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Änderung der Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock"

Pressemitteilung vom 26.07.2006

Bis 30. September 2005 wurden die Beschäftigten des Klinikums Südstadt Rostock nach dem Bundesangestelltentarifvertrag Ost bezahlt. Am 1. Oktober 2005 trat ein neuer Tarif, der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, in Kraft. Dadurch wurde eine Änderung der Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" notwendig.

Öffentliche Bekanntmachung Vierte Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung M-V - EigVO) vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808) und des Landeskrankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhaus- gesetz - LKHG M-V ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am 5. Juli 2006 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" der Hansestadt Rostock vom 2. April 1998, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom 8. April 1998, zuletzt geän- dert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebes "Klinikum Südstadt Rostock" der Hansestadt Rostock vom 16. Dezember 2004, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 22. Dezember 2004, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs.2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Klinikausschuss bereitet die Entscheidungen zur Einstellung und Kündigung von Beschäftigten mit Sonderverträgen, zu wesentlichen Änderungen von Sonderverträgen und zu Kündigungen von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü vor und übergibt diese dem Hauptausschuss oder der Bürgerschaft zur Entscheidung."

2. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) Die Erste Krankenhausleiterin oder der Erste Krankenhausleiter entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung bei Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD sowie aller Auszubildenden, Schülerinnen und Schüler."

3. § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung: "(8) Das Direktorium entscheidet über Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 13, 14, 15 TVöD."

Artikel 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 19. Juli 2006

Roland Methling Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 5. Juli 2006 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffent- lichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 19. Juli 2006

Roland Methling
Oberbürgermeister