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Azubis und Studenten steht keine Sozialhilfe zu

Pressemitteilung vom 28.12.1999


Im Bundessozialhilfegesetz sind Regelungen getroffen

Wenn Studenten oder Azubis im Rostocker Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, sind Diskussionen vorprogrammiert. Häufig bewohnen Jugendliche schon ihre eigene Bude, doch reicht das vorhandene Kleingeld nicht für die Miete und zum Leben. Die Mitarbeiter im Sozialamt können die Sorgen und Nöte der jungen Leute gut verstehen, vielfach sind ihnen jedoch die Hände gebunden.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht Azubis oder Studenten, die Ausbildungsvergütung oder BAföG beziehen, nicht zu. So jedenfalls schreibt es das Bundessozialhilfegesetz vor. Ausbildungsförderung soll nach dem Willen des Gesetzes „dem Grunde nach“ nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, wobei die Einschränkung auch Ausnahmen zuläßt.

Das könnte der Fall sein, wenn ein Student kein BAföG mehr erhält, weil die Förderungsdauer überschritten ist oder die Fachrichtung gewechselt wurde.

Dabei ist jeder Einzelfall anders, muß Fall für Fall immer wieder neu entschieden werden. So lehnte zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht, den Antrag einer alleinerziehenden Studentin auf Sozialhilfe ab. Sie kann entweder jobben gehen oder das Studium unterbrechen, um Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen zu können.

In besonderen Härtefällen kann aber Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Im Sinne des Gesetzes liegen solche Härtefälle allerdings dann nicht vor, wenn Azubis oder Studenten die Miete für die eigene Wohnung nicht bezahlen können. Für Leben und Ausbildung soll die staatlich gewährte Unterstützung reichen.

Im Falle einer Schwangerschaft ließe sich der spezielle Bedarf aus dem Sozialhilfetopf finanzieren. Anspruch auf Sozialhilfe hätten danach Kinder von Azubis oder Studenten.

Ausnahmen sind auch zulässig, wenn ein Azubi keine Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, weil er bei seinen Eltern lebt. Dies betrifft auch Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Wenn Betroffene noch zu Hause leben, jünger als 21 Jahre und ledig sind sowie eine Berufsausbildungsbeihilfe von 345 Mark erhalten, kann Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Geprüft wird allerdings im Vorfeld, ob Eltern hier ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Haben Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen, dürfen keine Sozialhilfeleistungen gezahlt werden.