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Änderung des Wohngeldgesetzes

Pressemitteilung vom 15.09.2000

15. September 2000

Änderung des Wohngeldgesetzes

Die Wohngeldstelle der Hansestadt Rostock teilt mit, dass auf der Basis der Zustimmung des Bundesrates zur Änderung des Wohngeldgesetzes und der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 22.4.2000 einige wesentliche Veränderungen ab 1.1.2001 in Kraft treten.

Die Werte in den geltenden Wohngeldtabellen werden angehoben und es erfolgt im Ergebnis auch eine Anhebung der für das Wohngeld maßgeblichen Einkommensgrenzen.

Gegenüber dem bisherigen Wohngeldgesetz treten ab dem 1. Januar 2001 folgende Änderungen in Kraft:

Jahreseinkommen

Abweichend von der bisherigen Regelung, rechnen neu alle positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnende Familienmitgliedes sowie folgende steuerfreie Einnahmen:

-    Versorgungsbezüge,
-    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
-    Arbeitslohn,
-    Sparer-Freibetrag,
-    Leibrenten,
-    Mietwert eigengenutzten Wohnraums,
-    Ansparabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen,
-    Rentenleistungen,
-    Lohn- und Einkommensersatzleistungen, ausländische Einkünfte,
-    Erziehungskosten bei Tagespflege,
-    Erziehungskosten bei Vollzeitpflege und Hilfe für junge Voll-jährige,
-    weitergeleitetes Pflegegeld,
-    Berufsausbildungsbeihilfe und Leistungen der Begabtenförderungsvermerke, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie Graduiertenförderung,
-    Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
-    Unterhaltsleitungen,
-    Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.

Pauschaler Abzug

Von der Summe der vorgenannten Einnahmen wird mindestens ein Betrag von 6 v.H. abgezogen. Dieser Abzug erhöht sich um jeweils 10 v.H., wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Sollten keine gesetzlichen Pflichtbeiträge gezahlt werden, besteht auch die Möglichkeit, laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 10 v. H. geltend zu machen. Gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung entfällt hier die Geringfügigkeitsgrenze von 80,- DM.

Frei- und Abzugsbeträge

-   Der Freibetrag für Schwerbehinderung wird zukünftig nur noch für Personen, die eine häusliche Pflegebedürftigkeit nachweisen, gewährt. Bei einem Grad der Behinderung von 100 wird der Freibetrag unabhängig von der häuslichen Pflegebedürftigkeit zur Anwendung gebracht.
-   Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nur bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag abgesetzt werden.
Diese Absetzungsbeträge orientieren sich stärker als bisher an der tatsächlichen Höhe der Zahlungsverpflichtung.
-    Die bisherige Freibetragsregelung für Alleinerziehende mit Kindern unter 12 Jahren sowie für Familienmitglieder über 62 Jahre, die mit einem mindestens 25-jährigen Verwandten einen Haushalt führen, entfällt.

Miete in Heimen

Zukünftig wird für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes als Miete der Höchstbetrag der nach wie vor geltenden Miethöchstbetragstabelle berücksichtigt. Für diesen Personenkreis ist somit die Vorlage einer Mietbescheinigung künftig nicht mehr erforderlich.

Härteausgleichsregelung

Mit der Neufassung des Wohngeldgesetzes wird in den neuen Bundesländern eine sogenannte Härteausgleichsregelung, begrenzt bis zum 31.12.2002, getroffen.

Dies besagt, dass für Antragsteller, die bis zum 31.12.2000 im Leistungsbezug standen und deren Wohngeld sich ab dem 1.1.2001 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist.

Die Weitergewährungsanträge, für die bis zum 31.12.2000 im Leistungsbezug stehenden Bürger, werden bereits ab Oktober 2000 mit einer entsprechenden Information zugeschickt. Diese Anträge sind wie bisher an die Wohngeldstelle, J.-Brinckman-Straße 7, zu richten. In Abhängigkeit von dem Antragsbegehren wird zum gegebenen Zeitpunkt in der Presse informiert, in welchem Umfang eine Erweiterung der Sprechtage in der Wohngeldstelle vorgenommen wird.