je Sitzung überschreiten.“

5. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„Der Städtische Anzeiger erscheint 14-täglich und kann über die Presse- und Informationsstelle bezogen werden.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 14. Juli 2010

In Vertretung

Georg Scholze
Erster Stellvertreter
des Oberbürgermeisters

1.Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 9. Juni 2010 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2.Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. S. 687, 719), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 14. Juli 2010

In Vertretung

Georg Scholze
Erster Stellvertreter
des Oberbürgermeisters